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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen

Vom 14. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 367 vom 19.12.2023)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

§ 3 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
  1. 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird.
"Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung
  1. ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
    1. 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
    2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird."

2. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
(5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mehr als 500.000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro auf-
gerundet.

(6) Eine Veröffentlichung nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt auch in den Fällen einer Anzeige- oder Erklärungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2. Eine Veröffentlichung erfolgt unabhängig von den Aufkommensschritten nach Absatz 5 Satz 2 zusätzlich

  1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Aufkommensschritt von 30.001 Euro bis 500.000 Euro;
  2. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 im Aufkommensschritt von 60.001 Euro bis 500.000 Euro.
"(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
  1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mehr als 30.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b mehr als 60.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  3. mehr als 500.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.

(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

  1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 30.001 Euro bis 500.000 Euro;
  2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 60.001 Euro bis 500.000 Euro;
  3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro und von 30.000 001 bis 60.000 000 Euro, von 60.000 001 bis 100.000 000 Euro, von 100.000 001 bis 250.000 000 Euro sowie von 250.000 001 und mehr Euro."

Artikel 2
Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
  1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 (ABl. C 200 vom 28.06.2014 S. 1);
  3. ie Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1).
"Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
  1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt. Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung
  1. ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als
    1. 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
    2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.
"(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als
  1. 10.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. 10.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  3. 100.000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt."

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
  1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mehr als 30.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b mehr als 60.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  3. mehr als 500.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 gewährt wird.

(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

  1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 30.001 Euro bis 500.000 Euro;
  2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 60.001 Euro bis 500.000 Euro;
  3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro und von 30.000 001 bis 60.000 000 Euro, von 60.000 001 bis 100.000 000 Euro, von 100.000 001 bis 250.000 000 Euro sowie von 250.000 001 und mehr Euro.
"(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,
  1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  3. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  4. mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.

(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000 000 Euro, von 1.000 001 bis 2.000 000 Euro, von 2.000 001 bis 5.000 000 Euro, von 5.000 001 bis 10.000 000 Euro, von 10.000 001 bis 30.000 000 Euro sowie von 30.000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

  1. nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;
  2. nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;
  3. nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30.000 001 bis 60.000 000 Euro, von 60.000 001 bis 100.000 000 Euro, von 100.000 001 bis 250.000 000 Euro sowie von 250.000 001 und mehr Euro."

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
(zu § 2 Absatz 1)
  1. die Steuerbefreiungen nach
    1. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes,
    2. § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
    3. § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;
  2. die Steuerermäßigungen nach
    1. den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
    2. § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
    3. § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
  3. die Steuerentlastungen nach
    1. § 47a des Energiesteuergesetzes,
    2. § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,
    3. § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,
    4. § 54 des Energiesteuergesetzes,
    5. § 55 des Energiesteuergesetzes,
    6. § 56 des Energiesteuergesetzes,
    7. § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,
    8. § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes,
    9. § 9b des Stromsteuergesetzes,
    10. § 9c des Stromsteuergesetzes,
    11. § 10 des Stromsteuergesetzes,
    12. § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
    13. § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
    14. § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
"Anlage Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
(zu § 2 Absatz 1)
  1. die Steuerbefreiungen nach
    1. § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
    2. § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;
  2. die Steuerermäßigungen nach
    1. den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
    2. § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
    3. § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
  3. die Steuerentlastungen nach
    1. § 47a des Energiesteuergesetzes,
    2. § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,
    3. § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,
    4. § 54 des Energiesteuergesetzes,
    5. § 55 des Energiesteuergesetzes,
    6. § 56 des Energiesteuergesetzes,
    7. § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,
    8. § 9b des Stromsteuergesetzes,
    9. § 9c des Stromsteuergesetzes,
    10. § 10 des Stromsteuergesetzes,
    11. § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
    12. § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
    13. § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung."

Artikel 3
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109a und 109b wie folgt gefasst:

" § 109a (aufgehoben)

§ 109b (weggefallen)".

2. In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Solvent Yellow 124" durch die Wörter "ACCUTRACETM PLUS" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "6,0 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)-4-(phenylazo)-anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff)" durch die Wörter "12,5 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "9,0 g Solvent Yellow 124" durch die Wörter "18,75 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von höchstens 14,25 g Butoxybenzol)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Solvent Yellow 124" durch die Wörter "ACCUTRACETM PLUS" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 2 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes)" ersetzt.

5. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

b) In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

b) In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

7. In § 23b Satz 2 werden nach den Wörtern "Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" die Wörter "durch eine Verfahrensanweisung" eingefügt.

8. In § 35 Satz 1 vor Nummer 1 wird das Wort "vereinfachte" durch die Wörter "andere geeignete" ersetzt.

9. In § 38f wird die Angabe " §§ 36, 36b und 36c" durch die Angabe " §§ 36, 36b bis 36d" ersetzt.

10. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

b) In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

11. § 56 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ausgeführt" das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nach § 26 des Gesetzes zu steuerfreien Zwecken verwendet".

12. In § 70 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 38 bis 38g" durch die Angabe " §§ 38 und 38a" ersetzt.

13. In § 81 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 38 bis 38g" durch die Angabe " §§ 38 und 38a" ersetzt.

14. § 86 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Eigenverbrauch

Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3 des Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß.

" § 86 Eigenverbrauch

Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 sinngemäß."

15. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes" durch die Wörter "nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt.

16. Die §§ 109a und 109b

§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.

(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

  1. 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR,
  2. 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR,
  3. 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3

  1. Buchstabe b ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 362,00 EUR beträgt,
  2. Buchstabe e ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 391,00 EUR beträgt,

falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 l nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein

  1. Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,
  2. Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR.

(3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.

werden aufgehoben.

17. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "in § 2 Satz 1 genannten" gestrichen.

b) Der Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs ACCUTRACETM PLUS das in der Anlage 5 dieser Verordnung genannte Verfahren."

18. Nach der Anlage 4 wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage 5
Verfahren zur Bestimmung des Markierstoffs ACCUTRACETMPlus (n-Butylphenylether) in leichtem Heizöl, Kerosin und in Mischungen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Dieselkraftstoff mittels zweidimensionaler Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor
(zu § 110 Satz 1 Nummer 11)

1 Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Einleitung und Hinweise

Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 06.12.1995 S. 46) ein gemeinsames Kennzeichnungssystem für Gasöle und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 52) wurde ein neuer gemeinsamer Markierstoff für Gasöl und Kerosin festgelegt.

Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden.

Der Markierstoff ist:

ACCUTRACETM Plus bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).

Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether

Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACETM PLUS von mindestens 12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.4) im Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.

2 Prinzip

Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (sog. Backflush). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.

Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen

Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:

VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD). Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3).

3 Reagenzien und Materialien

3.1 n-Heptan (für die Chromatographie, Reinheit > 99 %,)

3.2 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit > 99,9 %)

3.3 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit >98 %)

3.4 BPE (Reinheit > 99 %)

3.5 d5-BPE (Reinheit > 98 %)

3.6 Gasöl mit und ohne Biodiesel (zum Beispiel DK-B0 und DK-B7)

Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.

4 Analysengerät und Analysenparameter

4.1 Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle

4.2 Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung

4.3 Standardlaborglasgeräte

4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen)

4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C)

4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und gegebenenfalls Verdünnung mit ISTD-Lösung)

4.7 Chromatographiebedingungen

Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren. Berechnen Sie die entsprechenden Druck- und Flusswerte mit einem PSD-Berechnungstool.

Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD). Überprüfen Sie die Heart-Cut-Parameter mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.

Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (zum Beispiel Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird.

Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.

Tabelle 1: Beispielhafte Chromatographiebedingungen

ModulParameterWert für SSL-EinlassWert für PTV- oder
SSL-Einlass
ProbengeberInjektionsvolumen:1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster
Lösungsmittelreinigungs- zyklen:2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen:2 mal mit 2 µl Probe2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungslösungsmittel:Toluol
Viscositätsverzögerung:2 s
Aufziehgeschwindigkeit:Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min
Abgabegeschwindigkeit:3000 µl/min
Injektionsgeschwindigkeit:6000 µl/min
EinlasssystemLiner:Ultrainert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool)
Temperatur:250 °C oder 300 °C300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut
EinlasssystemSplitverhältnis:50:1 (mit ISTD),
100:1 (ohne ISTD)
5:1 (mit ISTD),
10:1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD
Trägergas:Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung:3 ml/min


ModulParameterKonfiguration 1
(SSL-Inlet und Backflush)
Konfiguration 2
(SSL- oder PTV-Inlet mit
und ohne Backflush)
KapillarsäulenVorsäule:ohnezum Beispiel deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
1. Säule:unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-17HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-1HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID:zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule:Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
Säulenflussraten1. Säule:1 ml/min für 5,15 min, dann -1 ml/min bis 15,167 min (Backflush)1,075 ml/min für 4,3 min, dann -3 ml/min bis 15 min (nur für Backflush)
2. Restriktor zum FID:2,5 ml/min2,5 ml/min
3. Säule:Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min)Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min)
Säulenofen100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtzeit: 15,167 min100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Backflush: 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtzeit: 20 min
PSD/
Heart Cut
Ventil auf:4,94 min4,00 min
Ventil zu:5,07 min4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol
FIDTemperatur:285 °C
Air Flow:400 ml/min
H2-Flow:40 ml/min
Makeup (N2)-Flow:25 ml/min
Datenrate:20 Hz
MSDTransfer-Line-Temperatur:260 °C
EI-Quellentemperatur:230 °C
Quadrupoltemperatur:150 °C
Verstärkungsfaktor:1,0
SIM Ionen BPE:m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE:m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time:100 ms each
Scanrate:1,562 u/s
Detektor an:8,0 min6,1 min
Detektor aus:9,5 min7,6 min

5 Durchführung

5.1 Allgemeines

Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts. Für die Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren.

5.2 Voruntersuchung

Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (zum Beispiel Standardlösung 9).

Vorgehensweise:

Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.

Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.

Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe vorliegt, kann die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.

Die Analyse der Kontrollprobe ist nach zehn unbekannten Proben zu wiederholen.

5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards

5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung

Füllen Sie die Proben in 2-ml-Fläschchen und verschließen Sie diese gut.

5.3.2 Kontrollproben

BPE-freier Dieselkraftstoff-B7 wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.

5.3.3 Standardlösungen mit BPE

5.3.3.1 Stammlösungen

Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.

Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.

Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l.

Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.

Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige

Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.

5.3.3.2 Standardlösungen

Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen hergestellt werden.

Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen

StandardlösungZielkonzentration
[mg/l]
Verdünnt aus BPE-Stamm-/StandardlösungVolumen BPE-Stamm-/Standard
[ml]
Endvolumen
[ml]
115,000Stammlösung II10100
210,5000Stammlösung II7100
37,5000Stammlösung II5100
43,7500Stammlösung II2,5100
51,0500Standardlösung 210100
60,5250Standardlösung 25100
70,2100Standardlösung 22100
80,1050Standardlösung 510100
90,0525Standardlösung 55100
100,0210Standardlösung 52100

Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.

Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs Kalibrierpunkten (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.

Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.

Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.

5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards

5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung

800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.

Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze.

5.4.2 Kontrollproben

Siehe Abschnitt 5.3.2

5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol

ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.

Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.

ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 100 mg/l.

ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 2 mg/l.

Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.6) auf 20 °C zu temperieren.

5.4.4 Standardlösungen mit BPE

Siehe Abschnitt 5.3.3

Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs Kalibrierlösungen (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.

Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.

5.5 Kalibrierung und Berechnung

Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).

VERFAHREN A):

Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.

Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe anhand der linearen Gleichung:

x = Y´/ a

mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y´ = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe

VERFAHREN B):

Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgerade wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.

Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe anhand der linearen Gleichung:

x = Y´/ a

mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y' = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe

Führen Sie die Kalibrierung regelmäßig (mindestens alle zwei Wochen) und nach jeder Änderung am Gerät (z.B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines Qualitätskontrollfehlers durch.

Qualitätssichernde Maßnahmen:

Nach jeder Kalibrierung werden eine n-Heptan- oder Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert. Nach der Messung von zehn Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Wiederholen Sie die Kalibrierung, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als sieben Messungen vorliegt.

Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).

6 Ergebnisangabe

Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen d 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.

Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.

7 Präzision

7.1 Arbeitsbereich

Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R2 sollte besser als 0,995 sein (R > 0,999).

7.2 Nachweis- und Bestimmungsgrenze

Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.

Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit einem modernen MSD erreicht werden können.

Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze

VERFAHREN A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN B)
mit ISTD [mg/l]
Nachweisgrenze (LOD)0,0090,011
Bestimmungsgrenze (LOQ)0,0310,036

Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungsgrenze.

7.3 Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit

Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:

Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie Vorhersage nach Horwitz

VERFAHREN A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN B)
mit ISTD [mg/l]
Wiederholbarkeit (r)r = 0,036 X + 0,048r = 0,0363 X - 0,0124
Vergleichbarkeit (R)R = 0,121 X + 0,055R = 0,0893 X + 0,042
Horwitz-VergleichbarkeitRHorw = 0,0778 X + 0,0235

8. Anhang

8.1 Anhang 1: Chromatogramme

Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)

Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-Chromatogramm.

Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)

Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)

Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD".

Artikel 4
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

§ 3 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 werden nach dem Wort "Personenvereinigung" die Wörter "ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

2. In Nummer 9 werden die Wörter "Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und c tritt am 19. Januar 2024 in Kraft.

ID: 232526


ENDE