Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Vom 20. November 2015
(BGBl I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2025)
siehe BR Drucks. 25/15, 468/15
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 *
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete".
c) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:
alt | neu |
14. a. AbgeordnetenbestechungBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird; | "15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
|
b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Europäischer Amtsträger: wer
4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."
5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
6. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 335a," angefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe "284," die Angabe "299," eingefügt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. | "(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." |
7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
8. § 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Amtsträgers" die Wörter "oder Europäischen Amtsträgers" eingefügt.
9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
10. In § 298 Absatz 1 werden die Wörter "gewerbliche Leistungen" durch das Wort "Dienstleistungen" ersetzt.
11. § 299 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr 02e1
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. | " § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
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12. § 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern. | "(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern." |
13. § 302 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | " § 302 Erweiterter Verfall
In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." |
14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe"2006/105/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368)" durch die Angabe "2013/17/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193)" ersetzt.
15. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
16. § 332 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
17. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
18. § 334 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
19. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:
" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete
(1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
(2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
20. In § 336 wird die Angabe "335" durch die Angabe "335a" ersetzt.
21. § 338 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | " § 338 Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." |
Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Die Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist,
Art 2
Durchführungsbestimmungen§ 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen
(1) Für die Anwendung der §§ 332, 334 bis 336, 338 des Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung für eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung stehen gleich:
- einem Richter:
- ein Richter eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union;
- ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften;
- einem sonstigen Amtsträger:
- ein Amtsträger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit seine Stellung einem Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches entspricht;
- ein Gemeinschaftsbeamter im Sinne des Artikels 1 des Protokolls vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
- ein Mitglied der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Für die Anwendung von
- § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches und
- § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
steht einem Amtsträger ein in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneter Gemeinschaftsbeamter und ein Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gleich.
§ 2 Auslandstaten
Die §§ 332, 334 bis 336 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1, gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für eine Tat, die im Ausland begangen wird, wenn
- der Täter
- zur Zeit der Tat Deutscher ist oder
- Ausländer ist, der
aa) als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches oder
bb) als Gemeinschaftsbeamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, der einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz im Inland angehört,- die Tat begeht, oder
- die Tat gegenüber einem Richter, einem sonstigen Amtsträger oder einer nach § 1 Abs. 1 gleichgestellten Person, soweit sie Deutsche sind, begangen wird.
§ 3
-
Art 3
Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches
§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 1 anzuwenden.
werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 10 und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
2. Die bisherige Nummer 10
10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3, § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 336 auf die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von Soldaten, Beamten dieser Truppen oder solchen Bediensteten der Truppen, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung
Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:
§ 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei BestechungshandlungenFür die Anwendung des § 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit dessen §§ 335, 336, 338 Abs. 2, auf eine Bestechung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, stehen gleich:
- einem Richter:
- ein Richter eines ausländischen Staates,
- ein Richter eines internationalen Gerichts;
- einem sonstigen Amtsträger:
- ein Amtsträger eines ausländischen Staates,
- eine Person, die beauftragt ist, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen,
- ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation und eine mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragte Person;
- einem Soldaten der Bundeswehr:
- ein Soldat eines ausländischen Staates,
- ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Auslandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die von einem Deutschen im Ausland begangen werden:
| " § 3 Auslandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird." |
§ 4 Anwendung des § 261 des StrafgesetzbuchesIn den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist § 334 des Strafgesetzbuches auch in Verbindung mit § 1 anzuwenden.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
§ 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)" eingefügt.
2. In Nummer 3 werden nach dem Wort "Amtsträgers" die Wörter "oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 11 S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162), | "2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches," |
Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes. | "6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs." |
Artikel 9
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt," angefügt.
2. Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l werden die Wörter "beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt," angefügt.
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L218 vom 14.08.2013 S. 8). Artikel 1 Nummer 14 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).
ID 151617
ENDE |