Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 12. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 47 vom 19.07.2017 S. 2360)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen." |
2. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Bonn" durch das Wort "Trier" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 werden nach dem Wort "Republik" die Wörter "und im Fürstentum Monaco" eingefügt.
2. In Nummer 7 wird das Wort "Nordirland" durch die Wörter "Nordirland sowie auf der Insel Man" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
(gültig ab 25.05.2018 siehe =>)
Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von Daten (Abrufverfahren), die dem Steuergeheimnis unterliegen und für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren gespeichert sind. Sie regelt nicht Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes * betreffen. *) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union betreffenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden Fassung. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur zulässigen Weitergabe von Daten nach § 30 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung erforderlich ist, | "3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung," |
b) In Nummer 5 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "von zu seiner Person gespeicherten Daten" durch die Wörter "ihn betreffender personenbezogener Daten" ersetzt.
§ 10 ÜbergangsvorschriftBestehende Abrufverfahren sind spätestens bis zum 31. Oktober 2008 so zu gestalten, dass sie den vorstehenden Regelungen entsprechen.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung), kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. | "Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der
führen kann." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 4" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht und beruft sich mindestens ein Beteiligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber allen Beteiligten."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | " § 3 Anwendungsvorschrift
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind." |
Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 90 Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe " § 90 Absatz 3" ersetzt.
2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen."
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
|
2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird."
Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;" |
3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden in der Spalte "Gegenstandswert bis ... Euro" die Wörter "vom Mehrbetrag bis 500.000 Euro" durch die Wörter "vom Mehrbetrag über 500.000 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter "Vordruck auf elektronischem Weg" durch die Wörter "Datensatz durch Datenfernübertragung" ersetzt.
2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch die Wörter "Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558) in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Movement Reference Number - MRN)" durch die Wörter "Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number - MRN)" ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort "Movement" durch das Wort "Master" ersetzt.
4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch das Wort "Unionsversandverfahren" ersetzt.
5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum von mindestens drei Monaten nach Satz 1 gewählt, kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen. In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. | "In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend." |
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. | "Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist in elektronischer Form zu übermitteln. § 87a Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. | "(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen." |
d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. | "Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG." |
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - Durchführungsverordnung - VermBDV)". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen:
|
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung" gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und der in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBl. I S. 137)" und die Wörter "oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder des § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBl. I S. 630)" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung" sowie die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4 des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überweisen." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,
|
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Nur in den Anzeigen über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbetrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vorzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge einzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag ist gültig." |
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Anwendungsregelung
(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017." |
8. § 11 wird aufgehoben.
9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Zentralstelle der Länder" durch die Wörter "Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)
In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, werden die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz "mit Darlehen" zu bezeichnen."
b) Absatz 2 Satz 3
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz "mit Darlehen" zu bezeichnen.
wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die die Wörter "nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten," ersetzt.
(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Der Anbieter kann den Verzicht auf weitere Überprüfungen beantragen, wenn er zusichert, dass ab dem Zeitpunkt der Stellung des Verzichtsantrags auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden.
Der Verzicht soll beantragt werden bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der
| "Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe
den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden." |
4. § 10 Absatz 7 Satz 3
(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)
Die Beträge nach § 8 Nummer 5 und 6 sind auf volle Euro abzurunden.
wird aufgehoben.
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung von 87 Euro zuzüglich einer jährlichen, am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlten Grundzulage von 154 Euro; Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt. | "3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:
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b) In Satz 3 werden die Wörter "Zulage von 154 Euro" durch die Wörter "Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
ID 171213
ENDE |