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Änderungstext

BioKraftQuG - Biokraftstoffquotengesetz 1 2
Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften

Vom 18. Dezember 2006
(BGBl. Nr. I vom 21.12.2006 S. 3180)


Vgl. Bundesratsdrucksachen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
1.für 1000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg

bis zum 31. Dezember 2008

61,35 EUR,
ab dem 1. Januar 200976,35 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg61,35 EUR,".

2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,"4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,".

3. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt.

(2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000 l Fettsäuremethylester

a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen
oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur
bis 31. Dezember 2007 vom 1. Januar 2008 bis380,40 EUR,
31. Dezember 2008 vom 1. Januar 2009 bis320,40 EUR,
31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 bis260,40 EUR,
31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 bis200,40 EUR,
31. Dezember 2011
ab 1. Januar 2012
140,40 EUR,
20,40 EUR,
b) andere320,40 EUR,

2. für 1 000 l Pflanzenöl

bis 31. Dezember 2007 vom 1. Januar 2008 bis470,40 EUR,
31. Dezember 2008 vom 1. Januar 2009 bis370,40 EUR,
31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 bis290,40 EUR,
31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 bis210,40 EUR,
31. Dezember 2011
ab 1. Januar 2012
140,40 EUR,
20,40 EUR.

(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.

(4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.

 " § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

  1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
  2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 3 sind,
  3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,
  4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt,
  5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.

(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt

1.für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2.007399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2.008336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2.009273,40 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2.010210,40 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2.011147,40 EUR,
ab 1. Januar 201221,40 EUR,
2.für 1 000 l Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2.007470,40 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2.008388,90 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2.009304,90 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2.010220,90 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2.011147,40 EUR,
ab 1. Januar 201221,40 EUR.

(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14.214 (Stand: November 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfesder DIN EN 15.376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51.605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind

  1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,
  2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder
  3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.

(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen."

4. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen," durch die Wörter "Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien," ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung, "b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,".

5. In § 51 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.

6. In § 53 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.

7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "8,18 EUR" durch die Angabe "24,54 EUR" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "1,464 EUR" durch die Angabe "2,20 EUR" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "14,02 EUR" durch die Angabe "24,24 EUR" ersetzt.

8. § 55

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen 06

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 320,45 EUR,
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 43,66 EUR,
3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 535,04 EUR,

vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 ergebenden Entlastungsbetrag.

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.

wird aufgehoben.

9. § 55 wird neu gefasst.

10. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. für 1 000 l Biokraftstoffe 
a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a 
bis 31. Dezember 2007 vom 1. Januar 2008 bis90,00 EUR,
31. Dezember 2008 vom 1. Januar 2009 bis150,00 EUR,
31. Dezember 2009 vom 1. Januar 2010 bis210,00 EUR,
31. Dezember 2010 vom 1. Januar 2011 bis270,00 EUR,
31. Dezember 2011
ab 1. Januar 2012
330,00 EUR,
450,00 EUR,
b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 1. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012450,00 EUR,
 
"2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2.008.150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2.009.210,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2.010.270,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2.011.330,00 EUR,
ab 1. Januar 2.012.450,00 EUR,
b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2.008.100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2.009.180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2.010.260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2.011.330,00 EUR,
ab 1. Januar 2.012.450,00 EUR,

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur."

11. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird die Nummer 11a eingefügt.

12. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird die Nummer 11b eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist; "3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;".

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist; "5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;".

2. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen," durch die Wörter "Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien," ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen "3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder".

c) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 angefügt.

3. § 10

§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.

wird aufgehoben.

4. § 10 wird neu gefasst.

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach dem Wort "Schmierstoffen" ein Semikolon und das Wort "Biokraftstoffe" angefügt.

b) Vor der Angabe " § 32 Beschaffenheit von Anlagen" wird folgende Angabe eingefügt:

"Erster Abschnitt
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen".

c) Nach der Angabe " § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Biokraftstoffe

§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs

§ 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe

§ 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten

§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen".

2. In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach dem Wort "Schmierstoffen" ein Semikolon und das Wort "Biokraftstoffe" angefügt.

3. Vor § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

"Erster Abschnitt
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen".

4. Nach § 37 wird der Zweiter Abschnitt eingefügt.

5. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

6. § 52 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Regelung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. "Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen."

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 8 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Nummern 9 und 10 angefügt.

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

Artikel 4
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 166 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren."

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist."

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b treten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlastungen ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür jeweils erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

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1) Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung folgender Richtlinien:

2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes

Vom 30. Januar 2007
(BGBl. Nr. 3 vom 07.02.2007 S. 66)



Nach Artikel 5 Abs. 2 und 3 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 20. Dezember 2006 die beihilferechtliche Genehmigung

  1. für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen, die dazu dienen, die Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, sowie
  2. für § 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes

erteilt hat.

§ 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes ist damit am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten; Artikel 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes tritt in Bezug auf § 50 Abs. 1 Satz 6

Satz 4 gilt für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

des Energiesteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft.