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Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen *

Vom 1. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 34 vom 05.07.2011 S. 1308)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Tabaksteuerverordnung

Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 23 werden die Wörter "ohne elektronisches Verwaltungsdokument" durch die Wörter "in Sonderfällen" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen".

d) Die Angaben zu den Abschnitten 23 und 24 werden durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
 Abschnitt 23
Zu § 381
Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 54 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 24
Schlussbestimmungen

§ 55 Übergangsregelungen

"Abschnitt 23

Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 55 Schnittstellen

§ 56 Anforderungen an die Programme

§ 57 Prüfung der Programme

§ 58 Haftung

§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 24

Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 60 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 25 Schlussbestimmungen

§ 61 Übergangsregelungen".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden."(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden."

b) Absatz 2 Satz 1

Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören auch die Betriebsstätten des Herstellers,
  1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,
  2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden,
  3. in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genannten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden,
  4. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
  5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) In einem Steuerlager dürfen unter Steueraussetzung
  1. Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden oder
  2. Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt, gepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabakwaren bezeichnet werden.
"(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
  1. das Verpacken von Tabakwaren,
  2. das Bezeichnen von Packungen,
  3. das Anbringen von Steuerzeichen,
  4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos,
  5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen,
  6. das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak."

d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Be- und Verarbeitung" ein Komma sowie die Wörter "der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Beoder Verarbeitung und Lagerung der Tabakwaren im beantragten Steuerlager."3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "empfangen oder" die Wörter "aus dem Steuerlager" eingefügt.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Steuerlager" die Wörter "sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen" eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "nach § 7" wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "leisten" wird der Klammerzusatz " (§ 7)" eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und Rauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos anhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden"Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes festgelegt."

b) Absatz 2 Satz 2

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht rechtzeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "bezogen" durch das Wort "empfangen" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 7 Absatz 1 entsprechend." § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "bezogenen" durch die Wörter "in den Betrieb aufgenommenen" ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "den Empfang" durch die Wörter "die aufgenommenen Tabakwaren" ersetzt.

bb) Satz 6

Absatz 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "in andere" die Wörter "oder über andere" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "enthält" die Wörter "oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

9. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "innerhalb" die Wörter "und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Vewaltungsdokument 

Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

" § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

  1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,
  2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
  3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

"unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen" begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1 a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "einzutragen" durch die Wörter "zu vermerken" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

13. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

14. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebiets, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend."Für einen Einführer, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig."

15. Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

16. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgibt, die"Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die".

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "in seinem" durch die Wörter "in einem" ersetzt.

cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers oder der Betreuung der im Steuerlager Beschäftigten dient, oder

4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuerlager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt werden.

"3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder

4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,

  1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;
  2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;
  3. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;
  4. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steuerzeichen im Wert von mindestens 10 Euro im Kalenderjahr vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden."Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden."

b) In Absatz 5 wird vor dem Wort "Erstattung" das Wort "die" eingefügt.

18. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 50 Ausnahmen von der AnmeldepflichtVon der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind ausgenommen:
  1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten Tabakwaren,
  2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die gewerbliche Einfuhr.
" § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37)."

19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen" § 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen".

20. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 23 eingefügt:

Abschnitt 23
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 55 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 56 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 57 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 58 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

21. Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24.

22. Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. entgegen § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,"5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2 oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,"

b) In Absatz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort "Eintragung" die Wörter "oder einen Vermerk" eingefügt.

c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2" durch die Wörter " § 44 Absatz 4 Satz 1 oder 2" ersetzt.

23. Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25.

24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt geändert:

altneu
  § 55 Übergangsregelungen

(1) Für Beförderungen

  1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

  § 61 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

  1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 2
Änderung der Branntweinsteuerverordnung

Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".

c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 27 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen".

d) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 52 (weggefallen)

§ 53 (weggefallen)

§ 54 (weggefallen)".

e) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 werden durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
 "Abschnitt 21
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes

§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 62 Schnittstellen

§ 63 Anforderungen an die Programme

§ 64 Prüfung der Programme

§ 65 Haftung

§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 22
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 67 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 23 Schlussbestimmungen

§ 68 Übergangsregelungen".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Alkoholmenge fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt unvergällt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird."Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt."

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

" § 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt."

5. In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Schwundermittlungen" durch das Wort "Verlustermittlungen" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Berechnung der Sicherheit gilt § 8 Absatz 1 entsprechend." § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "über den Empfang" gestrichen.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "in andere" die Wörter "oder über andere" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "enthält" die Wörter "oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "innerhalb" die Wörter "und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 27 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument

Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

" § 27 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

  1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde;
  2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
  3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

"unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen" begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1 a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

11. In § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "einzutragen" durch die Wörter "zu vermerken" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

13. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

14. In § 41 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "von mit" durch die Wörter "von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit" ersetzt.

17. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch sol che zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind."

18. Die §§ 52 bis 54

§ 52 Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerentlastung 11

(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pralinen und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt zollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
  2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind,
  3. eine Betriebserklärung über die Art und Weise der Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse jeweils hergestellten Waren,
  4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betriebliche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Alkohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren Herstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils eingesetzte Alkoholmenge anzugeben sind.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.

§ 53 Erteilung der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlastung. Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet.

(2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 47 entsprechend.

§ 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren

(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(2) Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilogramm, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Steuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das zuständige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle verwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2 und die §§ 47 bis 49 entsprechend.

(6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Steuerlager zu.

werden aufgehoben.

19. In § 55 Absatz 2 werden die Wörter " § 152 Absatz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter " § 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6" ersetzt.

20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Dem Antrag" durch die Wörter "Der Anzeige" ersetzt.

21. In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 53 Absatz 1" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes" ersetzt.

22. Nach § 60 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:

"Abschnitt 21
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes

§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 62 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 63 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 64 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 65 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63 und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

23. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.

24. Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern " § 39 Absatz 2 Satz 2" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nach der Angabe " § 46 Absatz 4" werden das Komma und die Wörter " § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 41 Absatz 3" wird das
Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nach der Angabe " § 46 Absatz 4" werden das Komma und die Wörter " § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2" gestrichen.

c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern " § 48 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2," gestrichen.

d) In Nummer 8 wird die Angabe " § 42 Absatz 2" durch die Angabe " § 42 Absatz 3" ersetzt.

e) In Nummer 9 werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2," und "auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2," jeweils gestrichen.

f) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Eintragung" die Wörter "oder einen Vermerk" eingefügt.

25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 62 Übergangsregelungen

(1) Für Beförderungen

  1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

" § 68 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

  1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen".

d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung".

f) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

§ 38b Belegheft, Buchführung

§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme

§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung".

g) Nach der Angabe zu § 42 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 20a
Zu § 28 Nummer 3 des Gesetzes

§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines

§ 42b Schnittstellen

§ 42c Anforderungen an die Programme § 42d Prüfung der Programme

§ 42e Haftung

§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag".

h) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 46 Steuerlagerinhaber".

i) In der Angabe zu § 50 wird das Wort "durch" durch das Wort "über" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Schaumweins fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1 und 2 entsprechend."(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

(1) Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

" § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend." § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "den Bezug" durch die Wörter "den aufgenommenen Schaumwein" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "in andere" die Wörter "oder über andere" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "enthält" die Wörter "oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "innerhalb" die Wörter "und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument

Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

" § 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

  1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,
  2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
  3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

"unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen"

begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Er stellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1 a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

11. In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "einzutragen" durch die Wörter "zu vermerken" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

14. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für die Sicherheitsleistung § 6" durch die Wörter "für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

15. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

17. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Schaumwein gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.

" § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach

amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
  2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
  3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d eingefügt:

" § 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaumweins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hektoliter liegt.

(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

§ 38b Belegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Ver wender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme

(1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Schaumweins zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.

§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "Unversteuerter Schaumwein" versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Dem Antrag" durch die Wörter "Der Anzeige" ersetzt.

20. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 20a eingefügt:

"Abschnitt 20a
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 42b Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 42c Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 42d Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu

prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 42e Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

21. In § 43 werden die Wörter " §§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter " §§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt.

22. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur Teilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten

(1) Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mitgliedstaaten nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilnehmen wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dabei sind der Name, der Geschäftssitz, die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzuteilen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beför derung von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als Steuerlager.

" § 46 Steuerlagerinhaber

(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt."

23. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von registrierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen."(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen."

24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen."(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen."

25. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift wird das Wort "durch" durch das Wort "über" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als registrierter Versender im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines registrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend."(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung
  1. an ein Steuerlager,
  2. an den Betrieb eines registrierten Empfängers oder
  3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

"Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008" ".

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend."

26. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger (§ 46 Absatz 3), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar der Hinweis

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 34 Absatz 2" durch die Wörter " § 32 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

27. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 36 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 2 Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"1. entgegen

a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4,

b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3,

c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder

d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 32 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,"2. entgegen
  1. a) § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4,
  2. b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45Absatz 1 Satz 1 oder
  3. c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2

eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,"

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,"3. entgegen
  1. § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,
  2. § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
  3. § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3

ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,"

dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Eintragung" die Wörter "oder einen Vermerk" eingefügt.

ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt oder".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

28. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 54 Übergangsregelungen

(1) Für Beförderungen

  1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vordem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

" § 54 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

  1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Biersteuerverordnung

Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".

c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen".

d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung".

f) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

§ 39b Belegheft, Buchführung

§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme

§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung".

g) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 werden durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
 "Abschnitt 21

Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 47 Schnittstellen

§ 48 Anforderungen an die Programme

§ 49 Prüfung der Programme

§ 50 Haftung

§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 22

Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 52 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 23 Schlussbestimmungen

§ 53 Übergangsregelungen".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird."Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

" § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt."

5. § 11 Absatz 1 Satz 3

Bei Steuerlagern, die aus einem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen, hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsanmeldungen abzugeben.

wird aufgehoben.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend." § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "den Bezug" durch die Wörter "das aufgenommene Bier" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "in andere" die Wörter "oder über andere" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "enthält" die Wörter "oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "innerhalb" die Wörter "und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument

Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

" § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

  1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,
  2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
  3. die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

"unversteuertes Bier zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen" begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1 a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

11. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

12. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "einzutragen" durch die Wörter "zu vermerken" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

14. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

15. Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen."

16. In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für die Sicherheitsleistung § 6" durch die Wörter "für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

17. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 16
Zu § 23 des Gesetzes
"Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

19. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 39 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung

Für die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.

" § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
  2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
  3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt:

"39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.

(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

§ 39b Belegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme

(1) Der Verwender darf das Bier nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) Der Verwender hat versteuertes und unversteuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Bier herstellt und daneben versteuertes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Bieres zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.

§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung

(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "Unversteuertes Bier" versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

21. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt."

22. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Dem Antrag" durch die Wörter "Der Anzeige" ersetzt.

c) Satz 3

Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

23. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt: "Abschnitt 21
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 47 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 48 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung

der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 49 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 48 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 50 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern

vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

24. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.

25. Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"1. entgegen
  1. § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 39a Absatz 4,
  2. § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3 Satz 2 oder § 39a Absatz 4,
  3. § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder
  4. § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach den Wörtern " § 8 Absatz 5 Satz 2" werden ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4" eingefügt.

bbb) Nach den Wörtern " § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2" werden die Wörter "oder § 39d Absatz 2" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 37 Absatz 4 Satz 1" die Wörter "oder § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Eintragung" die Wörter "oder einen Vermerk" eingefügt und der die Nummer abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

26. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für Beförderungen
  1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

" § 53 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

  1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 201 0 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es se denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Kaffeesteuerverordnung

Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 22 wird das Wort "Ware" durch das Wort "Waren" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 28 werden die Wörter "kaffeehaltiger Ware" durch die Wörter "kaffeehaltigen Waren" ersetzt.

d) Die Angaben zu den Abschnitten 20 und 21 werden durch folgende Angaben ersetzt:

altneu

Abschnitt 20
Zu § 381
Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 21
Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsregelungen

"Abschnitt 20

Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 39 Schnittstellen

§ 40 Anforderungen an die Programme

§ 41 Prüfung der Programme

§ 42 Haftung

§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 21

Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 22 Schlussbestimmungen

§ 45 Übergangsregelungen".

2. In § 1 Nummer 4 wird das Wort "die" nach dem Doppelpunkt gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung

  1. hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umgepackt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder
  2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen, Verpacken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufsfertig hergerichtet werden.
"(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

  1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
  2. das Umfüllen von Kaffee,
  3. das Mahlen von Kaffee,
  4. das Mischen von Kaffee."

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Be- und Verarbeitung" ein Komma sowie die Wörter "der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter "als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung und Lagerung des Kaffees im beantragten Steuerlager."3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager."

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Steuerlager" die Wörter "sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen" eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "nach § 6" wird gestrichen.

bb) Nach den Wörtern "zu leisten" wird der Klammerzusatz " (§ 6)" eingefügt.

6. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird."Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt."

7. In § 8 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "wird" gestrichen.

8. In der Paragrafenüberschrift zu § 22 wird das Wort "Ware" durch das Wort "Waren" ersetzt.

9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

(1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entsprechend.

(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehaltige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.

§ 26 Durchfuhr

Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.

" § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Er löschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.

§ 26 Durchfuhr

Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben."

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend."(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden."

b) Absatz 4 Satz 3

Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "nach § 20" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs 11

Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

" § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "Ware" durch das Wort "Waren" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird das Wort "Ware" durch das Wort "Waren" und werden die Wörter "verlassen hat" durch die Wörter "verlassen haben" ersetzt.

13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Nummer 1 abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter "bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen," angefügt.

b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ware" durch das Wort "Waren" ersetzt.

14. § 36 Absatz 1 Satz 3

Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen.

wird aufgehoben.

15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 eingefügt:

"Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 39 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 40 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 41 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 39 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 42 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

16. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21.

17. Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2," gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 24 Satz 3" wird durch die Angabe " § 24 Satz 2" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1 und 4" werden durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.

cc) Vor das Wort "rechtzeitig" wird das Wort "nicht" eingefügt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe " § 24 Satz 3" durch die Wörter " § 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4," ersetzt.

18. Abschnitt 21

Abschnitt 21
Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsregelungen

Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält."Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht."

2. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mitzuteilen."Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln."

3. In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,".

4. In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

5. In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "einzutragen" durch die Wörter "zu vermerken" ersetzt.

6. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "eine Eintragung oder Aufzeichnung" durch die Wörter "eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk" ersetzt.

b) In Nummer 12 werden nach dem Wort "entgegen" die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 1," eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Steuerbefreiungen

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet eingeführt werden, sind, soweit in den §§ §§ 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind

  1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, gemäß
    1. den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern),
    2. Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern),
    3. Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder -proben von geringem Wert),
    4. den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),
    5. Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),
    6. den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib- und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern),
  2. nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38, L 321 vom 12.12.1996 S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.05.2010 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
  4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse handelt.

(2) Die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich ausschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert

(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist auf folgende Mengen beschränkt:

  1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;
  2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22 Volumenprozent und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;
  3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften."

4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz "(Artikel 100 bis 106 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83)" wird gestrichen.

b) Die Wörter "ist Mineralöl" werden durch die Wörter "sind Energieerzeugnisse" ersetzt.

5. Der bisherige § 6 wird § 4 und wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Steuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern" durch das Wort "Steuervergünstigung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 1, 2 und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes" ersetzt.

6. Der bisherige § 7 wird § 5.

7. § 8 wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.