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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Vom 19. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 20 vom 22.06.2022 S. 911)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:

"11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung;".

2. Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat tritt sowie dass für den Veranlagungszeitraum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat tritt."(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
  2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
  3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
  4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
  5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat

tritt."

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 28a werden die Wörter "vor dem 1. Januar 2022 enden" durch die Wörter "vor dem 1. Juli 2022 enden" ersetzt.

2. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs. 2Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten werden;"12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten werden;"

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen."3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen."

b) Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen."

4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2022" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.

5. § 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von1.000 000Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2.000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 31st für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben."(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10.000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20.000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. 3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen."

6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 10d Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 10d Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden."Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden."

8. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe "1. Januar 2022" durch die Angabe "1. Januar 2023" ersetzt.

b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

" § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden."

c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zwei Jahre" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre."

d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "zum Ende des fünften" durch die Wörter "zum Ende des sechsten" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "zum Ende des vierten" durch die Wörter "zum Ende des fünften" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres."

e) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:

altneu
(18b) 1 § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.2 § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."(18b) 1 § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. 2 § 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

f) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung zu diesem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021. 4Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Beschluss der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht sowie den Tag der erstmaligen Anwendung im Bundesgesetzblatt bekannt" § 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen."

Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "10.000 000 Euro" durch die Angabe "1.000 000 Euro" und die Angabe "20.000 000 Euro" durch die Angabe "2.000 000 Euro" ersetzt.

2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:

" § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erhebungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat tritt sowie dass für den Erhebungszeitraum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat tritt."(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt."

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022.
  2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022.
  3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle der Angabe "sieben Monate" die Angabe "zehn Monate".
  4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "des siebten Monats" die Angabe "des zehnten Monats".
  5. In § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung tritt an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022 und an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022.
  6. In § 149 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022.
  7. In § 149 Absatz 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022.
  8. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle der Angabe "14 Monaten" die Angabe "17 Monaten".
  9. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle der Angabe "19 Monaten" die Angabe "22 Monaten".
  10. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "15 Monate" die Angabe "18 Monate".
  11. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "23 Monate" die Angabe "26 Monate".
"(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

  1. für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,
  2. für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,
  3. für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,
  4. für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und
  5. für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.

2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

  1. für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,
  2. für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,
  3. für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,
  4. für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und
  5. für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.

3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "sieben Monate"

  1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "zehn Monate",
  2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "neun Monate" und
  3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "acht Monate".

4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "des siebten Monats"

  1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "des zehnten Monats",
  2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "des neunten Monats" und
  3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "des achten Monats".

5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "14 Monaten"

  1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "20 Monaten",
  2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "19 Monaten",
  3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "17 Monaten" und
  4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "16 Monaten".

6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "19 Monaten"

  1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "25 Monaten",
  2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "24 Monaten",
  3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "22 Monaten" und
  4. ür den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "21 Monaten".

7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "15 Monate"

  1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "21 Monate",
  2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "20 Monate",
  3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "18 Monate" und
  4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "17 Monate ".

8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "23 Monate"

  1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "29 Monate",
  2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "28 Monate",
  3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "26 Monate" und
  4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "25 Monate"."

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"10. nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,"

Artikel 8
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:

" § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen".

b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:

" § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt".

c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:

" § 270 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:

" § 301 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:

" § 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger".

2. In § 160 Absatz 2 werden die Wörter "und in den wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

3. § 164 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Verkaufsprospekt" ein Komma und das Wort "Basisinformationsblatt" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten offenen Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf."(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassungen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW ein Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen erstellen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen."(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen."

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen."(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen."

4. § 166 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2

Für offene AIF-Publikumsinvestmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 6 bis 8

(6) Für Immobilien-Sondervermögen nach § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind. Ausdrücklich hinzuweisen ist auf solche wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den Infrastruktur-Projektgesellschaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
  1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können und
  2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung der Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 oder § 260d Absatz 1 Nummer 4 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 257.

(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:

  1. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 227,
  2. im Abschnitt "Risiko- und Ertragsprofil" zusätzlich der Warnhinweis nach § 228 Absatz 2,
  3. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielinvestmentvermögen nach § 228 Absatz 1 Nummer 2,
  4. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Nummer 4.

(8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU oder der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 angewendet hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.

werden aufgehoben.

5. § 171 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG ,"2. den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG,"

b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und"2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

6. § 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen."(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen."

7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und"c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen."b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen."

8. § 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen;"b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen;"

b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und"b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen."b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen."

9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,"2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,"

10. § 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,"2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,"

11. § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU."5. eine aktuelle Fassung des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU ."

12. § 262 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "und die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen.

14. § 268 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "wesentlichen Anlegerinformationen" durch das Wort "Basisinformationsblatt" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen."(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen."

15. § 270

§ 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen

(1) Für die wesentlichen Anlegerinformationen für geschlossene Publikums-AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 3 und 5 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend.

(2) Für geschlossene Publikums-AIF sind die Artikel 3 bis 7, 10 bis 24, 26 bis 30 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll, ist zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Mindestangaben eine Beschreibung dieser Anlageobjekte erforderlich. Andernfalls ist die Angabe aufzunehmen, dass noch nicht feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte investiert werden soll;
  2. in den Fällen, in denen eine Beschreibung von konkreten Anlageobjekten im Sinne von Nummer 1 oder eine Darstellung von Performance-Szenarien erfolgt, ist Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die wesentlichen Anlegerinformationen ausgedruckt nicht länger als drei Seiten sein dürfen;
  3. die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Kosten umfassen die mit der Anlage in den geschlossenen Publikums-AIF verbundenen Kosten und Provisionen;
  4. sofern gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 keine Daten über die frühere Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, sind anstelle der bisherigen Wertentwicklung im Sinne von § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen in Form einer Illustration darzustellen; die Illustration muss mindestens drei zweckmäßige Szenarien der potenziellen Wertentwicklung des geschlossenen Publikums-AIF enthalten;
  5. Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sind nicht anzuwenden; die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dafür eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des geschlossenen Publikums-AIF haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Investitionen in die Vermögensgegenstände, in die der geschlossene Publikums-AIF investiert, zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
    1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in den geschlossenen Publikums-AIF neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können, und
    2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die fehlende oder nur eingeschränkte Möglichkeit der Rückgabe von Anteilen.

(3) Die Ermittlung und die Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 angewendet hat. Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.

(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 261 Absatz 1 Nummer 1 vereinbart wurde, ist diese Vergütung neben der Gesamtkostenquote nach § 166 Absatz 5 gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des geschlossenen Publikums-AIF anzugeben.

wird aufgehoben.

16. § 272a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß den §§ 268 und 270,"2. den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268,"

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter "des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

17. In § 272b Absatz 2 werden die Wörter "der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter "des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

18. In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter "des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

19. In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270" durch die Wörter "das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

20. § 297 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen."(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW interessierten professionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen oder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die wesentlichen Anlegerinformationen," gestrichen.

21. § 301

§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten

Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen.

wird aufgehoben.

22. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zu den in § 166 Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter "zum Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter "das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

23. § 307 Absatz 5

(5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten semiprofessionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen.

wird aufgehoben.

24. § 310 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen."4. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen."Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind."Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts sowie des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind."

25. § 312 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder" vorangestellt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die" ersetzt.

26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter "die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter "das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

27. § 318 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und wesentliche Anlegerinformationen" gestrichen.

b) Absatz 5

(5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen. Für offene EU-AIF und offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF gilt § 270 entsprechend. Für die wesentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Absatz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die Dach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie" gestrichen.

28. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und die wesentliche Anlegerinformationen" durch ein Komma und die Wörter "das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

29. In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semiprofessionelle Anleger das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;".

30. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 73 werden jeweils die Wörter "oder die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

b) Nummer 80

80. entgegen § 307 Absatz 5 die wesentlichen Anlegerinformationen dem semiprofessionellen Anleger nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, falls er kein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung stellt

wird aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.

(4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom 31. Mai 2022 in Kraft.

(5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 221251

ENDE