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Änderungstext
Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung ehrenamtsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 206)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürEhrAG - Thüringer Ehrenamtsgesetz
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 41a der Verfassung des Freistaats Thüringen festgeschriebenen Staatsziels zum Schutz und zur Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für die Gesellschaft.
(2) Auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen Hindernisse und Erschwernisse für die Aufnahme und Ausübung bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements abgebaut werden.
(3) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die in Absatz 1 und 2 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs aktiv fördern sowie bürgerschaftlich engagierte und ehrenamtlich tätige Menschen, Vereine, gemeinnützige Genossenschaften, Stiftungen und Institutionen bei ihrer für das Gemeinwesen wichtigen Arbeit beraten und unterstützen.
(4) Bei der Unterstützung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement haben das Land und die Gebietskörperschaften zusammenzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die geförderten Maßnahmen sozialversicherungspflichtige Arbeit im Interesse des Gemeinwesens sinnvoll ergänzen und einen Beitrag zur flächendeckenden Absicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge leisten. Freiwilliges Engagement darf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Interesse des Gemeinwohls und die grundsätzliche staatliche Verantwortung für die öffentliche Daseinsvorsorge nicht ersetzen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Als bürgerschaftliche und ehrenamtliche Tätigkeit gilt auch die Teilnahme an Übungsdiensten sowie an Veranstaltungen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen öffentliche Ehrenämter, für die in einschlägigen Gesetzen Entschädigungen und andere Leistungen bereits geregelt sind.
§ 3 Kommunale Leistungsfähigkeit
Bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.
Zweiter Abschnitt
Förderung und Finanzierung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts
§ 4 Förderung der Thüringer Ehrenamtsstiftung
(1) Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2025 nach Maßgabe des Landeshaushalts die Thüringer Ehrenamtsstiftung institutionell jährlich insgesamt durch einen Zuschuss von mindestens 3.500.000 Euro. Zusätzlich zur Verfügung stehende Mittel dienen unter anderem dem Ausbau der Beratungsstrukturen sowie zusätzlichen Personalbedarfen für die Umsetzung des Landesprogrammes nach den §§ 5 bis12.
(2) Zweck der Förderung ist die eigenständige Unterstützung und Koordinierung des Prozesses der Stärkung und Förderung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement im Freistaat Thüringen, indem sie bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit erleichtern, neuen Projekten und Ideen in diesem Bereich Starthilfe geben und bewährte sowie Angebote von Ehrenamtlichen und Initiativen, die sich für das Gemeinwohl im Freistaat Thüringen einsetzen, unterstützen soll.
§ 5 Landesprogramm "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen"
(1) Das Land unterstützt und fördert ab dem Haushaltsjahr 2025 nach Maßgabe des Landeshaushalts bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit durch ein Landesprogramm "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens 15.000.000 Euro. Von dieser Fördersumme können jährlich bis zu 100.000 Euro zur Deckung des Erfüllungsaufwandes für die Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.
(2) Die im Rahmen dieses Landesprogramms zu bewirtschaftenden Mittel dienen ausschließlich dem bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt, das ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse und am Gemeinwohl orientiert sind oder freiwillig Leistungen zugunsten von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken oder zur Förderung des demokratischen Staatswesens in seinen verschiedenen Ausprägungen auf Basis der freiheitlichdemokratischen Grundordnung erbringen. Die Mittel können im Sinne des § 2 Abs. 1 insbesondere für folgende Zwecke eingesetzt werden:
(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes und der zur Verfügung stehenden Fördermittel können nach Absatz 2 und § 3 Abs. 1 auf Antrag Zuwendungen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(4) Das Nähere, insbesondere der Umfang, die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 Abs. 1 und das Verfahren, wird durch Richtlinien des für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement zuständigen beziehungsweise die für Kultur und Sport zuständigen Ministerien geregelt. Die Richtlinien sind unter Beteiligung der Thüringer Ehrenamtsstiftung sowie den Organisationen und Einrichtungen, die als Träger bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements im Kuratorium der Thüringer Ehrenamtsstiftung vertreten sind, zu erarbeiten.
(5) Das für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement zuständige Ministerium ist berechtigt, für den Vollzug dieses Gesetzes, zur Durchführung der Förderverfahren gemäß Absatz 2 und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die beliehene juristische Person steht unter der Fachaufsicht des für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement zuständigen Ministeriums.
(6) Die Stellen nach Absatz 5 Satz 1 dürfen im Rahmen ihrer Berechtigung erforderliche personenbezogene Daten bei den Antragsstellern erheben. Das für ehrenamtliches Engagement und Ehrenamt zuständige Ministerium darf die von den Antragsstellern übermittelten Daten an die Stellen nach Absatz 5 Satz 1 zu den dort genannten Zwecken übermitteln.
§ 6 Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit
(1) Zur Unterstützung von Vereinen, Initiativen sowie anderen bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierten in den unterschiedlichen Bereichen, wie insbesondere Kultur, Heimatpflege und Brauchtum, Sport sowie Umweltschutz, durch die Förderung von Maßnahmen und Projekten, die individuelle Würdigung, Aufwandsentschädigungen und die Finanzierung des Anspruchs auf Ersatz von Auslagen, Digitalisierung der Organisation, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen können nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Fördermittel aus dem Landesprogramm zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" gewährt werden.
(2) Die Kosten zur Übernahme von Gebühren auf der Grundlage des Pauschalvertrages zwischen dem Land Thüringen und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von jährlich maximal 500.000 Euro werden nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 aus dem Landesprogramm zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" finanziert.
§ 7 Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung
Bürgerschaftlich engagierte und ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Förderung aus dem Landesprogramm zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" zum Zwecke der Weiterbildung und Qualifizierung erhalten. Dies schließt auch Zuschüsse zum Erwerb kostenpflichtiger Lizenzen sowie Fortbildungen für Engagierte, die für Bildungsurlaube von Angestellten zugelassen sind und deren Engagement stärken, ein.
§ 8 Nachwuchsförderung
Mittel des Landesprogramms können für die Förderung von Vorhaben zur Gewinnung von Kindern und Jugendlichen für die Vereinsarbeit verwendet werden. Dabei sollen auch Programme gefördert werden, die lokale Kooperationen von Kindergärten, Schulen und Vereinen etablieren und stärken, die den Übergang von Aktivitäten in Kindergarten und Schule zu außerschulischen Angeboten in den Vereinen erleichtern oder die Kinder und Jugendliche an das Ehrenamt und die Vereinsarbeit heranführen und sie langfristig auch dazu motivieren in den Vereinen Verantwortung zu übernehmen.
§ 9 Härtefallleistungen
Zur Abwendung einer existenziellen Notlage können Vereine, Initiativen und Institutionen mit Bedeutung für die Entwicklung des Ehrenamts und bürgerschaftlichen Engagements im Freistaat Thüringen auf Antrag eine einmalige finanzielle Unterstützung aus dem Landesprogramm zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erhalten, wenn dadurch deren Fortexistenz langfristig gesichert werden kann. Die Entscheidung über die Gewährung einer Härtefallleistung soll in Zusammenarbeit mit der Thüringer Ehrenamtsstiftung sowie den jeweiligen Ehrenamtsbeauftragten in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen.
§ 10 Unfallschutz, Gesundheitsschäden
Bei Gesundheitsschäden, die bei einer Tätigkeit im Zusammenhang mit bürgerschaftlichem Engagement und individuellem Ehrenamt entstanden sind oder sich verschlechtert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalls entsprechen, können im Einzelfall zur Vermeidung von unbilligen Härten aus dem Landesprogramm zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 4) freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs aus dem Landesehrenamtsfonds gewährt werden. Die Absicherung über die Rahmenversicherungen der Thüringer Ehrenamtsstiftung für Freiwillige und individuell engagierte Personen in Thüringen wird in Härtefällen übernommen.
§ 11 Thüringer Ehrenamtscard
(1) Die Thüringer Ehrenamtscard ist ein sichtbares Zeichen der Anerkennung für besonderes bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit und wird auf Antrag von den teilnehmenden Landkreisen und kreisfreien Städten an Bürger verliehen, die sich in besonderer Weise für ihre Mitmenschen im örtlichen Gemeinwesen einsetzen. Mit der Thüringer Ehrenamtscard werden bürgerschaftlich engagierte und ehrenamtlich tätige Personen geehrt, die überregional oder landesweit in Erscheinung treten.
(2) Zur anteiligen Finanzierung der Vergünstigungen und Ermäßigungen in Verbindung mit der Thüringer Ehrenamtscard können nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Mittel aus dem Landesprogramm zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" eingesetzt werden.
(3) Die teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu bearbeiten, die für die Ausgabe der Thüringer Ehrenamtscard an zu Ehrende nötig sind.
Dritter Abschnitt
Interessenvertretung
§ 12 Freiwilligenagenturen
Das Land fördert Freiwilligenagenturen in allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städte. Der Schwerpunkt der Arbeit der Freiwilligenagenturen liegt auf der Vermittlung von bürgerschaftlich Engagierten an Vereine oder Organisationen sowie in der Beratung von bürgerschaftlich Engagierten, Ehrenamtlichen und Vereinen.
§ 13 Rechtsberatung
Um eine Weiterführung der Vereinstätigkeit abzusichern, können in Einzelfällen Honorar- und Personalkosten von Steuer- und Rechtsberatern übernommen werden.
§ 14 Unterstützung der ehrenamtlichen Betätigung von Menschen mit Behinderungen
Im Rahmen des Landesprogramms "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" können auf Antrag Aufwendungen und Sachkosten übernommen werden, die der Unterstützung der ehrenamtlichen Betätigung oder der gleichberechtigten Teilhabe am Vereinsleben von Menschen mit Behinderungen dienen.
§ 15 Ehrenamtsbericht
Die Landesregierung legt im 2. Quartal eines jeden Jahres dem Thüringer Landtag einen Bericht über die aktuelle Entwicklung und Herausforderungen in Verbindung mit bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt im Freistaat Thüringen vor. Dabei sollen insbesondere die Erfahrungen und Erkenntnisse der vor Ort bürgerschaftlich engagierten und ehrenamtlich tätigen Menschen erfragt und berücksichtigt werden.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 Evaluierung
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Evaluierung dieses Gesetzes unter Beteiligung der ehrenamtlich Tätigen im Freistaat Thüringen statt. Dazu legt die Landesregierung dem Thüringer Landtag einen schriftlichen Bericht zur praktischen Umsetzung des Gesetzes verbunden mit notwendigen Handlungs- und Änderungsempfehlungen vor. Über den Bericht findet eine öffentliche Aussprache statt.
§ 17 Gleichstellungsbestimmungen
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Schulgesetzes
In § 48 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Mai 2021 (GVBI. S. 215) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement des Schülers soll im Sinne einer besonderen Anerkennung auf dem Zeugnis ausgewiesen werden." angefügt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 9 Abs. 1 des Thüringer Glücksspielgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBI. S. 411) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 10,22 Millionen Euro jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,87 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-Sofortlotterie "Grünes Herz". Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 9,58 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,35 Millionen Euro. | "(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 11,24 Millionen Euro, jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 6,07 Millionen Euro, jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-SofortIotterie "Grünes Herz". Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 10,54 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,55 Millionen Euro." |
Artikel 4
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. als Ansprechpartner für Vereine, Einrichtungen und Einzelpersonen oder Personengruppen, die nach § 2 Abs. 1 des Thüringer Ehrenamtsgesetzes bürgerschaftlich engagiert und ehrenamtlich tätig sind, diese in Fragen des Datenschutzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu beraten,"
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden die Nummern 4 bis 12.
2. In § 61 Abs. 4 werden nach dem Wort "öffentliche" die Worte "und ehrenamtlich tätige" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 241725
ENDE |