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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

Vom 6. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1493)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 Buchstabe b wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

altneu
"(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei
  1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon,
    1. wenn sie mindestens die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden
      aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,
      bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,
    2. wenn sie die Anforderungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
      aa) durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro,
      bb) durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro,

insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

  1. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;
  2. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit
    1. zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro,
    2. zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.
"(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei
  1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon,
    1. wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und angetrieben werden
      aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2,32 Euro,
      bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5,32 Euro,
    2. wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden
      aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,
      bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,
    3. wenn sie die Anforderungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllen und angetrieben werden
      aa) durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro,
      bb) durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro,

    insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

  2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;
  3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit
    1. zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro,
    2. zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag des Betriebszeitraums um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.

Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Nummer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum."

2. Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe g angefügt:

"g) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

"(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.""

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am zweiten Tag nach der Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) nach seinem Artikel 3 Absatz 1 in Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 170892

ENDE