Regelwerk |
KStDV 1994 - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. Februar 1996
(BGBl. I Nr. 13 vom 04.03.1996 S. 365;19.12.2000 S. 1790; 17.11.2010 S. 1544 10; 01.04.2015 S. 434 15 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 611-4-6
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§ 1 Allgemeines
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension | 25.769 Euro jährlich, |
als Witwengeld | 17.179 Euro jährlich, |
als Waisengeld | 5.154 Euro jährlich für jede Halbwaise,
10.308 Euro jährlich für jede Vollwaise, |
als Sterbegeld | 7.669 Euro als Gesamtleistung. |
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension | 38.654 Euro jährlich, |
als Witwengeld | 25.769 Euro jährlich, |
als Waisengeld | 7.731 Euro jährlich für jede Halbwaise,
15.461 Euro jährlich für jede Vollwaise. |
§ 3 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
§ 4 Kleinere Versicherungsvereine 15
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes
Schlußvorschrift
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
§ 7 (Inkrafttreten)
ENDE |