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Änderungstext

2. VerkehrStÄndG - Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes

Vom 8. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 22 vom 11.06.2015 S. 901; 06.06.2017 S. 1491 17, 17a; 16.10.2020 S. 2184 20)



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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 17a 20
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie folgt gefasst:

" § 3c (weggefallen)".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;"2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;"1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;".

b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort "Wohnwagen" die Wörter "und Wohnmobile jeweils" eingefügt.

c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter "von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" durch die Wörter "für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist" ersetzt.

4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

wird aufgehoben.

5. § 3c

§ 3c Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen 07 07b 08 09

(1) Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer

  1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert worden ist
  2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

entspricht. Die Steuerbefreiung wird nur für Personenkraftwagen gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Sie beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a den Betrag von 330 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Im Falle einer technischen Verbesserung nach Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 ist die Steuer für den Halter neu festzusetzen, auf den das Fahrzeug am 1. April 2007 zugelassen ist. Ist das Fahrzeug am 1. April 2007 außer Betrieb gesetzt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. April 2007 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Eine Neufestsetzung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewährt.

(4) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5" durch die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "wird dabei die diesbezügliche Eintragung" durch die Wörter "werden dabei die diesbezügliche Änderung" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) 17 (aufgehoben)

b) 17a 20 (aufgehoben)

8. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "Steuer" das Wort "schriftlich" eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde örtlich zuständig wird."(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird."

b) Absatz 5

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Aufgaben obliegen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde; es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.

wird aufgehoben.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. im Falle der Steuerpflicht
  1. die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum gezahlt ist, soweit eine entsprechende Bestimmung nach § 12 Absatz 5 gilt, und
  2. eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
"1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder".

bb) Satz 3

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung von Satz 2 abweichende Regelungen für das Gebiet einzelner Bundesländer treffen, wenn dies aus länderspezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, des Absatzes 1a und des § 12 Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung des elektronischen Auskunftsverfahrens über Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank einzurichten, die den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerschuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei

  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
  2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  3. die zuständige Bundesbehörde für die zentrale Verwaltung der Daten,
  4. das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten,
  5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten sowie
  6. die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicherten Daten zu löschen sind,

zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. 17a 20 § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesfinanzbehörde begonnen worden sind, werden von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde als Bundesfinanzbehörde im Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes fortgeführt."(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt."

c) Absatz 7a

(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundesministerium der Finanzen ausübt.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 8 und 9

(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.

(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen in den Ländern weiterhin angewandt.

werden aufgehoben.

e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt."

f) (aufgehoben) 20

g) 17a Folgender Absatz 14 wird angefügt:

"(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro."

Artikel 2
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____________
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.


ENDE