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ThürJKostG - Thüringer Justizkostengesetz
- Thüringen -

Vom 28. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 295; 02.07.2016 S. 226 16; 09.05.2023 S. 180 23)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dieses Gesetz regelt ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen

  1. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Anlage) und
  2. die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben.

§ 2

(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung.

(2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat,
  2. die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist,
  3. die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,
  4. die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist,
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet,
  6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- und Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet,
  7. die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren,
  8. § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6 16

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen,
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  3. Hochschulen, Studierendenschaften, Forschungseinrichtungen und Studierendenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben,
  4. freie Wohlfahrtsverbände,
  5. die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Ministerium als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

§ 7

Für Gerichtsverfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das Thüringer Justizkostengesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

§ 8

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Justizkostengesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 417), außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 23
(zu § 1 Nr. 1)


Nr.GegenstandGebühr/
Auslagen in Euro
1Feststellungserklärung
nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § § 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB
25 bis 375
2Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung
vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)525
2.2Erteilung von Abdrucken (§ § 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder § § 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)0,50 je Eintragung
mindestens 17
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung)
je übermitteltem Datensatz
4,50
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird.
3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 350
3.2Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG10
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
3.3Zurückweisung der Beschwerde10 bis 350
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 80
3.5Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle15
Anmerkung:
Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben.
4Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache120
Anmerkung:
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.160
je weitere Sprache
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
4.3Verfahren über die Eintragung der in § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) bezeichneten Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer in das Verzeichnis nach § 19 ThürAGGVG zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit30
4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen40
Anmerkung:
Die Anmerkung zu Nummer 4.1 gilt entsprechend.
5Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter15
je Entscheidung
Anmerkung:
Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.
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