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Regelwerk

Änderungstext

2. FamEntlastG - Zweites Familienentlastungsgesetz
Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Vom 1. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2020 S. 2616; 08.06.2021 S. 1259 21)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2.586 Euro" durch die Angabe "2.730 Euro" und die Angabe "1.320 Euro" durch die Angabe "1.464 Euro" ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.408 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 9.409 Euro bis 14.532 Euro:
    (972,87 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.533 Euro bis 57.051 Euro:
    (212,02 · z + 2.397) · z + 972,79;
  4. von 57.052 Euro bis 270.500 Euro:
    0,42 · x - 8.963,74;
  5. von 270.501 Euro an:
    0,45 · x - 17.078,74.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.744 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 9.745 Euro bis 14.753 Euro:
    (995,21 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.754 Euro bis 57.918 Euro:
    (208,85 · z + 2.397) · z + 950,96;
  4. von 57.919 Euro bis 274.612 Euro:
    0,42 · x - 9.136,63;
  5. von 274.613 Euro an:
    0,45 · x - 17.374,99.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.753 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "9.408 Euro" durch die Angabe "9.744 Euro" ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "10.898 Euro" durch die Angabe "11.237 Euro", die Angabe "28.526 Euro" durch die Angabe "28.959 Euro" und die Angabe "216.400 Euro" durch die Angabe "219.690 Euro" ersetzt.

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "11.900 Euro" durch die Angabe "12.250 Euro" und die Angabe "22.600 Euro" durch die Angabe "23.350 Euro" ersetzt.

6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "11.900 Euro" durch die Angabe "12.250 Euro" ersetzt.

7. § 51a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "mit Ausnahme des § 36a" eingefügt.

b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 5.172 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2.586 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.""Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt."

c) Absatz 2e Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des Absatzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt worden ist."Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 mitgeteilt worden ist."

8. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2020" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2021" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

" § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen."

9. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro .2Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. 3Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 4Die Einmalbeträge nach den Sätzen 2 und 3 werden als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt."(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro."

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.744 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 9.745 Euro bis 14.753 Euro:
    (995,21 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.754 Euro bis 57.918 Euro:
    (208,85 · z + 2.397) · z + 950,96;
  4. von 57.919 Euro bis 274.612 Euro:
    0,42 · x - 9.136,63;
  5. von 274.613 Euro an:
    0,45 · x - 17.374,99.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.753 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.984 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 9.985 Euro bis 14.926 Euro:
    (1.008,70 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro:
    (206,43 · z + 2.397) · z + 938,24;
  4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 9.267,53;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 17.602,28.

Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

2. 21 In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "9.744 Euro" durch die Angabe "9.984 Euro" ersetzt.

3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "11.237 Euro" durch die Angabe "11.480 Euro", die Angabe "28.959 Euro" durch die Angabe "29.298 Euro" und die Angabe "219.690 Euro" durch die Angabe "222.260 Euro" ersetzt.

4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "12.250 Euro" durch die Angabe "12.550 Euro" und die Angabe "23.350 Euro" durch die Angabe "23.900 Euro" ersetzt.

5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "12.250 Euro" durch die Angabe "12.550 Euro" ersetzt.

6. § 51a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).
"der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage)."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern richten."Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten."

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter Form hinzuweisen."Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen."

dd) Satz 9

Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2e Satz 4 werden die Wörter "Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10" durch die Wörter "Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9" ersetzt.

7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2021" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2022" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Dem § 51a Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören."

Artikel 4
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "5.172 Euro" durch die Angabe "5.460 Euro", die Angabe "2.640 Euro" durch die Angabe "2.928 Euro", die Angabe "2.586 Euro" durch die Angabe "2.730 Euro" und die Angabe "1.320 Euro" durch die Angabe "1.464 Euro" ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt:

"(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen."

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 Satz 2

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

wird aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "204 Euro" durch die Angabe "219 Euro" ersetzt.

3. § 6a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben."3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kindergeldes" die Wörter "und des Kinderzuschlags" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Nürnberg" durch die Wörter "Bayern Nord" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kindergeld" die Wörter "und Kinderzuschlag einheitlich" eingefügt.

6. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

7. In § 22 wird die Angabe "31. Juli 2022" durch die Angabe "31. Juli 2023" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 202346

ENDE