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Regelwerk
 

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften *

Vom 17. August 2007
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.08.2007 S. 1958)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 "a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg6,42 EUR,
über 2.000 kgbis zu 3.000 kg6,88 EUR,
über 3.000 kgbis zu 4.000 kg7,31 EUR,
über 4.000 kgbis zu 5.000 kg7,75 EUR,
über 5.000 kgbis zu 6.000 kg8,18 EUR,
über 6.000 kgbis zu 7.000 kg8,62 EUR,
über 7.000 kgbis zu 8.000 kg9,36 EUR,
über 8.000 kgbis zu 9.000 kg10,07 EUR,
über 9.000 kgbis zu 10.000 kg10,97 EUR,
über 10.000 kgbis zu 11.000 kg11,84 EUR,
über 11.000 kgbis zu 12.000 kg13,01 EUR,
über 12.000 kg 14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,"

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "1.022,58 EUR" durch die Angabe "914 EUR" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "1.533,88 EUR" durch die Angabe "1.425 EUR" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe "1.789,52 EUR" durch die Angabe "1.681 EUR" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "894,76 EUR" durch die Angabe "373,24 EUR" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
1.nicht mehr als 10.000 kg beträgt,373,24 EUR,
2.mehr als 10.000 kg,
aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt,
447,89 EUR,
3.mehr als 12.000 kg,
aber nicht mehr als 14.000 kg beträgt,
522,54 EUR,
4.mehr als 14.000 kg,
aber nicht mehr als 16.000 kg beträgt,
597,19 EUR,
5.mehr als 16.000kg,
aber nicht mehr als 18.000 kg beträgt,
671,84 EUR,
6.mehr als 18.000 kg beträgt,894,76 EUR.

Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

"(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro."

3. In § 15 Abs.1 Nr. 9 werden die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

In § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember2004 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut)."(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewich tmindestens 12 Tonnen beträgt, ist eine Gebühr im Sinne des Artikels2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut)."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs.4 Satz 2 sowie § 5Satz 2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm werden in Satz 2 nach den Wörtern "Kontrolle des Mautsystems" die Wörter "sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden," eingefügt.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5 von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeugsteuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle Länder und für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2008wird der Ausgleichsbetrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr 2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge und der Anzahl der im jeweiligen Ausgleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der Anlage auf die Länder aufgeteilt.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.

(4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder nach Absatz 2 erfolgen zum15. Januar eines jeden Jahres in Höhe des für das vorangegangene Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlungen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleisteter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.

(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmendes Bundes zur Förderung von Unter-nehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes verwendet."

4. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage (zu § 11 Abs. 2) Aufteilung des Länderanteiles am Mautaufkommen

lfd. Nr.Name des LandesAnteil in vom Hundert
1Baden-Württemberg13,7
2Bayern17,5
3Berlin2,3
4Brandenburg4,0
5Bremen0,7
6Hamburg1,4
7Hessen7,5
8Mecklenburg-Vorpommern2,6
9Niedersachsen10,2
10Nordrhein-Westfalen17,8
11Rheinland-Pfalz5,0
12Saarland1,3
13Sachsen5,7
14Sachsen-Anhalt3,5
15Schleswig-Holstein3,5
16Thüringen3,3".

Artikel 4
Änderung der Mauthöheverordnung

§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
  1. 0,09 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,11 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,13 Euro in der Kategorie C.
"(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
  1. 0,0965 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

  1. 0,10 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,12 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,145 Euro in der Kategorie C."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
  1. 0,10 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,12 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,14 Euro in der Kategorie C.
"(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr Achsen
  1. 0,1065 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,1265 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,1465 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

  1. 0,11 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,13 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,155 Euro in der Kategorie C."

Artikel 5
Neubekanntmachung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft.

*) Artikel 3 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8) und der Umsetzung von Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344), die die Richtlinie1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG ändert.