Regelwerk |
Änderungstext
AmtshilfeRLUmsG - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften *
Vom 26. Juni 2013
(BGBl Nr. 32 vom 29.06.2013 S. 1809)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42g Lohnsteuer-Nachschau".
b) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
" § 45b (weggefallen)".
c) Nach der Angabe zu § 50h wird folgende Angabe eingefügt:
" § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen".
d) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".
2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; | 5.
|
b) Nummer 40 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). | "Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "soweit die" durch die Wörter "soweit eine" ersetzt.
4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Satz 3 werden am Ende die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;" angefügt.
b) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro." ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern." ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. | "(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
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6. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort "herstellt" durch das Wort "hergestellt" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
7. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden."
8. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend." ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ", auf die ein Anspruch besteht" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.
| "2. geleistet werden an
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c) Dem Absatz 4b werden folgende Sätze angefügt:
"Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten (übermittelnde Stelle), haben der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit Daten nach Satz 4 vorliegen und sich hierdurch oder durch eine Korrektur oder Stornierung der entsprechenden Daten eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. § 22a Absatz 2 sowie § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend."
10. In § 10b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
11. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "oder erzielt." durch die Wörter "oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend." ersetzt.
b) In Satz 7 wird das Wort "bezieht." durch die Wörter "bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend." ersetzt.
12. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
"Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend."
13. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter " § 14b des Zivildienstgesetzes" durch die Wörter " § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Berufsausbildung und eines Erststudiums" durch die Wörter "Berufsausbildung oder eines Erststudiums" ersetzt.
14. § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. § 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend."
15. In § 32d Absatz 2 Nummer 4 werden das Wort "sonstige", die Angabe "Satz 2" und die Wörter "Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen sowie die Wörter "soweit die" durch die Wörter "soweit eine" ersetzt.
16. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
17. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt" eingefügt.
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen."
18. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. | "Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist." |
19. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 und 6" durch die Wörter " § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6" ersetzt.
20. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
21. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "Lohnsteuermerkmal" durch das Wort "Lohnsteuerabzugsmerkmal" ersetzt.
22. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die gesamte Dauer des Kalenderjahres. | "Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen." |
23. In § 39f Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " (§ 38b Satz 2 Nummer 5)" durch die Wörter " (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)" ersetzt.
24. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Personalcomputer" durch das Wort "Datenverarbeitungsgeräte" ersetzt.
25. § 40a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "der einheitlichen Pauschsteuer" die Wörter "sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer" eingefügt.
26. § 42d Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" durch die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist," ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist," gestrichen.
27. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt:
" § 42g Lohnsteuer-Nachschau
(1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
(2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann."
28. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a werden nach dem Wort "Aktien" die Wörter "und Genussscheinen" und nach dem Wort "Dividendenscheine" die Wörter "oder sonstigen Erträgnisscheine" eingefügt.
b) In Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
29. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/ EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. | "Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8) zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Richtlinie 90/435/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2011/96/EU" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
wird aufgehoben.
30. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend."
31. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
| "(1) Soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Nummer" durch das Wort "Satz" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a bis 7c" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3; Voraussetzung für die Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist, dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt werden. 3Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 44b Absatz 6 sinngemäß anzuwenden.
werden aufgehoben.
cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter "der Sätze 1 und 2" durch die Wörter "des Satzes 1" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften handelt, sowie von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a" ersetzt.
bb) Satz 2
Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung von zwei Fünfteln der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).
wird aufgehoben.
f) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter " § 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11" durch die Wörter " § 50d Absatz 1 Satz 3 bis 12" ersetzt.
g) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 7 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 8 Satz 2" ersetzt.
32. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Absatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung sind
- die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 3 oder
- die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 beizufügen.
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
werden aufgehoben.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 44a Absatz 7 Satz 4" durch die Wörter " § 44a Absatz 7 Satz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter " § 44a Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter " § 44a Absatz 8 Satz 2" ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren."
33. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält. | "Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
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§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen 10a 11b(1) 1Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter versichert, dass
- eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
- die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,
- eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt und
- die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
2Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
(2) 1Absatz 1 gilt für Anträge, die
- eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
- der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden.
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
(2a) 1Sammelanträge auf volle oder teilweise Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften für ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Absatz 7 und 8 stellen. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge.
(4) 1 § 44b Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der Steuererstattung.
wird aufgehoben.
35. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt" gestrichen.
36. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden."
b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt. | "Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken." |
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) 1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gelten diese Vergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne. 2Absatz 9 Nummer 1 bleibt unberührt. | "(10) Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.
Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.
Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.
Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. Die Sätze 1 bis 6
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt." |
37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt:
" § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden, und ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt."
38. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Identifikationsnummer" die Wörter "und des Geburtsdatums" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern richten."
cc) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind. Dies gilt für den Widerruf entsprechend."
b) Absatz 2e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Identifikationsnummer" die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" eingefügt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. 4Den Sperrvermerk übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanzamt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung) | "Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt worden ist. Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf." |
39. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen. | "(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und in § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen." |
b) Dem Absatz 4d werden folgende Sätze angefügt:
" § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat."
c) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt:
"(4g) § 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben."
d) Der bisherige Absatz 4g wird Absatz 4h.
e) Absatz 16 Satz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. | " § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft werden." |
f) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 24a in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) werden dem Absatz 24a in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) angefügt.
g) Absatz 24a in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) wird aufgehoben.
h) Dem Absatz 24b wird folgender Satz vorangestellt:
" § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1809) ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden."
i) In Absatz 32b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
" § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist."
j) In Absatz 40 wird nach Satz 9 folgender Satz eingefügt:
" § 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden; Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat."
k) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:
" § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."
l) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a eingefügt:
"(44a) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für Bezüge oder Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen."
m) Folgender Absatz 46 wird eingefügt:
"(46) § 33a Absatz 1 Satz 4 und 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist."
n) Nach Absatz 50g wird folgender Absatz 50h eingefügt:
"(50h) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen."
o) Absatz 55a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen. | "(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen." |
p) Die Absätze 55c und 55d
(55c) § 43b Absatz 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "15 Prozent" die Angabe "10 Prozent" tritt.(55d) § 43b Absatz 3 ist letztmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.
werden aufgehoben.
q) Absatz 59a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
" § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen."
bb) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
" § 50d Absatz 9 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. § 50d Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist."
r) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d eingefügt:
"(59d) § 50i ist auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Entnahme anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfinden. Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist."
s) Die bisherigen Absätze 59d und 59e werden die neuen Absätze 59e und 59f.
40. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
" § 20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 2012 erfolgt."
b) Nach Absatz 16b werden die folgenden Absätze 16c und 16d eingefügt:
"(16c) § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 44 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 44a Absatz 1, 2, 5, 7, 8 und 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 44b Absatz 1 bis 4 ist letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45b ist letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
(16d) § 44b Absatz 6 und 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen."
c) In Absatz 18 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
41. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
" § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) gelten mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber (Übergangszeitraum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorliegt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
Nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum (Absatz 5 Satz 2) folgenden Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vernichten. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und ist die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind.
(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte 2010.
(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. Darin ist für die Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Zeitraum zu bestimmen (Einführungszeitraum). Der Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum die nach § 39e gebildeten ELStAM abzurufen und für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste Lohnabrechnung anzuwenden. Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber oder sein Vertreter zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers sowie, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, mitzuteilen. Er hat ein erstes Dienstverhältnis mitzuteilen, wenn auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eine der Steuerklassen I bis V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5) eingetragen ist oder wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 4 gebildet worden sind. Ein weiteres Dienstverhältnis (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) ist mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 nicht vorliegen. Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.
(5a) Nachdem der Arbeitgeber die ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs angewandt hat, sind die Übergangsregelungen in Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2 bis 5 nicht mehr anzuwenden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 und der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gelten nicht mehr. Wenn die nach § 39e Absatz 1 Satz 1 gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nicht entsprechen, hat das Finanzamt auf dessen Antrag eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Änderungen einzutragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2) und die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszusetzen. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung ist auf längstens zwei Kalenderjahre zu begrenzen. § 39e Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Besonderen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 vorgelegen hat oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt. Abweichend von Absatz 5 Satz 3 und 7 kann der Arbeitgeber nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM die Lohnsteuer im Einführungszeitraum längstens für die Dauer von sechs Kalendermonaten weiter nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder den nach Absatz 4 maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen erheben, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die ELStAM im Einführungszeitraum erstmals angewandt hat.
(6) bis (8) (weggefallen)
(9) Ist der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht nachgekommen und kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nicht in Betracht, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern und eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchführen."
42. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 28 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" sowie die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
43. In § 3 Nummer 40 Satz 4 und § 43a Absatz 2 Satz 5 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
44. Die Anlage 2 erhält die als Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). | "Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben." |
b) In Absatz 9 werden die Wörter "Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41)" durch die Wörter "Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8)" ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine andere Körperschaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 8 gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist. | "(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist." |
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
3. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
" § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. § 8b Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile anzuwenden. § 8b Absatz 10 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."
b) Nach Absatz 8a Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
" § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."
c) In Absatz 10c Satz 3 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2015" ersetzt.
d) Dem Absatz 11c wird folgender Satz angefügt:
" § 26 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) anzuwenden ist."
5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
6. In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26 Absatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Satz 4 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)" durch die Wörter "Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8)" ersetzt.
2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht. | "2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25.Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht." |
3. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen, | "f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tätigen, bb) Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen," |
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
" § 9 Nummer 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden."
b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d eingefügt:
"(9d) § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden. Für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:
"2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben,
Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem
zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagenvermögen des Betriebs." "
c) Absatz 10a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz eingefügt:
" § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)" durch die Wörter "in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterliegen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes entfallen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen. | "(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterliegen, sowie bei Zahlungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfallen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen." |
2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Semikola durch jeweils einen Punkt ersetzt.
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
" § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."
c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)" durch die Wörter "in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Leistungsempfängers" die Wörter "unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze" eingefügt.
cc) In Satz 9 werden die Wörter "unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze" gestrichen.
dd) Satz 13
Um eine einheitliche Rechtsanwendung und die Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen zur Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1 und der Sätze 1 bis 12 zu bestimmen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4
(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünften in Fällen des § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung eine Schätzung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte eine durchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte Kapital anzusetzen, die unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu erwarten ist. Schätzungen nach § 162 Abs. 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde. | "(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind
Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuldrechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten oder bestehende Rechtspositionen geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, es sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft." |
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:
Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in einem zweiten Schritt die Art der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsstätte und die Verrechnungspreise für diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Vertreter anzuwenden. Die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten nach § 4g des Einkommensteuergesetzes zu bilden, wird nicht eingeschränkt. Auf Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft oder zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1. Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und macht der Steuerpflichtige geltend, dass dessen Regelungen den Sätzen 1 bis 7 widersprechen, so hat das Abkommen nur Vorrang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat sein Besteuerungsrecht entsprechend diesem Abkommen ausübt und deshalb die Anwendung der Sätze 1 bis 7 zu einer Doppelbesteuerung führen würde.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen."
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt. Auf Einkünfte, dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. | "(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steuersatzes bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt." |
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 7 Abs. 2" durch die Wörter "im Sinne des § 7 Absatz 2 oder Absatz 6" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. | "Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen finden, soweit Absatz 1 anzuwenden ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung. | "(5) § 12 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Für Steuern auf die nach Absatz 11 befreiten Zuwendungen gilt § 12 Absatz 3 entsprechend." |
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe "Richtlinie 77/799/EWG" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
(7) Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkommen ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. | "(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ermittelt.
Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.
(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wäre. (9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 14 mit dem Teil zu den Einkünften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. Auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (10) Einer ausländischen Familienstiftung werden Vermögen und Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausländischen Stiftung, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (11) Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind." |
5. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und gesondert festgestellt. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend." |
6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:
"(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 und 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
(21) § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder zu ändern. § 8 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden
Artikel 7
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
§ 7 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend
|
Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten" durch die Wörter "nach dem Einkommensteuergesetz erforderlichen" ersetzt.
2. In § 17a Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:
" § 11 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Erträge aus Investmentanteilen, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen oder als ihm zugeflossen gelten."
b) Folgender Absatz 23 wird angefügt:
"(23) § 17a Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden."
Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung beim Organträger entsprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaftern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind."
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach dem 6. Juni 2013 erfolgt. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals anzuwenden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 6. Juni 2013 übergegangen ist."
Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
" § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen".
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. | "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind." |
b) Dem Absatz 3 Nummer 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; | "c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von aa) Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, erbracht werden;". |
bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;".
b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
i) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe, besteht, | "i) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht," |
bbb) In Buchstabe j wird das Wort "oder" gestrichen.
ccc) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
"k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder".
ddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und in diesem wird die Angabe "40 Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach den Buchstaben b bis k" durch die Wörter "nach den Buchstaben b bis l" ersetzt.
c) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 werden nach den Wörtern "der Ehegatte," die Wörter "der eingetragene Lebenspartner," eingefügt.
d) In Nummer 20 Buchstabe a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen."
e) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden;".
4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien Beförderungen durchführen; | "1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen;". |
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; | "1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;". |
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; | "2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;". |
f) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
g) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 angefügt:
"12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
6. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g; | "5. Lieferungen
|
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt; in den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. | "(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird." |
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort "Taxi" durch die Wörter "Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. | "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist." |
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift"."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist."
8. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 im Inland aus und schuldet für diese Leistung der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 Satz 1, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben sind. | "(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden." |
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. | "Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung. | "(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet." |
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 ) und der Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der Rechnung auch auf die Anwendung dieser Sonderregelungen hinzuweisen. | "In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" zu enthalten." |
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind; | "2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;". |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen; | "3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;". |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden; | "b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;". |
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist. | "b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden." |
10. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4
Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
aufgehoben.
11. § 18d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 97 Abs. 3" durch die Angabe " § 97 Absatz 2" ersetzt.
12. Nach § 25a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt."
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Durchführung | " § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen". |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) (weggefallen) | "(4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsortium, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ABl. Nr. L 206 vom 08.08.2009 S. 1) durch einen Beschluss der Kommission gegründet wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Konsortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Die Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit satzungsgemäßem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung durch die in § 4 Nummer 7 Satz 5 genannte Bescheinigung nachgewiesen wird. Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat das Konsortium das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, den ein Konsortium für seine satzungsgemäße Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden." |
14. In § 26b Absatz 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
15. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1)" ersetzt.
16. In § 1 Absatz 2a Satz 1 und § 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
17. In § 5 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2, Absatz 3 und § 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter "des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst:
" § 275 (weggefallen)".
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.
3. § 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen. | "Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft." |
4. § 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Haushaltsvorstand" durch das Wort "Alleinerziehenden" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben" durch die Wörter "aller Haushaltsangehörigen" ersetzt.
5. § 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5) Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe, | "5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen," |
6. § 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 97 Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 97" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. | "Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft." |
7. § 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. | "Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind." |
8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft."
9. § 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. | "Die Vorlage richtet sich nach § 97." |
10. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
b) Absatz 2
(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Auskunftspflichtige" ein Komma und das Wort "Vorlagepflichtige" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Auskunftspflicht" durch die Wörter "Auskunfts- oder Vorlagepflicht" ersetzt.
12. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes" durch die Wörter "Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "betroffen" ein Komma sowie die Wörter "es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt" eingefügt.
13. In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Verkehrsteuern" die Wörter "mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer" eingefügt.
Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
wird aufgehoben.
15. § 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. | "Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind." |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
wird aufgehoben.
17. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft. | "Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft." |
18. Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:
"(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist."
19. § 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Abs. 2 Satz 2 und § 97 Abs. 2 gelten nicht. | " § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht." |
20. In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die Angabe " § 97 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 97 Absatz 2" ersetzt.
21. In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "oder Postanweisung" gestrichen.
Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
wird aufgehoben.
§ 275 AbrundungDer aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
wird aufgehoben.
24. In § 288 werden die Wörter "eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist," durch die Wörter "ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person" ersetzt.
Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
wird aufgehoben.
26. In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "Europäischen Gerichtshof" durch die Wörter "Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt.
27. § 382 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
28. In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367 Absatz 2b Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird dem § 10 folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."
Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 164b folgende Angabe eingefügt:
" § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder".
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
5. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt: " § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen."
Artikel 14
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung) und". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "1.200 Euro" durch die Angabe "2.400 Euro" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr."
Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter " § 14b des Zivildienstgesetzes" durch die Wörter " § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Berufsausbildung und eines Erststudiums" durch die Wörter "Berufsausbildung oder eines Erststudiums" ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat."
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2012 und die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst."
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst."
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ", erstmals für das Veranlagungsjahr 2001," durch die Wörter "für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet." |
3. § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen." |
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich für die Angaben nach § 3" gestrichen.
5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.
b) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:
"g) über die Gewerbesteuer 1995,
h) über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002."
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1, 2 und 2a" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter "Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1) in der ab 1. Januar 1993" durch die Wörter "Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/88/EU (ABl. Nr. L 326 vom 10.12.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils" und die Wörter "Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Union" ersetzt.
c) In Nummer 18 Buchstabe a werden die Wörter " § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
d) In Nummer 20 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.
e) In Nummer 21 werden die Wörter "auf Grund von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter "auf Grund von Kapitel XI Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1)" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Biersteuer," die Wörter "der Luftverkehrsteuer," eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Luftverkehrsteuer," die Wörter "der Kraftfahrzeugsteuer," eingefügt.
b) Absatz 4
(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich.
wird aufgehoben.
4. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer 09
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. | " § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist." |
5. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), | "1. zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers," |
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt und die Wörter " (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.
c) In Nummer 4 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "dem er oder der Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
3. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist. | "Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist." |
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt: | "Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:". |
b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "von Ehegatten" gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3
Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen.
(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erstmalig beantragen. | "(5) Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage ist aufzuheben und die Arbeitnehmer-Sparzulage ist nachträglich festzusetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheides geändert wird und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 unterschritten sind.
Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheides.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn der geänderten Einkommensteuerfestsetzung kein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage vorangegangen ist.
(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nummer 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes eine Wohnungsbauprämie beantragt, endet die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs." |
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungsermächtigung, Anrufungsauskunft | " § 15 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen über | "Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat spätestens bis zum 28. Februar des der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung im Rahmen einer elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung folgende Daten zu übermitteln, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Mitteilungspflichtigen in die Datenübermittlung eingewilligt hat:". |
bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers,".
ccc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2 kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernübertragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 als erbracht. | "Die Einwilligung nach Satz 1 ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen folgt, zu erteilen. Dabei hat der Arbeitnehmer dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die übermittelnde Stelle den Arbeitnehmer schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird und die Daten übermittelt werden, wenn der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, es sei denn, der Arbeitnehmer widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss der übermittelnden Stelle vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat den Arbeitnehmer über den Inhalt der Datenübermittlung nach Satz 1 zu unterrichten. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Kalenderjahres der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen, jedoch innerhalb der in Satz 2 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln." |
7. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:
"(13) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) weiter anzuwenden."
Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter "gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung". |
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.
d) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bescheinigung" durch die Wörter "elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen" durch die Wörter "elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen" durch die Wörter "elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
g) Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Bescheinigung" durch die Wörter "elektronische Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 5
Abs. 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden."
Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48a wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat."
2. Dem § 205 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden."
Artikel 21
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung zu leisten sind; | "1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz;". |
Artikel 22
Änderung der Zivilprozessordnung
In § 759 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden die Wörter "eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person" durch die Wörter "ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 76 Absatz 1 Satz 4 und § 85 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe " § 97" die Angabe "Abs. 1 und 3" gestrichen.
Artikel 24
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung
In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 Satz 3 der Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680) werden jeweils die Wörter " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Zerlegungsgesetzes
In § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" die Wörter "oder Nummer 2 Satz 4" eingefügt.
Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren."
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteiligungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhandgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines Grundstücks, das die Treuhandanstalt von Dritten erworben hat. Dritte sind nicht Kapitalgesellschaften, deren Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhandanstalt befinden; | "4. der Übergang von Grundstücken gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;". |
b) Die Nummern 5 bis 8
5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1999 durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommunen befinden;6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs- oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertragen wird;
7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungsgenossenschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes übertragen wird;
8. der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenen Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder durch einen Vorgang, der einer solchen Verschmelzung oder Spaltung entspricht, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2007 erfolgt;
werden aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.
3. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlungübergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. | "Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben." |
4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3. | "3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat."
6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter " § 1 Abs. 2, 2a und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a" ersetzt.
7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2a und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2a, 3 und 3a" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat (§ 1 Absatz 3a);".
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 4 Nr. 9" durch die Angabe " § 4 Nummer 5" ersetzt.
9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht."
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht werden. | "(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 verwirklicht werden." |
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Nummer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden."
Artikel 27
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23 wird jeweils die Angabe " § 10 Absatz 2a" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a und 4b" ersetzt.
2. Folgender § 24 wird angefügt:
" § 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle
Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres folgende Daten zu übermitteln:
Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zentralen Stelle mitgeteilt werden. Hierbei ist die Höhe der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem Verwaltungsakt ergibt."
Artikel 28
Änderung des Börsengesetzes
Dem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden."
Artikel 29
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Gebühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz."
2. Nach § 73 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013 enden."
Artikel 30
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178; 2013 II S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. | "Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte hat." |
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Lohnsummen" die Wörter "und die Anzahl der Beschäftigten" eingefügt.
2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1 a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) besteht;".
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Satz 2 Nummer 4a) ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter."
c) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens erfolgt keine Beschränkung auf den Wert des Anteils."
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht."
Artikel 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 13, 29 und 39 Buchstabe j, o und p, Nummer 44 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(3) Die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2, 10, 20, 21, 23, 39 Buchstabe a, Nummer 41, Artikel 3 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 6, 8 Nummer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 12, Artikel 21, 24 und 25 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(4) Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb bis ddd, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d und e und Nummer 4 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(5) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b tritt in Kraft zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag der Veröffentlichung entweder des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der Änderung der Richtlinie 2006/112/EG , mit der diese Regelung unionsrechtlich abgesichert wird, je nach dem, was früher vorliegt, im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L folgt. Der Tag der entsprechenden Veröffentlichung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt zu geben.
(6) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(7) Artikel 10 Nummer 5 und 12, Artikel 11 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 14 Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
(8) Artikel 17 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
(9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 außer Kraft.
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein. | Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
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*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.03.2011 S. 1). Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.02.2008 S. 11). Artikel 10 Nummer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.07.2010 S. 1).