umwelt-online: Energiesteuer-Durchführungsverordnung (4)
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§ 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet 21 23
Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.
§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender 07 09a 11a
(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.
(2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 73 Erteilung , Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis 07 11a 20 21
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronischdie Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.
(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.
(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
§ 74 Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.
§ 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers 07 09a
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob die Kohle zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2 Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen.
(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen.
(4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 bis 5 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von steuerfreier Kohle eingestellt wird.
(8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
(9) Die Absätze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, dass
§ 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
(1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.
(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuerfreie Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.
(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in begründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.
§ 77 Eigenverbrauch
Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß.
§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas 09a 20
(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen:
(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die erfolgte Anmeldung.
(1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale insbesondere ersichtlich sein müssen:
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen oder einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn in den Fällen des
(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.
§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen 21 23
Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr 09a
Erdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler 09a 11a 13
(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 84a), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wer als Erlaubnisinhaber verflüssigtes Erdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbringen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis 11a 13 20 21
(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.
§ 84a Allgemeine Erlaubnis 11a 13
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.
§ 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers 11a 13
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale folgende Mengen ersichtlich sein müssen:
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob das Erdgas zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abgelaufenen Kalenderjahr
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung oder Verteilung von steuerfreiem Erdgas eingestellt wird.
(6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
(7) Für die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas gilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 und § 56 Absatz 1, 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 7, gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, dass
Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 sinngemäß.
§ 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet 09a 11a 18 19 21 23
(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller, ausgenommen im Versandhandel, dem Antrag die einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes beizufügen.
(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.
§ 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in das Steuerlager aufgenommen werden, besondere Aufzeichnungen zu führen.
§ 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder aus denen innerhalb eines Entlastungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Gemische verwendet oder aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen.
§ 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.
§ 91 Steuerentlastung für Kohle 09a 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenommen oder nachdem sie verwendet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
§ 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen.
§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch 18a
(1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen."
§ 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen 09a 11a 18 18b
(1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.
§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder abgegeben worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(1a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. In diesem Fall hat der Antragsteller die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind.
(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes sinngemäß.
§ 94 (aufgehoben) 06 09a 11a 18
§ 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren."
(2a) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.
(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes verwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
§ 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt 07 09a 11a 18 18b
(1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19der Kombinierten Nomenklatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19der Kombinierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren.
(2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Herstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet worden sind, ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen:
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luftfahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichnete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Zu den § § 53 und 53a des Gesetzes 13 18
§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines 09a 11a 13 18
(1) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetzten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen entsprechend der jeweils entnommenen Dampfmenge und ihres Anteils an der Gesamtdampferzeugung zuzurechnen.
(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine Selbsterklärung abgibt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen."
§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung 11a 13 16 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.
§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme 13 16 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(4) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.
(6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Energieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.
§ 99b Nachweis der Hocheffizienz 13 18
(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden anerkannt:
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1; L 113 vom 25.04.2013 S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Der Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU insbesondere durch die Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des § 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachweises nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.
§ 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 13 18
(1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend § 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen Betriebsprüfung nach den § § 193 ff. der Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Form von Anschreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter (AfA-Tabellen) bestimmt. Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in regelmäßigen Abständen aktualisiert und im Bundessteuerblatt Teil I sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) bekannt gegeben. Stellt das Finanzamt ausnahmsweise eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer fest, ist diese zugrunde zu legen. Die Steuerentlastung wird nur in dem Umfang und nur für diejenigen Kalendermonate gewährt, für die eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden kann. Bei Wechsel des Eigentümers der Anlage gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
(2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die Anlage (§ 9) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes nicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind. Das zuständige Hauptzollamt kann von demjenigen, der die Anlage abschreibt, die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Anlage erforderlich sind.
(3) Erfolgt für die Anlage keine Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbestandteile der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für einen Zubau (§ 9) stehen in diesem Fall den Kosten einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der Anlage gleich.
(5) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.
§ 100 Steuerentlastung für Unternehmen 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.
(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen 11a
(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.
(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Wärmemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung des anderen Unternehmens über die vollständige Verwendung der Wärme ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.
(5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn
§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen 11a 13 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das Hauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlastungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn
(3) Wurde eine Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse nach Absatz 2 gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die nach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück.
(4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten entsprechend. Sofern der Antragsteller Betreiber eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß der Verordnung zu § 66b des Gesetzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Antragsjahr die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat.
(5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 55 Absatz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines 09a 11a 18
(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet des Energiesteuergesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert bezogen worden ist. Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.
(4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.
(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.
(6) Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten. Notwendige Betriebsfahrten sind
Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.
§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:
(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen 11a 21
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:
(2) Änderungen der für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben enthalten:
Bei der Ermittlung des pauschalierten Durchschnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden. Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln anzuwenden.
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:
Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
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