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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 53 vom 22.12.2022 S. 2432)
Es verordnen:
Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5)" sowie der Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch den Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2)" ersetzt.
2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "als eingescannte Originale" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "als eingescannte Originale" gestrichen und werden die Wörter "dieser eingescannten Originale" durch die Wörter "der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die Wörter "Finanzamt Kassel-Hofgeismar" durch die Wörter "Finanzamt Kassel" ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort "Mazedonien" durch das Wort "Nordmazedonien" ersetzt.
2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde."
Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
§ 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zahlungsnachweise nach einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag." |
2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten." |
Artikel 4
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter " § 139b Abs. 6 Satz 5" durch die Wörter " § 139b Absatz 6 Satz 4" ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
§ 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind. | "(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer." |
Artikel 6
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der Klammerzusatz "(Bezirksnotare)" gestrichen.
2. In Muster 6 Nummer 3 (§ 8 ErbStDV) wird das Wort "Urkundenrolle-Nr." durch das Wort "Urkundenverzeichnis-Nr." ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Nummer 3 abschließende Wort "oder" wird gestrichen.
bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt."
b) Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanzamt, das nach § 18 oder § 20 der Abgabenordnung für den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist."
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."
Artikel 8
Änderung der Mitteilungsverordnung
Nach § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 816) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.
(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, mitzuteilen.
(3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mitteilungspflichten über Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden."
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Dem § 8 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt."
Artikel 10
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Dem § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon für das Jahr des Vertragsabschlusses."
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft.
(4) § 13a der Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.
ID 2222782
ENDE |