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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
Vom 14. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 367 vom 19.12.2023)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
§ 3 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
| "Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung
|
2. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mehr als 500.000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro auf- gerundet. (6) Eine Veröffentlichung nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt auch in den Fällen einer Anzeige- oder Erklärungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2. Eine Veröffentlichung erfolgt unabhängig von den Aufkommensschritten nach Absatz 5 Satz 2 zusätzlich
| "(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung
|
Artikel 2
Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
| "Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
|
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt. Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung
| "(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als
|
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung
| "(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung
|
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind (zu § 2 Absatz 1)
| "Anlage Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind (zu § 2 Absatz 1)
|
Artikel 3
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109a und 109b wie folgt gefasst:
" § 109a (aufgehoben)
§ 109b (weggefallen)".
2. In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Solvent Yellow 124" durch die Wörter "ACCUTRACETM PLUS" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "6,0 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)-4-(phenylazo)-anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff)" durch die Wörter "12,5 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "9,0 g Solvent Yellow 124" durch die Wörter "18,75 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von höchstens 14,25 g Butoxybenzol)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Solvent Yellow 124" durch die Wörter "ACCUTRACETM PLUS" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 2 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes)" ersetzt.
5. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.
6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.
7. In § 23b Satz 2 werden nach den Wörtern "Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" die Wörter "durch eine Verfahrensanweisung" eingefügt.
8. In § 35 Satz 1 vor Nummer 1 wird das Wort "vereinfachte" durch die Wörter "andere geeignete" ersetzt.
9. In § 38f wird die Angabe " §§ 36, 36b und 36c" durch die Angabe " §§ 36, 36b bis 36d" ersetzt.
10. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.
11. § 56 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ausgeführt" das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nach § 26 des Gesetzes zu steuerfreien Zwecken verwendet".
12. In § 70 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 38 bis 38g" durch die Angabe " §§ 38 und 38a" ersetzt.
13. In § 81 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 38 bis 38g" durch die Angabe " §§ 38 und 38a" ersetzt.
14. § 86 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 86 Eigenverbrauch
Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3 des Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß. | " § 86 Eigenverbrauch
Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 sinngemäß." |
15. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes" durch die Wörter "nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt.
§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
- 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR,
- 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR,
- 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3
- Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 362,00 EUR beträgt,
- Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.
§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 l nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.
(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein
- Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,
- Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR.
(3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.
werden aufgehoben.
17. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter "in § 2 Satz 1 genannten" gestrichen.
b) Der Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs ACCUTRACETM PLUS das in der Anlage 5 dieser Verordnung genannte Verfahren."
18. Nach der Anlage 4 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage 5
Verfahren zur Bestimmung des Markierstoffs ACCUTRACETMPlus (n-Butylphenylether) in leichtem Heizöl, Kerosin und in Mischungen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Dieselkraftstoff mittels zweidimensionaler Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor
(zu § 110 Satz 1 Nummer 11)
1 Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Einleitung und Hinweise
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 06.12.1995 S. 46) ein gemeinsames Kennzeichnungssystem für Gasöle und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 52) wurde ein neuer gemeinsamer Markierstoff für Gasöl und Kerosin festgelegt.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden.
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACETM PLUS von mindestens 12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.4) im Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
2 Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (sog. Backflush). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.
Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD). Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3).
3 Reagenzien und Materialien
3.1 n-Heptan (für die Chromatographie, Reinheit > 99 %,)
3.2 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit > 99,9 %)
3.3 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit >98 %)
3.4 BPE (Reinheit > 99 %)
3.5 d5-BPE (Reinheit > 98 %)
3.6 Gasöl mit und ohne Biodiesel (zum Beispiel DK-B0 und DK-B7)
Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
4 Analysengerät und Analysenparameter
4.1 Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle
4.2 Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung
4.3 Standardlaborglasgeräte
4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen)
4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C)
4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und gegebenenfalls Verdünnung mit ISTD-Lösung)
4.7 Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren. Berechnen Sie die entsprechenden Druck- und Flusswerte mit einem PSD-Berechnungstool.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD). Überprüfen Sie die Heart-Cut-Parameter mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (zum Beispiel Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
Tabelle 1: Beispielhafte Chromatographiebedingungen
Modul | Parameter | Wert für SSL-Einlass | Wert für PTV- oder SSL-Einlass |
Probengeber | Injektionsvolumen: | 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster | 0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster |
Lösungsmittelreinigungs- zyklen: | 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion | 2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion | |
Probenspülzyklen: | 2 mal mit 2 µl Probe | 2 mal mit 0,4 µl Probe | |
Reinigungslösungsmittel: | Toluol | ||
Viscositätsverzögerung: | 2 s | ||
Aufziehgeschwindigkeit: | Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min | ||
Abgabegeschwindigkeit: | 3000 µl/min | ||
Injektionsgeschwindigkeit: | 6000 µl/min | ||
Einlasssystem | Liner: | Ultrainert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool) | |
Temperatur: | 250 °C oder 300 °C | 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut | |
Einlasssystem | Splitverhältnis: | 50:1 (mit ISTD), 100:1 (ohne ISTD) | 5:1 (mit ISTD), 10:1 (ohne ISTD) |
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD | |||
Trägergas: | Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min) | ||
Septumspülung: | 3 ml/min |
Modul | Parameter | Konfiguration 1 (SSL-Inlet und Backflush) | Konfiguration 2 (SSL- oder PTV-Inlet mit und ohne Backflush) |
Kapillarsäulen | Vorsäule: | ohne | zum Beispiel deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm) |
1. Säule: | unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-17HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm) | unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-1HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm) | |
2. Restriktor zum FID: | zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm) | zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm) | |
3. Säule: | Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm) | Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm) | |
Säulenflussraten | 1. Säule: | 1 ml/min für 5,15 min, dann -1 ml/min bis 15,167 min (Backflush) | 1,075 ml/min für 4,3 min, dann -3 ml/min bis 15 min (nur für Backflush) |
2. Restriktor zum FID: | 2,5 ml/min | 2,5 ml/min | |
3. Säule: | Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min) | Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min) | |
Säulenofen | 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtzeit: 15,167 min | 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Backflush: 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtzeit: 20 min | |
PSD/ Heart Cut | Ventil auf: | 4,94 min | 4,00 min |
Ventil zu: | 5,07 min | 4,20 min | |
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol | |||
FID | Temperatur: | 285 °C | |
Air Flow: | 400 ml/min | ||
H2-Flow: | 40 ml/min | ||
Makeup (N2)-Flow: | 25 ml/min | ||
Datenrate: | 20 Hz | ||
MSD | Transfer-Line-Temperatur: | 260 °C | |
EI-Quellentemperatur: | 230 °C | ||
Quadrupoltemperatur: | 150 °C | ||
Verstärkungsfaktor: | 1,0 | ||
SIM Ionen BPE: | m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier) | ||
SIM Ionen d5-BPE: | m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier) | ||
Dwell-Time: | 100 ms each | ||
Scanrate: | 1,562 u/s | ||
Detektor an: | 8,0 min | 6,1 min | |
Detektor aus: | 9,5 min | 7,6 min |
5 Durchführung
5.1 Allgemeines
Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts. Für die Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren.
5.2 Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (zum Beispiel Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe vorliegt, kann die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach zehn unbekannten Proben zu wiederholen.
5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Füllen Sie die Proben in 2-ml-Fläschchen und verschließen Sie diese gut.
5.3.2 Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff-B7 wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
5.3.3 Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1 Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige
Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.
5.3.3.2 Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen hergestellt werden.
Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Standardlösung | Zielkonzentration [mg/l] | Verdünnt aus BPE-Stamm-/Standardlösung | Volumen BPE-Stamm-/Standard [ml] | Endvolumen [ml] |
1 | 15,000 | Stammlösung II | 10 | 100 |
2 | 10,5000 | Stammlösung II | 7 | 100 |
3 | 7,5000 | Stammlösung II | 5 | 100 |
4 | 3,7500 | Stammlösung II | 2,5 | 100 |
5 | 1,0500 | Standardlösung 2 | 10 | 100 |
6 | 0,5250 | Standardlösung 2 | 5 | 100 |
7 | 0,2100 | Standardlösung 2 | 2 | 100 |
8 | 0,1050 | Standardlösung 5 | 10 | 100 |
9 | 0,0525 | Standardlösung 5 | 5 | 100 |
10 | 0,0210 | Standardlösung 5 | 2 | 100 |
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs Kalibrierpunkten (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze.
5.4.2 Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2
5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.6) auf 20 °C zu temperieren.
5.4.4 Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs Kalibrierlösungen (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
5.5 Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
VERFAHREN A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe anhand der linearen Gleichung:
x = Y´/ a
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y´ = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
VERFAHREN B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgerade wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe anhand der linearen Gleichung:
x = Y´/ a
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y' = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
Führen Sie die Kalibrierung regelmäßig (mindestens alle zwei Wochen) und nach jeder Änderung am Gerät (z.B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines Qualitätskontrollfehlers durch.
Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine n-Heptan- oder Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert. Nach der Messung von zehn Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Wiederholen Sie die Kalibrierung, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als sieben Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
6 Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen d 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
7 Präzision
7.1 Arbeitsbereich
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R2 sollte besser als 0,995 sein (R > 0,999).
7.2 Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit einem modernen MSD erreicht werden können.
Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze
VERFAHREN A) ohne ISTD [mg/l] | VERFAHREN B) mit ISTD [mg/l] | |
Nachweisgrenze (LOD) | 0,009 | 0,011 |
Bestimmungsgrenze (LOQ) | 0,031 | 0,036 |
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungsgrenze.
7.3 Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie Vorhersage nach Horwitz
VERFAHREN A) ohne ISTD [mg/l] | VERFAHREN B) mit ISTD [mg/l] | |
Wiederholbarkeit (r) | r = 0,036 X + 0,048 | r = 0,0363 X - 0,0124 |
Vergleichbarkeit (R) | R = 0,121 X + 0,055 | R = 0,0893 X + 0,042 |
Horwitz-Vergleichbarkeit | RHorw = 0,0778 X + 0,0235 |
8. Anhang
8.1 Anhang 1: Chromatogramme
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-Chromatogramm.
Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD".
Artikel 4
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
§ 3 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.
2. In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und c tritt am 19. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232526
ENDE |