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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 5. Oktober 2009
(BGBl. Nr. 67 vom 09.10.2009 S. 3262)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
TabStV -Tabaksteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
BrStV - Branntweinsteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 3
SchaumwZwStV - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 4
BierStV - Biersteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 5
KaffeeStV - Kaffeesteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 6
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Zuständiges Hauptzollamt".
k) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
"Zu § 3a des Gesetzes
§ 11a Güterumschlag in Seehäfen".
l) Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". |
m) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Zwischenüberschriften und folgende Angaben eingefügt:
"Zu § 9a des Gesetzes
§ 26 Registrierter Empfänger
Zu § 9b des Gesetzes
§ 27 Registrierter Versender
Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
§ 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
§ 28c Unbestimmter Empfänger
§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung
§ 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
§ 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
§ 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
§ 36a Annullierung im Ausfallverfahren
§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Zu § 14 des Gesetzes
§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung".
e) Die Zwischenüberschriften vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen.
f) Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". |
g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 42 Versandhandel, Beauftragter". |
h) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten".
i) Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die Angabe zu § 43 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten". |
j) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat". |
k) Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". |
l) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung".
m) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
"Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere".
n) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
"Schlussbestimmungen
§ 112 Übergangsregelung".
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
8. begleitendes Verwaltungsdokument: Versanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils geltenden Fassung. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten; 9. Rückschein: 10. vereinfachtes Begleitdokument: 11. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren: 12. Zollkodex: | "8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
9. elektronisches Verwaltungsdokument: der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; 10. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 11. Ausgangszollstelle:
|
b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Zuständiges Hauptzollamt
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten."
4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes)" durch die Wörter "aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes)" ersetzt.
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. | "(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist." |
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. | "(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu beantragen." |
7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden Biokraft- oder Bioheizstoffe trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. | "Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß." |
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Standort der Anlage liegt. | "(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für den Anlagenbetreiber zuständig ist." |
9. Nach § 11 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 11a eingefügt:
"Zu § 3a des Gesetzes
§ 11a Güterumschlag in Seehäfen
(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.
(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:
(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4.
Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.
(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.
(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von
(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs schriftlich beidem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. | "(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
|
b) Absatz 2 wird
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,
- eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben
- das Herstellungsverfahren,
- die zu bearbeitenden Rohstoffe,
- die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale,
- die Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist,
- eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden,
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung,
- eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis."
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Herstellungsbetriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs."
c) In Absatz 5 werden die Wörter "in den freien Verkehr" durch die Wörter "in den steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter " § 28 des Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe " § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter " § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden soll. | "(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
|
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers weitere Lager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis."
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Lagers bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Lagers."
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter " § 28 des Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter " § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 4 des Gesetzes" durch die Wörter "im Sinn des § 4 des Gesetzes" ersetzt.
17. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift vor § 23a sowie § 23a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind - in doppelter Ausfertigung abzugeben. | "Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind, in doppelter Ausfertigung abzugeben." |
19. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Hauptzollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. | " § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
(1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. (2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint." |
20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes
§ 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vorbehaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Anschließend hat er den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. (3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse
abgegeben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. | "Zu § 9a des Gesetzes
§ 26 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Registrierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen. (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des registrierten Empfängers befinden. (6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Der registrierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen." |
21. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Zu § 9b des Gesetzes".
22. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren
Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Zollverfahren überführt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens dem zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden. | " § 27 Registrierter Versender
(1) Wer als registrierter Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energieerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnungen über die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß." |
23. Vor § 28 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes".
24. § 28 wird wie folgt gefasst:
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§ 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. (2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte Energieerzeugnisse" eingetragen werden. (3) Der Versender hat die versandten Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nummer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über den Versand von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen. (4) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument einzutragen. (5) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen. | " § 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.01.1996 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Die zweite Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Die erste Ausfertigung hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Nach der Übernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. Die zweite Ausfertigung des Abwicklungsscheins hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen." |
25. Vor § 29 werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 28a bis 28c eingefügt:
"Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.
§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches
Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
§ 28c Unbestimmter Empfänger
(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Bestimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders unter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments wegzulassen.
(2) Der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender hat den zu Beginn der Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger und Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, sobald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spätestens jedoch zum Ende der Beförderung.
(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend."
26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden § § 29 bis 37a ersetzt:
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§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben | " § 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. |
§ 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeugnisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen werden, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledigung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen. (2) Werden Energieerzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen. | § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokuments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. |
§ 31 Berechtigte Empfänger
(1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (2) In dem Antrag sind anzugeben: der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieerzeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen werden sollen. (4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartige Energieerzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist. | § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 28b Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. |
§ 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter Empfänger
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist. Die Zulassung kann befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. (2) Für das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. | § 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung
(1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn
(2) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. (3) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vor liegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieerzeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung auf seinem Gebiet zulässt. (4) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kontrollen zu dulden. (5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, kann das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den Versender über diese Entscheidung zu informieren. (6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Abweichend davon können Energieerzeugnisse nach Absatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften eingehalten werden. |
§ 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der berechtigte Empfänger hat über die bezogenen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Empfangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern. (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen. (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach § 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen haben. (8) Für die Beförderung und den Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. (9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen. (10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten Empfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet. | § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mitzuführen. (2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Empfänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. (3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der registrierte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerinhaber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt abgegeben werden:
Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für registrierte Empfänger im Einzelfall. (7) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Absatz 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. |
§ 34 Beauftragte
(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. (5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderungen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen. (5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (6) Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben. |
§ 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr
(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt. (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß | § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen
Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. |
§ 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. Für die Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß. (2) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden. (3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist. | § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 28b nur dann eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das für ihn zuständige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. Abweichend von Satz 3 kann das Hauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen Übermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn der Beförderung zu übermitteln. § 28b Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Ener gieerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 28b Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 34 anzuwenden. |
- | § 36a Annullierung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 30 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 30 Absatz 2 zu übermitteln. § 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. |
- | § 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse abweichend von § 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder im Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. |
- | § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 30 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. | § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen." |
27. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. | "(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist." |
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. | "Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen, das für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigt wurde." |
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden folgende Sätze vorangestellt:
"Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer."
29. Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes | "Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". |
30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind: | "Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:". |
31. § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten. (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten. (3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben:
Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn
geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig für die Besteuerung des Versandhandels, der über den Beauftragten abzuwickeln ist. (6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Versandhändler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen | " § 42 Versandhandel, Beauftragter
(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Er hat in den Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen." |
32. Nach § 42 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 42a eingefügt:
"Zu § 18a des Gesetzes
§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend."
33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu § 19 des Gesetzes
§ 43 Anwendung von Zollvorschriften Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gelten die Zollvorschriften sinngemäß. | "Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." |
34. In der Paragraphenüberschrift zu § 44 und in § 44 Satz 1 werden jeweils die Wörter "freien Verkehrs" durch die Wörter "steuerrechtlich freien Verkehrs" ersetzt.
35. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr / Energieerzeugnis des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden | " § 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis "Transit/Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. (2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer hat während der Beförderung der Energieerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend." |
36. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,
2. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen in dem Land, in dem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist und sie nach ihrem Arbeitseinsatz regelmäßig dorthin zurückkehren. | "1. in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahrzeuge der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,
2. in Wasserfahrzeugen der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3 in dem Land der Betankung erlaubt ist," |
.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
37. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat. | "(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten." |
38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt.
39. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse verwendet oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. | "Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen." |
40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter " § 28 des Gesetzes" ersetzt.
41. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Absatzes 2 und" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder Artikel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. | "(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist." |
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden die Energieerzeugnisse von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. | "Werden die Energieerzeugnisse von einer Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt." |
42. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Anlagen zur Erzeugung von Hilfsstoffen für die Energieerzeugnisherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, soweit die Hilfsstoffe für die Herstellung von Energieerzeugnissen im Betrieb verwendet werden,".
b) In Nummer 2 wird das Wort "Rohstoffe" durch die Wörter "Roh- und Hilfsstoffe" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "Nummern 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter "Nummern 1, 1a, 2, 4, 5 und 6" und das Wort "Rohstoffen" durch die Wörter "Roh- und Hilfsstoffen" ersetzt.
43. Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu § 27 des Gesetzes | "Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". |
44. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Binnengewässer sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S.1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind. | "(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
|
45. § 62 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. | "Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Hauptzollamt abzugeben." |
46. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle bezogen werden soll. | "(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." |
47. In § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt.
48. § 71 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 71 Einfuhr von Kohle
(1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fällen des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. | " § 71 Einfuhr von Kohle
(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen." |
49. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwendet werden soll. | "(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." |
50. Der § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden ist."
51. § 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat. | "(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben." |
52. § 82 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." |
53. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas verwendet werden soll. | "(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." |
54. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. | "Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die amtliche Bestätigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen. | "(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Energieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden sollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteuerungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes beizufügen oder die amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes nachzureichen. In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen."
55. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "beim zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter "bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "nach § 4" durch die Wörter "im Sinn des § 4 des Gesetzes" ersetzt.
56. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
" § 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen."
57. § 100 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz (§ 23 der Abgabenordnung) hat, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. | "Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind." |
58. Vor § 105a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes".
59. § 107 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis fünf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis 1 Euro je Kilogramm übersteigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann darüber hinaus im Verwaltungswege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht ausnehmen, bei denen nach den Umständen eine Verwendung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist. | "Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. Bei anderen Flaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm kann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks oder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche angebracht werden." |
60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß. | " § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß." |
61. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes die DIN EN ISO 20.884 (Ausgabe Juli 2004), | "5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Abhängigkeit von dem in der jeweiligen Norm vorgesehenen Anwendungsbereich,
a) die DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, b) die DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007, c) die DIN EN ISO 20846, Ausgabe Juli 2004, d) die DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2004, und e) die DIN EN 24260, Ausgabe Mai 1994," |
.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die DIN 51.426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung (Hochdruckflüssigkeitschromatographie); im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach der DIN 51.426 (Ausgabe März 2002) maßgeblich,
8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 die DIN 51.426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 3 zu dieser Verordnung (Euromarker-Referenzanalyseverfahren); im Streitfall ist das Ergebnis des Euromarker-Referenzanalyseverfahrens maßgeblich, | "7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeitschromatographie) oder, sofern die Bestimmung nicht durch Biokomponenten gestört wird, die DIN 51426, Ausgabe März 2002; im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich,
8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser Verordnung genannte Verfahren (Euromarker-Referenzanalyseverfahren)," |
.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Normblätter (DIN), auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, 10.787 Berlin, Burggrafenstraße 6 (www.beuth.de), zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | "DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im BeuthVerlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." |
62. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "
entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1"
durch die Wörter "
entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1 "
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter " § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 1," gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 7," gestrichen.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 3" gestrichen.
ff) In Nummer 6 werden die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 1,", das Komma nach den Wörtern " § 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1"
und die Wörter " § 57 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9," gestrichen.
gg) In Nummer 7 werden die Wörter " § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3," gestrichen.
hh) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 15 ersetzt:
alt | neu |
8. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
9. entgegen § 26 Abs. 3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3 Satz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57 Abs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt, 11. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6 einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt, 12. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, oder § 39 Abs. 2 einen Rückschein, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder | "8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt, 10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt," |
ii) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 16.
b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter " § 36 Abs. 3 Satz 1 oder" gestrichen.
63. Nach § 111 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 112 eingefügt:
"Schlussbestimmungen
§ 112 Übergangsregelung
Für Beförderungen
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünstigung) die Wörter "oder auf Seeschifffahrtsstraßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten" gestrichen.
b) Nummer 6
6 | a) Energieerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender | Verwendung und Verteilung zu steuerfreien Zecken nach § 29 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Steuerfreies Energieerzeugnis! |
wird aufgehoben.
65. In § 88 Absatz 1 Satz 1,
§ 90 Absatz 1 Satz 1,
§ 91 Absatz 1 Satz 1,
§ 92 Absatz 2 Satz 1,
§ 93 Absatz 1 Satz 1,
§ 94 Absatz 1 Satz 1,
§ 95 Absatz 1 Satz 1,
§ 96 Absatz 2 Satz 1,
§ 97 Absatz 1 Satz 1,
§ 98 Absatz 1 Satz 1
und § 102 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "beim zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter "bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung".
2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten" durch die Wörter "Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen" ersetzt.
3. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Energieerzeugnisse" durch die Wörter "des Stroms" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Zollverordnung
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "als Schiffs- und Reisebedarf" durch die Wörter "als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf" ersetzt.
2. In § 24 Absatz 7b Satz 1 werden die Wörter "als Schiffs- und Reisebedarf" durch die Wörter "als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf" ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf
(1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen zu werden. (2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen, für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugsberechtigung besteht, geliefert und nur von diesen Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffsführer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. (4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben für Schiffe - ausgenommen Wassersportfahrzeuge -, die nachweisbar unmittelbar einen drittländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
(6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese den Zollstellen vorlegen. (7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen. (8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der nach Absatz 2 berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die Bundesfinanzdirektion Nord. (9) Schiffs- und Reisebedarf, der als Nichtgemeinschaftsware nach den vorstehenden Absätzen bezogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden darf. Handelt es sich um unversteuerte Gemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den Schiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar an Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung für den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die bedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung) entsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug. Für den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1 sinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird Schiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der Schiffsführer diese Waren der für den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzelheiten legt die Zollstelle fest. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe. (11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr. (12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben
im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer Helgoland. Ferner dürfen die unter Nummer 1 und 2 Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als Reisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemeinschaft. (13) Die Absätze 1, 2 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 7 und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht wird. (14) Die Absätze 1 bis 13 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | " § 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind
(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oderjuristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht. (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. (4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr. (7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft. (8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen. (9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen. (11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen. (12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Bundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de. (13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden. (14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden. (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, 2 oder Satz 3 Schiffsbedarf oder Reisebedarf bezieht oder abgibt, | "1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf liefert oder bezieht," |
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 27 Abs. 6" durch die Angabe " § 27 Absatz 10" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter " § 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5" durch die Wörter " § 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 6 Schiffs- oder Reisebedarf den Zollbehörden nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder | "4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt." |
e) Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
(3) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 58 tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 treten außer Kraft:
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE