umwelt-online: VermG -Vermögensgesetz

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§ 6a Vorläufige Einweisung

(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn

  1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ausführen werden, und
  2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.

(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, dass dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, die Pacht oder den Kaufpreis zu bestimmen. Die Pacht oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen, dass er und die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.

(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass eine wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgeglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form, insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten.

(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde mitzuteilen.

§ 6b Entflechtung

(1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 4. Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, dass er den Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden Unternehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.

(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antragsgemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung von Genossenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden, wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind, die Generalversammlung mit der für die Auflösung der Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustimmen. In allen anderen Fällen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlussbilanz des zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Schlussbilanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Markeröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar jeweils anzugeben.

(4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu entflechtenden Unternehmens und der Personen, auf welche die durch die Entflechtung entstehenden Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie deren gesetzliche Vertreter;
  2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
  3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-tragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der übernehmenden Personen vorgenommen gelten;
  4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens des zu entflechtenden Unternehmens auf die verschiedenen Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;
  5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse zugeordnet werden sollen.

(5) Muss für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unternehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts obliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Markeröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist entsprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen aufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Entflechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.

(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unternehmens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und lässt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten Personen als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die Behörde festgelegt hat, dass für die Erfüllung von Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen oder Betriebsstätten übertragen worden sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht durchgeführt worden wäre.

(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides nach § 33 Abs. 4 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände entsprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Personen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf die im Bescheid bezeichneten Personen über. Das über-tragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, dass Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen worden sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid bezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet worden sind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere Zuordnung ergibt.

(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbescheid bezeichneten Personen zuständigen Registergerichte und die für die bezeichneten Grundstücke zuständigen Grundbuchämter um Berichtigung der Register und Bücher und, soweit erforderlich, um Eintragung.

(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefasst werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unternehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen beeinflussen können.

§ 7 Wertausgleich

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von 8 vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfand-rechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

  1. Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
  2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
  3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr

aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

§ 7a Gegenleistung

(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 30. April 1999. Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft geleistet wurde.

(2) Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds zu; dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden Vermögenswert unentgeltlich erlangt hat. Erfüllungshalber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht getilgt worden sind.

(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum Besitz zu.

(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungsberechtigte anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2 Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Ausschlussfrist). Die Antragfrist endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungsfonds über.

(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlussfrist).

(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.

§ 8 Wahlrecht

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes stattdessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 9 (weggefallen)

§ 10 Bewegliche Sachen

Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.

Abschnitt III
Aufhebung der staatlichen Verwaltung

§ 11 Grundsatz 05

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Falle steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

§ 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 muss bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden. Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung des Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über die Anordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters zu löschen.

(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit über seine Person den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Vermögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die Erfüllung der in Satz 1 genannten Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn und soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.

(4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück oder Gebäude auf den Eigentümer über.

§ 11b Vertreter des Eigentümers 21

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

§ 11c Genehmigungsvorbehalt 05

Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verfügt werden. Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen können der eingetragene Eigentümer oder seine Erben Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden kann, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1222) der Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die für die Verwaltung des betreffenden Vermögensgegenstandes zuständige Bundesbehörde tritt.

§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

§ 13 Haftung des staatlichen Verwalters

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

§ 14

(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen konnte.

(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, dass die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangen können.

§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter

Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.

§ 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters

(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.

(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.

(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

Abschnitt IV
Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten

§ 16 Übernahme von Rechten und Pflichten

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand-recht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Falle ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Falle hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

§ 17 Miet- und Nutzungsrechte

Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.

§ 18 Grundstücksbelastungen

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand-rechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

  1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
    bis zu 10.000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
    bis zu 30.000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,
    über 30.000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;
  2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
    bis zu 10.000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,
    bis zu 30.000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
    über 30.000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
  3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
    bis zu 20.000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
    bis zu 50.000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
    über 50.000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
  4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
    bis zu 40.000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
    bis zu 80.000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
    über 80.000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das

Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrunde liegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 fest-zusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

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