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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 856)
Artikel 1
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz wird das Wort "sind" durch die Wörter "ist oder sind" ersetzt.
b) In Nummer 2a wird die Angabe "wwwec.destatis.de" durch die Angabe "www.destatis.de" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe " § 136" durch die Angabe " § 219" ersetzt.
d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt:
"10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11. Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht."
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist. | "Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der den Strom entnimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen" durch das Wort "Rückforderungsanordnung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3" ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gelten. | "(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird; | "1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;" |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und
|
|
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännischbilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer befreiten oder nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. | "Der Erlaubnis bedarf, wer
|
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. | "(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.06.2017 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." |
Gültig ab 21.08.2018 siehe=>
5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Ausgabe Dezember 2011" die Wörter "oder Ausgabe Dezember 2018" eingefügt.
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Datenaustausch
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen."
7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Buchstaben c und d wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) ein Erlaubnisverfahren oder eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen und
d) ein Erlaubnisverfahren für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge vorzusehen, die Verfahren für die Steuerentstehung oder Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist; | "c) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,
d) für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln, die Verfahren für die Steuerentstehung oder die Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;" |
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln; | "5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln;" |
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen.
Dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;
b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln. Dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist; | "a) die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis allgemein zu erteilen; dabei kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;
b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;" |
bb) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
"e) Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder des Jahresnutzungsgrads und zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;
f) Näheres zur Ermittlung für die Hocheffizienzkriterien, zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen hocheffizienter KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3) zu bestimmen und den am Betrieb dieser Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;".
d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen festzulegen, dass die Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter pauschaler Werte in Anspruch genommen werden kann, die sich an der Bruttostromerzeugung der jeweiligen Anlage orientieren; dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern und der Art und Größe der Stromerzeugungsanlage unterscheiden;".
e) Nummer 13 Buchstabe g Satz 2
Die für die Steueraufsicht geltenden Vorschriften der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung;
wird aufgehoben.
8. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung erforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch ohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur, wenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird."
Artikel 2
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 59 das Wort "Steuerentlastung" durch das Wort "Steuervergütung" ersetzt.
2. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist. | "Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen" durch das Wort "Rückforderungsanordnung" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt."
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. | "(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer.
Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder an eine andere berechtigte Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist." |
5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
| "(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
|
6. § 47a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
"1. für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 140,40 EUR,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6 und in der neuen Nummer 5 wird nach den Wörtern "für 1.000 Kilogramm nach" die Angabe " § 2" eingefügt.
7. § 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen
| "Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist." |
Gültig ab 21.08.2018 siehe=>
8. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Ausgabe Dezember 2011" die Wörter "oder Ausgabe Dezember 2018" eingefügt.
9. In der Überschrift zu § 59 wird das Wort "Steuerentlastung" durch das Wort "Steuervergütung" ersetzt.
10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewähren können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden,
wird aufgehoben.
b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, | "a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen," |
c) In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
b) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, | "a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen," |
d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen, | "a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen," |
bb) In Buchstabe b wird das Wort "erlauben" durch das Wort "regeln" ersetzt.
e) In Nummer 9 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln, | "a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen," |
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen, | "d) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen," |
bb) In Buchstabe e wird das Wort "erlauben" durch das Wort "regeln" ersetzt.
g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen, | "12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen," |
h) In Nummer 17 wird das Wort "Steuersätze" durch das Wort "Steuersätzen" ersetzt und werden die Wörter "oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird" gestrichen.
i) Nummer 21 Buchstabe g Satz 2
Die für die Steueraufsicht geltenden Vorschriften der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
Gültig ab 01.04.2011 siehe=>
§ 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden die Wörter " § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1" durch die Wörter " § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1" ersetzt.
2. In Buchstabe b werden die Wörter " § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter " § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84, 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen | " § 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen". |
b) Die Zwischenüberschrift "Zu § 5 des Gesetzes" wird aufgehoben.
c) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers | " § 4a (weggefallen)". |
d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit".
e) Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen".
2. Dem § 1b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung."
3. § 1d wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen | " § 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen". |
f) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rückzahlungsanforderung" durch das Wort "Rückforderungsanordnung" ersetzt.
g) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt. | "Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt." |
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückzahlungsanforderung besteht. | "Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht." |
4. § 1e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat. | "Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand." |
5. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. wenn der Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes steuerfrei zum Selbstverbrauch oder durch Letztverbraucher entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom beschrieben und das Versorgungsnetz oder die entsprechende Leistung dargestellt sind, bei Wasserkraftwerken ist die installierte Generatorleistung anzugeben;
wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird Nummer 4 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes steuerfrei entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom unter Angabe der Nennleistung beschrieben und der räumliche Zusammenhang dargestellt wird sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller die Anlage betreibt oder betreiben lässt; | "5. bei der Nutzung von stationären Batteriespeichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher." |
6. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."
7. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind."
§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
- ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und
- eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.
(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.
wird aufgehoben.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind, | "2. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes je Anlage;" |
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 10 des Gesetzes ein Nachweis über deren Hocheffizienz sowie eine Monats- oder Jahresnutzungsgradberechnung;".
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen steuerbefreit betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen.
(5) Für den Nachweis einer hocheffizienten KWK-Anlagenach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend:
Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt."
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. | "(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." |
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede hocheffiziente KWK-Anlagenach § 2 Nummer 10 des Gesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. | "(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind." |
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt. | "Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung vorlegt." |
13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen."
14. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbegünstigung folgende Pauschalen in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch nehmen:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen."
15. Dem § 12b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht als zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen Dritten erfolgt, die elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht überschreitet und der Strom innerhalb der Kundenanlage (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er erzeugt worden ist."
16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d eingefügt:
" § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zwecken entnommen wurde.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. § 11a gilt entsprechend.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für jede Anlage beizufügen:
Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen."
17. In § 15 Absatz 10 wird die Angabe "8a" durch die Angabe "9" ersetzt.
18. In § 19 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen | " § 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen". |
2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen | " § 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen". |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rückzahlungsanforderung" durch das Wort "Rückforderungsanordnung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort "Rückzahlungsanforderung" durch das Wort "Rückforderungsanordnung" ersetzt.
3. § 11c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt.
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß."
5. Dem § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß."
6. Im Einleitungssatz zu § 79 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Merkmale" das Wort "insbesondere" eingefügt und wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes, | "2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des jeweiligen Empfängers," |
7. In § 87 Absatz 3 werden nach dem Wort "Antragsteller" die Wörter ", ausgenommen im Versandhandel," eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht | " § 6 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Elektronische Datenübermittlung | " § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme". |
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Errichtung einer Datenbank | " § 12 Elektronische Datenbank". |
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung | " § 17 Geltungszeitraum". |
2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
5. die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (ABl. C 204 vom 01.07.2014 S. 1).
wird aufgehoben.
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
"wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform" durch die Wörter "durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.
§ 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht(1) Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbegünstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert beantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.
(2) Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen:
- im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und
- im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7.
Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr nicht möglich sind, können diese Angaben durch Angaben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt werden. Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung eines Antrags verlangen.
(3) Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab Zugang als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung
- keine Einwände gegen den Antrag erhebt und
- keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 anfordert.
In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den Begünstigten nachzuweisen.
(4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Begünstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die Erklärung nach § 5 nachzuholen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befreiung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten wird. Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. Den Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen.
(6) Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 abgesenkt wird. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1 im Bundesanzeiger.
wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Elektronische Datenübermittlung | " § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. | "Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung)." |
bb) Satz 2
Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. | "(2) Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt. | (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben." |
Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen.
wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Errichtung einer Datenbank | " § 12 Elektronische Datenbank". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion. | "(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben." |
9. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe " §§ 9 und 10" das Komma und die Wörter "wenn die Aufgabe auf sie übertragen wurde," gestrichen.
10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 2" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3," gestrichen und wird nach dem Wort "abgibt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
wird aufgehoben.
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung
(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016. (2) Abweichend von
| " § 17 Geltungszeitraum
Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016." |
12. Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und | "
|
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Steuerentlastungen nach
| "3. die Steuerentlastungen nach
|
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019.*
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
ID 191382
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 24 vom 04.07.2019 S. 908)
Nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuer befreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) wird hiermit bekannt gemacht, dass die zu dem vorbezeichneten Gesetz erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission am 27. Februar 2019 erfolgt sind. Das Gesetz ist damit in der Hauptsache und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
ENDE |