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KaffeeStV - Kaffeesteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Vom 5. Oktober 2009
(BGBl. Nr. 67 vom 09.10.2009 S. 3262; 01.07.2011 S. 1308 11; 18.07.2014 S. 1042 14; 02.01.2018 S. 84 18; 14.08.2020 S. 1960 20; 11.08.2021 S.3602 21; 24.10.2022 S. 1838 22 i.K.)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen 11 21

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
  2. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;
  4. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit 21

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.

Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes

§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung

(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Lässt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren entsprechend.

(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen.

Abschnitt 3
Zu den § § 5 und 6 des Gesetzes

§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung 11 21

(1) Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

  1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
  2. das Umfüllen von Kaffee,
  3. das Mahlen von Kaffee,
  4. das Mischen von Kaffee.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.

(4) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.

§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb als Steuerlagerinhaber 11 21

(1) Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
  2. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.

§ 5 Erteilung der Erlaubnis 11 20 21 21

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

§ 6 Sicherheitsleistung 11 21

(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis 21

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

§ 7 Änderung von Verhältnissen 21

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

  1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
  4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
  2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
  4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
  2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.

§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis 11 21

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

  1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
  3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
  5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
  6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

  1. den Erben,
  2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
  3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
  4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
    1. bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
    2. bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
    3. im Übrigen die Erben,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

§ 9 Belegheft, Buchführung 21

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust 21

Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager 21

(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes

§ 12 Registrierter Versender 20 21

(1) Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes),
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronischunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Kaffee zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Kaffee ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

Abschnitt 5
Zu den § § 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung 21

(1) Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.01.1996 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

  1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
  2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

Abschnitt 6
Zu § 9 des Gesetzes

§ 14 Beförderungen im Steuergebiet 21

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Versender das Begleitdokument zu verwenden.

(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Kaffees hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.

(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

(5) Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalendermonats in einem Begleitdokument oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Beförderungen zwischen Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Versender hat den Abgang des Kaffees unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.

(7) Versender und Empfänger haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Kaffee unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.

(8) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.

§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten 21

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
  3. die Kaffeemenge,
  4. den Ort und den Tag der Lieferung,
  5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
  7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

  1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
  2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren 21

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist, hat der Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
  2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
  3. die Kaffeemenge,
  4. den Ort und Tag der Ausfuhr,
  5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Bei einer Ausfuhr

  1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 1),
  2. im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder,
  3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. L 296 vom 22.11.2018 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:

  1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder
  2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

Abschnitt 7
Zu den § § 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung 21 22

(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

Abschnitt 8
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes

§ 20 Steueranmeldung 21 22

(1) Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.

(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers 21

(1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

  1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
  2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
  3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Kilogramm. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
  2. die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.

Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 21 Kleinbetragsregelung 18 21

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

Abschnitt 10 21
Zu §§ 3 und 15 des Gesetzes

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren 11 21

Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

Abschnitt 11
Zu den § § 3 und 16 des Gesetzes

§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken 21

(1) Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes).

(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Gesetzes.

Abschnitt 12
Zu den § § 3 und 17 des Gesetzes

  § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken 11 21

Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken 11 20 21

(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronischunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend

§ 26 Durchfuhr 11

Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.

Abschnitt 13
Zu den § § 3 und 18 des Gesetzes

§ 27 Versandhandel 11 20 21 22

(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

  1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
  2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.

Abschnitt 14
Zu den § § 3 und 19 des Gesetzes

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs 11 21

(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 15
Zu § 20 des Gesetzes

§ 29 Rohkaffeehändler

Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.

§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren 20 21

(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beförderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.

(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(3) Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronischunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(6) Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmen ge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebs verkürzen oder verlängern. Es kann auch zulassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.

(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.

Abschnitt 16
Zu § 21 des Gesetzes

§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager 21 22

(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt.

(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr 20 21

(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt. Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der Lieferung oder der Ausfuhr beim n Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronischunter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines Zusagescheins.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee oder kaffeehaltige Waren, für die die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt einmal im Monat zusammengefasst eine Entlastungsanmeldung abgeben; in dieser sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusammenfassende Übersichten mit den Lieferscheinnummern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren 11 21

(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist, ist der Nachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
  2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,
  3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
  4. den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,
  5. die eingesetzte Kaffeemenge,
  6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
  7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat 11

(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen,
  2. Art, Menge und Beschaffenheit der Waren, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,
  3. die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
  4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
  5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,
  6. den Tag der Lieferung,
  7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
  9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

  1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
  2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.

Abschnitt 17
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen 14

(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.

(2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind

  1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
  2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht begünstigt sind

  1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Personen gehörten,
  2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begünstigten Personen gehört und keine Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen.

(6) Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.

Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes

§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht 11 21 22

(1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. Das Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht 21

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 20 11
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 38 (aufgehoben) 11 20

§ 39 (aufgehoben) 11 20

§ 40 (aufgehoben) 11 20

§ 41 (aufgehoben) 11 20

§ 42 (aufgehoben) 11 20

§ 43 (aufgehoben) 11 20

Abschnitt 21 11
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 44 Ordnungswidrigkeiten 11 21

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 20a Absatz 1 Satz 1 oder  § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
  3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 20a Absatz 2 Satz 1,  § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
  4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt,
  5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4, den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
  6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
  7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,
  9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
  10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet.
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