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Änderungstext
SteFeG - Steuerfortentwicklungsgesetz
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Vom 23. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 449 vom 30.12.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "3.306 Euro" durch die Angabe "3.336 Euro" ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. | "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." |
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "13.432 Euro" durch die Angabe "13.785 Euro" und die Angabe "33.380 Euro" durch die Angabe "34.240 Euro" ersetzt.
4. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "255 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "3.336 Euro" durch die Angabe "3.414 Euro" ersetzt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." | "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." |
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "13.785 Euro" durch die Angabe "14.071 Euro" und die Angabe "34.240 Euro" durch die Angabe "34.939 Euro" ersetzt.
4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "255 Euro" durch die Angabe "259 Euro" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden."
Artikel 3
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "36.260 Euro" durch die Angabe "39.900 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18.130 Euro" durch die Angabe "19.950 Euro" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
| "(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
|
c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18.130 Euro" durch die Wörter "den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "36.260 Euro" durch die Wörter "den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "36.260 Euro" durch die Wörter "den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe "18.130 Euro" durch die Wörter "den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 26 angefügt:
"(26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden."
Artikel 4
Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "39.900 Euro" durch die Angabe "40.700 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "19.950 Euro" durch die Angabe "20.350 Euro" ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 27 angefügt:
"(27) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "255 Euro" ersetzt.
2. In § 6a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "ab 1. Juli 2022" gestrichen und wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "255 Euro" durch die Angabe "259 Euro" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) (aufgehoben) | "(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden." |
Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 72 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) In § 145 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
(2) In § 93 Absatz 1 Satz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "und Vierten Kapitels" die Wörter "sowie § 145 Absatz 1 und 2" eingefügt.
(3) In § 16 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Dem § 12a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 entrichtet."
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 243237
ENDE |
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