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Änderungstext
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 17. November 2010
(BGBl. I. vom 22.11.2010 S. 1544)
Es verordnen
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8c Absatz 3 wird die Angabe " § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2" ersetzt.
2. In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
3. In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
4. In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem Text über der Spalte 2 die Angabe "v. H." durch die Angabe "Prozent" ersetzt.
5. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und wird Buchstabe c
c. wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
aufgehoben.
b) Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c
c.wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.
aufgehoben.
6. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, | "1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde," |
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder als einer typischen Berufskrankheit beruht, oder, | "a) durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder," |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen "B1" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. | "Die gesundheitlichen Merkmale"blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen." |
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche, Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde. | "Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde." |
7. § 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. | "Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt." |
8. In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3" ersetzt.
9. In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1 und 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Einleitungssatz vor Nummer 1 wird das Wort "folgendes" durch das Wort "Folgendes" ersetzt.
b) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "und in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes den Großbuchstaben B" gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter " § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter "Das Betriebsstättenfinanzamt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 5 sowie die Anlage zu § 5 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,
§ 5 EntwicklungsländerEntwicklungsländer im Sinne des § 26 Abs. 3 des Gesetzes sind die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Staaten.
.
Anlage
(zu § 5)Entwicklungsländer sind folgende Staaten:
Islamischer Staat Afghanistan
Republik Albanien
Demokratische Volksrepublik Algerien
Republik Angola
Antigua und Barbuda
Republik Äquatorialguinea
Äthiopien
Staat Bahrain
Barbados
Belize
Republik Benin
Königreich Bhutan
Republik Bolivien
Republik Botsuana
Burkina Faso
Republik Burundi
Republik Chile
Republik Costa Rica
Commonwealth Dominica
Dominikanische Republik
Republik Dschibuti
Republik El Salvador
Republik Fidschi
Gabunische Republik
Republik Gambia
Republik Ghana
Grenada
Griechische Republik
Republik Guatemala
Republik Guinea
Republik Guinea-Bissau
Kooperative Republik Guyana
Republik Haiti
Republik Honduras
Republik Irak
Republik Jemen
Haschemitisches Königreich Jordanien
Kambodscha
Republik Kamerun
Republik Kap Verde
Republik Kasachstan
Republik Kirgisistan
Kiribati
Republik Kolumbien
Islamische Bundesrepublik Komoren
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Republik Kuba
Demokratische Volksrepublik Laos
Königreich Lesotho
Libanesische Republik
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
Republik Madagaskar
Republik Malawi
Republik Malediven
Republik Mali
Islamische Republik Mauretanien
Vereinigte Mexikanische Staaten
Mongolei
Republik Mosambik
Union Myanmar
Republik Namibia
Republik Nauru
Königreich Nepal
Republik Nicaragua
Republik Niger
Bundesrepublik Nigeria
Sultanat Oman
Republik Panama
Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea
Republik Paraguay
Republik Peru
Republik Ruanda
Salomonen
Demokratische Republik Sao Tome und Principe
Königreich Saudi-Arabien
Republik Senegal
Republik Seychellen
Republik Sierra Leone
Demokratische Republik Somalia
Föderation St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Republik Sudan
Republik Suriname
Königreich Swasiland
Arabische Republik Syrien
Republik Tadschikistan
Taiwan
Vereinigte Republik Tansania
Republik Togo
Königreich Tonga
Republik Tschad
Turkmenistan
Tuvalu
Republik Uganda
Republik Usbekistan
Republik Vanuatu
Republik Venezuela
Sozialistische Republik Vietnam
Unabhängiger Staat Westsamoa
Republik Zaire
Zentralafrikanische Republik
werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absätze 2 und 3" durch die Wörter "Absätze 2 bis 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 25 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter " § 25 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 6 Nummer 17" durch die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17" und die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
2. § 36 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden. | " § 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden." |
Artikel 5
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "2.500 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz"(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen." |
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "1.200 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist," |
.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro ist." |
6. In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Anwendung der Verordnung
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht." |
8. Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Nummer 3 werden folgende Wörter eingefügt:
"Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
Konto-Nr.:".
b) Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Nummer 4 werden folgende Wörter eingefügt:
"Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.:".
9. Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Nummer 2 werden folgende Wörter eingefügt:
"Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist:".
b) In Nummer 6 wird die Angabe "eingezahlte Prämien/Kapitalbeiträge ... EUR" gestrichen.
c) In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das Wort "Verwandtschaftsverhältnis" durch die Wörter "Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.
10. In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Gründen der Übersendung der Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz "(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.
11. In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der Klammerzusatz "Verwandtschaftsverhältnis" durch den Klammerzusatz "Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt sowie in dem Klammerzusatz "(z.B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)" das Wort "Ehegatte," gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 32 Aufbewahrungsfristen
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht. (2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. (3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. (4) Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden." |
Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 59 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung an den Unternehmer ausgeführt wird. | "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt." |
Artikel 8
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). | "Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Datenfernübertragung (elektronische Übermittlung) an die Finanzverwaltung." |
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und diein § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt. | "(1) Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen.
Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Über mittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei
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Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Der Vierte Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Vierter Teil Haftpflichtversicherung § 9 Versicherungspflicht (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. § 10 Mindestversicherungssumme (1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro betragen. (2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist. (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200.000 Euro betragen. § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags (1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte. (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
§ 12 Ausschlüsse Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
§ 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen. § 14 Anzeige von Veränderungen (1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen." |
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.