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ThürJKostG - Thüringer Justizkostengesetz
- Thüringen -
Vom 28. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 295; 02.07.2016 S. 226 16; 09.05.2023 S. 180 23)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz regelt ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen
(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung.
(2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit:
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
Für Gerichtsverfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das Thüringer Justizkostengesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Justizkostengesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 417), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 23 (zu § 1 Nr. 1) |
Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Auslagen in Euro |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § § 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB | 25 bis 375 |
2 | Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 525 |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§ § 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder § § 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 je Eintragung mindestens 17 |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 350 |
3.2 | Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG | 10 |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 350 |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 80 |
3.5 | Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle | 15 |
Anmerkung: Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben. | ||
4 | Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung | |
4.1 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache | 120 |
Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. | ||
4.2 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.1 | 60 je weitere Sprache |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. | ||
4.3 | Verfahren über die Eintragung der in § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) bezeichneten Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer in das Verzeichnis nach § 19 ThürAGGVG zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit | 30 |
4.4 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen | 40 |
Anmerkung: Die Anmerkung zu Nummer 4.1 gilt entsprechend. | ||
5 | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter | 15 je Entscheidung |
Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben. |
ENDE |