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ThürGlüG - Thüringer Glücksspielgesetz
- Thüringen -
Vom 18. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 243; 09.09.2010 S. 289; 21.12.2011 S. 531; 21.06.2012 S. 153; 14.12.2012 S. 441; 21.12.2015 S. 237; 28.05.2019 S. 140; 10.10.2019 S. 420; 14.07.2021 S. 373; 05.10.2022 S. 411 22 i.K.; 02.07.2024 206 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2018-2
§ 1 Grundsatz
Bei der Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen zu dem Glücksspielstaatsvertrag sind die gleichrangigen Ziele,
zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anwendung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und dieses Gesetzes ist den Zielen nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
§ 1a Errichtung der Thüringer Staatslotterie
(1) Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Thüringer Staatslotterie" in Trägerschaft des Landes mit Sitz in Suhl fortgeführt. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und des Landesbetriebes Thüringer Lotterieverwaltung, jeweils nach der zum 31. Dezember 2019 erstellten Schlussbilanz, gehen mit allen Rechten und Pflichten sowie unter Auflösung der bisherigen Rechtsformen unentgeltlich auf die Thüringer Staatslotterie über.
(2) Die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und dem Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung tätigen Arbeitnehmer sowie Auszubildenden gehen auf die Thüringer Staatslotterie über. Die Thüringer Staatslotterie tritt in sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein.
(3) Geschäfte und Verhandlungen, einschließlich erforderlicher Eintragungen und Berichtigungen in öffentlichen Büchern und Registern, die durch den Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach Absatz 1 veranlasst sind, sind von Abgaben und Gebühren des Landes sowie der seiner Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit. Gleiches gilt für Steuern, für die dem Land das Recht zur Gesetzgebung zusteht. Die Thüringer Staatslotterie ist von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
(4) Organe der Thüringer Staatslotterie sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat. Geschäftsführer und Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ihr obliegt die Leitung der Anstalt und die Einstellung und Entlassung des Personals. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist jeder zur alleinigen Vertretung der Anstalt berechtigt. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Verwaltungsrat über seine Vertretung im Verhinderungsfall. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.
(6) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Eines der Mitglieder ist durch das für Finanzen zuständige Ministerium zum Vorsitzenden zu bestellen, ein weiteres zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates abgestimmt haben. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Zeitaufschub zulassen, kann der Vorsitzende ausnahmsweise an Stelle des Verwaltungsrates entscheiden.
(7) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt. Er ist befugt, der Geschäftsführung Handlungsanweisungen zu erteilen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat das Recht, sich über Angelegenheiten der Anstalt zu informieren oder von der Geschäftsführung berichten zu lassen. Auf Verlangen des Verwaltungsrats hat die Geschäftsführung an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Die Geschäftsführung kann verlangen, vor Entscheidungen des Verwaltungsrats gehört zu werden.
(8) Die Geschäftsführung bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten:
(9) Die Anstalt gibt sich eine Satzung, in der insbesondere ergänzende Bestimmungen zu Aufbau und innerer Organisation, Rechten und Pflichten der Organe sowie Anforderungen an das Rechnungswesen und die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden. Die Satzung erlässt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(10) Die Aufsicht über die Anstalt "Thüringer Staatslotterie" übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten. Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen zu § 11 dieses Gesetzes.
§ 2 Staatliche Glücksspiele
(1) Aufgabe der Thüringer Staatslotterie ist die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung staatlicher öffentlicher Glücksspiele in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Die Thüringer Staatslotterie kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. Die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung der Glücksspiele, Zusatzlotterien und Sonderauslosungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt nach Maßgabe der hierfür nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Erlaubnis.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.
(3) Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.
(4) Der Veranstalter nach Absatz 1 hat gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter).
(5) Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen terrestrisch (stationär und mittels mobiler Annahmestellen) vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen.
(6) Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefahren durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.
(7) Verboten ist das Veranstalten und beziehungsweise oder Vermitteln von Glücksspielen, bei denen die Ermittlung des Gewinns und beziehungsweise oder der Gewinnhöhe ganz oder teilweise von den Ziehungsergebnissen beziehungsweise dem Gewinnplan (Quoten) anderer Lotterien abhängig ist. Gleichermaßen verboten sind Wetten auf andere Ereignisse als Sportereignisse, insbesondere auf Ziehungsergebnisse von Lotterien.
§ 3 Teilnahmebedingungen
(1) Zur einheitlichen Behandlung von Spielern hat die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen des Veranstalters zu erfolgen.
(2) Die Teilnahmebedingungen regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt. Sie sind der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde im Erlaubnisverfahren vorzulegen. Eine nachträgliche Änderung der Teilnahmebedingungen ist der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die geänderten Teilnahmebedingungen werden ohne Bestätigung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde nicht wirksam.
(3) Die Teilnahmebedingungen der staatlichen Glücksspiele sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Teilnahmebedingungen anderer öffentlicher Glücksspiele sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen, so dass eine Kenntnisnahme vor Spielbeginn jederzeit möglich ist.
§ 4 Erlaubnisverfahren
(1) Wer in Thüringen ein öffentliches Glücksspiel veranstalten oder vermitteln, als Lotterieeinnehmer tätig sein oder eine Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der zuständigen Behörde des Landes nach § 11 Abs. 1 oder der Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags. Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels wird mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Lotterien und Ausspielungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Örtliche Geschäftslokale gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.
(2) Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung seiner Glücksspiele stellt der Veranstalter nach § 2 Abs. 1, sofern der Vermittler für ihn tätig und in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Antragstellung für mehrere Annahmestellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Dabei sind das Vertriebskonzept des Veranstalters insgesamt darzustellen und die vertraglichen Grundlagen zwischen Veranstalter und Vermittler offenzulegen. Das Vertriebskonzept muss die Rahmenbedingungen der Vermittlung in Bezug auf Vertriebsformen, deren Ausgestaltung, die Informationsmittel der Vermittler und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Die Erlaubnis zur Vermittlung der in die Vertriebsorganisation des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 eingegliederten Vermittler ist dem Veranstalter zu erteilen.
(3) Die Erlaubnis für Lotterien, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, wird durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich erteilt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft das beantragte öffentliche Glücksspiel hinsichtlich seiner sozialen Auswirkungen und bewertet das Sozialkonzept.
(4) In der Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sind unbeschadet des § 17 GlüStV mindestens festzulegen:
(5) Die nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erlöschen spätestens fünf Jahre nach Erteilung. Eine kürzere Frist soll bei erstmaliger Erlaubniserteilung bestimmt werden.
(6) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
Die allgemeine Erlaubnis begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Durchführung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(7) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 6 kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall Auflagen erteilen. Eine allgemein erlaubte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn der Veranstalter keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veranstalter in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen zur Ordnung des Glücksspielwesens oder die Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen hat.
§ 5 Erlaubnisvoraussetzungen
(1) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn
Sämtliche erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen mit dem Antrag vorgelegt werden.
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 6a bis 6e GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet muss sichergestellt werden. Unbeschadet hiervon gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 9 GlüStV.
(3) Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen.
(4) Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, wenn diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler unverzüglich zu übersenden.
(5) Eine Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nach § 27a GlüStV steht einer Erlaubnis durch die Erlaubnisbehörden des Landes gleich. Gleiches gilt für Erlaubnisse anderer Länder, die im ländereinheitlichen Verfahren nach §§ 9a und 27p GlüStV erteilt werden.
§ 6 Wettvermittlungsstellen
(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seinen Geschäftsräumen Sportwetten im Rahmen der Vertriebsorganisation an einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten erlaubten Veranstalter (Erlaubnisnehmer) vermittelt. Die Vermittlung nach Satz 1 bedarf der Erlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Erlaubnisnehmer für den jeweiligen Betreiber gestellt werden. Der Erlaubnisnehmer trägt die Gewähr dafür, dass der ausgewählte Betreiber die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt.
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind und ein Vertrag über Wettvermittlung mit einem Erlaubnisnehmer vorgelegt wird. Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen ist nicht zulässig. Die Vermittlung von Sportwetten darf nicht im Nebengeschäft erfolgen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Zuverlässigkeitsprüfung und Erlaubniserteilung kann erst erfolgen, wenn das nach Satz 2 Nr. 1 beantragte Führungszeugnis der Aufsichtsbehörde zugegangen ist. Jegliche Änderung der Angaben nach Absatz 3 hat der Betreiber, auch nach Erteilung der Erlaubnis, unverzüglich dem Erlaubnisnehmer mitzuteilen, der diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.
(4) Soll der Betreiber der Wettvermittlungsstelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so findet Absatz 3 sinngemäße Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditisten. Neben den in Absatz 3 genannten Unterlagen ist dem Antrag der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Der Betreiber hat für die Leitung der Wettvermittlungsstelle vor Ort eine verantwortliche Person zu benennen. Auf diese findet Absatz 3 sinngemäß Anwendung.
(5) Im Rahmen der Befugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde vor allem die Wettvermittlung dokumentierende Unterlagen, insbesondere über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne und dazugehörige Bankbelege vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Diese Unterlagen, insbesondere die Wettscheine, Belege über die Ein- und Auszahlungen, die Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Geschäftsräume und -grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Wettvermittlungsstelle unerlaubt betrieben wird.
(6) Unzulässig ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen oder innerhalb von Sportstätten. Eine übermäßige Konzentration von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden.
(7) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung ist verboten.
(8) Die Sperrzeit für Unternehmen nach Absatz 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Unternehmen nach Absatz 1 die Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass des Verwaltungsakts ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter einer Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.
(9) An den nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Unternehmen nach Absatz 1 nicht geöffnet werden und ist das Spielen verboten.
(10) Unzulässig ist in Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen:
In den Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen sowie in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen dürfen
(11) Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Gestaltung der Räumlichkeiten und des Erscheinungsbildes der Wettvermittlungsstelle treffen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und der Spielsuchtprävention erforderlich ist.
(12) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten einer Annahmestelle nach § 2 Abs. 5 zulassen, wenn die Wettvermittlung nur Nebengeschäft und im Verhältnis zur Lotterievermittlung von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechend muss auch die Werbung für die Vermittlung von Sportwetten nach Art und Umfang von untergeordneter Bedeutung sein. Auf den Betrieb der Wettvermittlungsstelle in einer Annahmestelle sind die Vorgaben nach Absatz 7 nicht anzuwenden.
(13) Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 ist als Vermittler Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die für die Erlaubnis zuständige Behörde.
(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben Spielersperren sowie deren Aufhebungen nach den §§ 8, 8a und 8b GlüStV 2021 unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zu übermitteln. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von den am übergreifenden Sperrsystem Mitwirkenden gespeichert werden.
(2) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.
(3) Unbeschadet der Möglichkeit, Auskunft von der nach (gültig bis siehe=> § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) (gültig ab siehe=> § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, können Betroffene ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes (Sachsen-Anhalt gültig ab siehe=> Hessen) auch gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre ausgesprochen hat. Diese leitet das Anliegen des Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach (Gültig bis siehe=> § 27f Abs. 4 Nr. 1 GlüStV zuständige Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) (Gültig ab siehe=> § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuständige Behörde) weiter. (Gültig bis siehe=> Gleiches gilt im Rahmen der Übergangsfrist für die nach § 27p Abs. 4 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen.)
(4) Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 8 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis kann, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, nach den Absätzen 2 bis 4 geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn
(3) Die Erlaubnis kann darüber hinaus geändert oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Erlaubnis kann auf Antrag des durch die Erlaubnis Berechtigten geändert werden.
§ 9 Verwendung der Erträge und Konzessionsabgabe 24
(Gültig ab 31.12.2024)
(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 10,22 Millionen Euro jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 5,87 Millionen Euro jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-Sofortlotterie "Grünes Herz". Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 9,58 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,35 Millionen Euro.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 11,24 Millionen Euro, jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 6,07 Millionen Euro, jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-SofortIotterie "Grünes Herz". Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 10,54 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,55 Millionen Euro.
(2) Die Stiftung Naturschutz Thüringen erhält 9,35 vom Hundert und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. 1,65 vom Hundert der Spieleinsätze aus der von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten 10-Euro-Sofortlotterie zur satzungsgemäßen Verwendung für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes beziehungsweise zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Kleingartenwesens.
(3) Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. haben der Thüringer Staatslotterie bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Die Thüringer Staatslotterie erlässt dazu weitere Bestimmungen und erstellt auf Basis der Meldungen bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel und legt diesen ihrer Aufsichtsbehörde vor. Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.
(4) Das Land erhebt eine Konzessionsabgabe auf die staatlichen Glücksspiele. Die Konzessionsabgabe ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und nach Abzug eines angemessenen Unternehmergewinns verbleibt.
(5) Die Konzessionsabgabe ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
§ 11 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach § 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind
Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen über länderübergreifende Zuständigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes unterstützen die nach dem GlüStV zuständigen Behörden anderer Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auf Verlangen erlangte Erkenntnisse der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Erkenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Die glücksspielaufsichtsrechtlichen Befugnisse bleiben hiervon unberührt.
(Gültig bis siehe=>)
§ 12 Übergangsbestimmungen 22
Erlaubnisse für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt wurden, gelten, soweit im Bescheid keine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung finden. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 aufgehoben werden.
(Gültig ab siehe=>)
§ 12 (aufgehoben) 22
§ 13 Anwendungsbereich
Die für Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde geltenden Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, 393) in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 14 Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen erlassen.
§ 15 Gleichstellungsbestimmungen
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
ENDE |