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SektVO - Sektorenverordnung
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung
Vom 23. September 2009
(BGBl. I Nr. 62 vom 28.09.2009 S. 3110; 07.06.2010 S. 724 10; 09.05.2011 S. 800 11; 07.12.2011 S. 2570 11a; 25.07.2013 S. 2722; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.11.2015 S. 2025 15a aufgehoben)
Gl.-Nr.: 703-5-2
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.
(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1), die die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 2 Schätzung des Auftragswertes 10 11
(1) Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
(5) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.
(7) Besteht das beabsichtigte Beschaffungs-Vorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(8) Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.
(9) Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen zu berücksichtigen.
(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.
§ 3 Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind 11a 15
(1) Aufträge, die die Ausübung einer Sektorentätigkeit ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn die Sektorentätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
(2) Ob eine Sektorentätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nach wettbewerblichen Kriterien ermittelt; angewendet wird dabei die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 7 vom 07.01.2005 S. 7). Wettbewerbliche Kriterien können sein:
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Antrag auf Feststellung stellen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Es teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen. Es holt zur wettbewerblichen Beurteilung eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes ein, die ebenfalls der Europäischen Kommission übermittelt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf eigene Veranlassung für eine der Sektorentätigkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.
(4) Auftraggeber können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eine Feststellung beantragen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes beizufügen. Die Auftraggeber haben gleichzeitig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Kopie des Antrags und der Stellungnahme zu übermitteln. Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme innerhalb von vier Monaten abgeben, nachdem der Antrag eingegangen ist. Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskartellamt muss die in § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Angaben enthalten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann auch von einem Verband der Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.
(5) Für die Erarbeitung der Stellungnahme nach den Absätzen 3 und 4 hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt holt eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein. § 50c Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundeskartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 127a Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Wird gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, so kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung rechtskräftig geworden ist.
(6) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes besitzt keine Bindungswirkung für Entscheidungen des Bundeskartellamtes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(7) Die Feststellung, dass Sektorentätigkeiten auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, gilt als getroffen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dies bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG keine Feststellung getroffen hat und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Auftraggeber im Sinne des § 129b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
§ 4 Dienstleistungen des Anhangs 1
(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A sind, findet diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung.
(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, finden Anwendung:
(3) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand sowohl Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A als auch Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, sind die Vorschriften für diejenigen Dienstleistungen anzuwenden, deren Auftragswert überwiegt.
§ 5 Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote
(1) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen durch einen Boten, mittels Post, Telefax, Internet oder in vergleichbarer elektronischer Weise übermittelt werden. Er gibt hier auch an, in welcher Form Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind, insbesondere welche elektronische Signatur für die Angebote im Fall der elektronischen Übermittlung zu verwenden ist.
(2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zugang der Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht beschränkt wird. Die dafür zu verwendenden Vorrichtungen und deren technischen Merkmale
(3) Bei der Mitteilung, beim Austausch und der Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist von deren Eingang Kenntnis nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte zugänglich sind, die für eine elektronische Übermittlung der Teilnahmeanträge, Angebote oder der Pläne erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung. Außerdem muss der Auftraggeber gewährleisten, dass für die Teilnahmeanträge und Angebote die von ihm vorgeschriebene elektronische Signatur verwendet werden kann.
(5) Bei Wettbewerben nach § 11 ist bei der Übermittlung, dem Austausch und der Speicherung von Informationen die Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen zu gewährleisten. Das Preisgericht darf vom Inhalt der Pläne erst Kenntnis erhalten, wenn die Frist für ihre Vorlage abgelaufen ist.
(6) Telefonisch angekündigte Teilnahmeanträge, die nicht bis zum Ablauf der Frist für deren Eingang in Textform bestätigt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Abschnitt 2
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 6 Vergabeverfahren
(1) Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.
(2) Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
§ 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen 10 11 11a
(1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die technischen Anforderungen zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleichermaßen zugänglich sind. Auf Antrag benennt er den interessierten Unternehmen die technischen Anforderungen, die er regelmäßig verwendet.
(3) Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren
jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
(4) Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.
(5) * Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs 4, berücksichtigt werden:
(6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er
(7) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz 3 Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen Anforderungen entsprechen. Nachweise können insbesondere eine geeignete technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
(8) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot nicht zurückweisen, das Folgendem entspricht:
wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das Unternehmen muss in seinem Angebot nachweisen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Nachweise können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
(9) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifikationen genügen. Er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(10) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Kalibrierlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils anwendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen nach den Absätzen 5, 6 und 7 von anerkannten Stellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anerkennen.
(11) In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; die Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
§ 8 Nebenangebote und Unteraufträge
(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
(2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.
(3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unternehmer den Teil des Auftrags benennt, den er durch Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor Zuschlagserteilung angibt.
§ 9 Rahmenvereinbarungen
(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.
§ 10 Dynamische elektronische Verfahren
(1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Liefer- und Dienstleistungen ein dynamisches elektronisches Verfahren nach § 101 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einrichten.
(2) Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot vorgelegt haben, das den Inhalten der Vergabeunterlagen entspricht, sind zur Teilnahme zuzulassen. Die Unternehmen können ihre vorläufigen Angebote jederzeit nachbessern, sofern die Angebote mit den Inhalten der Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.
(3) Zur Einrichtung eines dynamischen elektronischen Verfahrens verfährt der Auftraggeber wie folgt:
(4) Der Auftraggeber ermöglicht - während der gesamten Laufzeit - jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot einzureichen, um zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Er prüft dieses Angebot innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Angebot vorgelegt wurde; er kann diese Frist verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine gesonderte Bekanntmachung erfolgt. Der Auftraggeber unterrichtet das Unternehmen unverzüglich darüber, ob es zur Teilnahme zugelassen ist oder ob sein vorläufiges Angebot abgelehnt wurde.
(5) Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Bekanntmachung zu erfolgen. Vor dieser Bekanntmachung veröffentlicht der Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 1). In ihr werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen - ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung - ein vorläufiges Angebot abzugeben. Der Auftraggeber nimmt die Bekanntmachung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewertet wurden.
(6) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die zugelassen worden sind, auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die Abgabe der Angebote setzt er eine angemessene Frist fest. Er vergibt den Auftrag an das Unternehmen, welches das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Maßgeblich dafür sind die Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellt und gegebenenfalls bei der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots präzisiert wurden.
(7) Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
(8) Der Auftraggeber darf von den Unternehmen, die am dynamischen elektronischen Verfahren teilnehmen, keine Bearbeitungsgebühren oder sonstige Verfahrenskosten fordern.
§ 11 Wettbewerbe
(1) Wettbewerbe nach § 99 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere in den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung in einem der in § 6 genannten Verfahren durchgeführt.
(2) Die Bestimmungen eines Wettbewerbs müssen den Regeln der nachfolgenden Absätze 3 bis 7 entsprechen. Interessierte, die an einem Wettbewerb teilnehmen möchten, müssen vor Beginn des Wettbewerbs über die geltenden Regeln informiert werden.
(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf weder
Bei einem Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs wirtschaftlich unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Entscheidung nur auf Grund von Kriterien, die in der Bekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen.
(6) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte, in dem es auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeichnen. Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist die Anonymität zu wahren.
(7) Die Teilnehmer können vom Ausrichter des Wettbewerbs aufgefordert werden, Fragen zu ihren Wettbewerbsarbeiten zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Hierüber ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.
Abschnitt 3
Bekanntmachungen und Fristen
§ 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen 11
(1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.
(2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fristen für eingehende Angebote gemäß § 17 Absatz 2 oder 3 verkürzen, muss er
(3) Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Dieses enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die Auftragsvergabe maßgeblich sind. Dazu gehören insbesondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
(4) Auftraggeber des Bundes haben Bekanntmachungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Bundes zu veröffentlichen. Andere Auftraggeber können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vornehmen. 1)
(5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzugeben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung obliegt.
(6) Auftraggeber können auch Aufträge veröffentlichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffentlichungspflicht unterliegen. Dabei ist § 16 zu beachten.
§ 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
(1) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, übersenden sie diese der Kommission oder veröffentlichen sie im Beschafferprofil. Bei einer Veröffentlichung im Beschafferprofil melden sie dies der Kommission auf elektronischem Weg. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt in beiden Fällen unverzüglich nach Beginn des Kalenderjahres oder - bei beabsichtigten Bauaufträgen - nach Erteilung der Baugenehmigung.
(2) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Weg die Veröffentlichung in ihrem Beschafferprofil.
(3) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthält
§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
(1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung
(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung
§ 15 Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen
(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung nach Anhang 3 an die Kommission.
(2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen umfasst
(3) Auftraggeber dürfen Angaben in Bekanntmachungen über vergebene Aufträge unterlassen, soweit deren Bekanntgabe
(4) Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb, so genügt für die Bezeichnung der Art des Auftrags die Angabe " Forschungs- und Entwicklungsleistungen".
§ 16 Abfassung der Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen müssen alle Informationen enthalten, die in den Musterbekanntmachungen der Anhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber hinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen der Kommission unter Verwendung der Standardformulare der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005.
(2) Bekanntmachungen sind auf elektronischem oder auf anderem Weg an die Kommission zu übermitteln. Dabei sind die Merkmale für die Veröffentlichung nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten.
(3) Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass Bekanntmachungen in Deutschland nicht vor dem Tag veröffentlicht werden, an dem sie diese der Kommission senden. Die im Inland veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die auch die Bekanntmachungen enthalten, die der Kommission gesendet oder die in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Sie müssen zusätzlich auf das Datum hinweisen, an dem die Bekanntmachung an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die Informationen nach Anhang 3 dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss in den Informationen angegeben werden. Auftraggeber müssen nachweisen können, an welchem Tag sie die Bekanntmachungen abgesendet haben.
§ 17 Fristen
(1) Der Auftraggeber setzt für die Ausarbeitung von Teilnahmeanträgen und Einreichung der Teilnahmeanträge und den Eingang von Angeboten angemessene Fristen.
(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(3) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang
(4) Werden die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte trotz rechtzeitiger Anforderung nicht innerhalb der in den §§ 18 und 19 festgesetzten Fristen zugesandt oder erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erstellt werden, so hat der Auftraggeber die jeweilige Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist.
§ 18 Verkürzte Fristen
(1) Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen, wenn eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder das Beschafferprofil müssen
(2) Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen:
(3) Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.
(4) Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht unterschritten werden:
§ 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte 11
(1) Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.
(3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden.
Abschnitt 4
Anforderungen an Unternehmen
§ 20 Eignung und Auswahl der Unternehmen
(1) Auftraggeber wählen die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen.
(2) Im nicht offenen Verfahren und in den Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber die Zahl der Bewerber so weit verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, wenn dies erforderlich ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist.
(3) Verlangt der Auftraggeber Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen oder der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit, können sich die Unternehmen oder Bietergemeinschaften bei einem bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen oder Mitglieder der Bietergemeinschaft stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem die Unternehmen oder Bietergemeinschaften zu dem anderen Unternehmen stehen. In diesem Fall muss das Unternehmen oder die Bietergemeinschaft nachweisen, dass ihm oder ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Dies kann unter anderem durch entsprechende Verpflichtungserklärungen des oder der anderen Unternehmen erfolgen.
(4) Der Auftraggeber kann von juristischen Personen verlangen, in ihrem Angebot oder in ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die für die Durchführung des Auftrags verantwortlich sein sollen.
(5) Der Auftraggeber teilt auf Antrag innerhalb von 15 Tagen einem nicht berücksichtigten Bewerber die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung mit.
§ 21 Ausschluss vom Vergabeverfahren 15a
(1) Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 98 Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, haben ein Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach Absatz 2 zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleich. Der Auftraggeber kann für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, vom Unternehmen entsprechende Nachweise verlangen. Sofern die Unternehmen von den zuständigen Behörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben, können sie diese verwenden.
(2) Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden Person vorliegt.
(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur abgesehen werden, wenn
(4) Auftraggeber können ein Unternehmen ausschließen, wenn
(5) Hat der Auftraggeber Kriterien zum Ausschluss von Unternehmen vorgegeben, so hat er die Unternehmen auszuschließen, die diese Kriterien erfüllen.
§ 22 Bewerber- und Bietergemeinschaften
Bewerber- und Bietergemeinschaften sind Einzelbewerbern und -bietern gleichzusetzen. Soll der Auftrag an mehrere Unternehmen gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese Unternehmen eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
§ 23 Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen
(1) Verlangt der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, so muss er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und gemäß den europäischen Normen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Unternehmen an.
(2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug oder auf Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
§ 24 Prüfungssysteme
(1) Auftraggeber können zur Eignungsfeststellung ein Prüfungssystem für Unternehmen einrichten und verwalten. Sie richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den Unternehmen zugänglich sind.
(2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, gewährleisten die Voraussetzungen zur Durchführung einer Unternehmensprüfung, die jederzeit von den Unternehmen verlangt werden kann.
(3) Das Prüfungssystem kann verschiedene Prüfungsstufen umfassen. Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, ist § 7 anzuwenden.
(4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21 Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten. Sie können die weiteren in § 21 genannten Ausschlusskriterien beinhalten.
(5) Enthalten die Prüfkriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann sich das Unternehmen auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem es zu diesem Unternehmen steht. In diesem Fall muss das Unternehmen dem Auftraggeber nachweisen, dass es während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens.
(6) Die Prüfungskriterien und -regeln werden den Unternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Veränderungen dieser Prüfungskriterien und -regeln sind diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht eines Auftraggebers das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen seinen eigenen Anforderungen, so teilt er den Unternehmen die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit.
(7) Auftraggeber führen ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen. Es kann nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.
(8) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, müssen dieses unverzüglich veröffentlichen. Die Bekanntmachung umfasst den Zweck des Prüfungssystems und informiert darüber, auf welchem Weg die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Prüfungssystems mehr als drei Jahre, so ist diese Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
(9) Der Auftraggeber benachrichtigt Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in das Prüfungssystem gestellt haben, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung über die Entscheidung. Kann die Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Unternehmen spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über den Antrag entschieden wird. Ablehnungen sind den Unternehmen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Ablehnung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Gründe müssen sich auf die Prüfungskriterien beziehen.
(10) Auftraggeber dürfen einem Unternehmen die Qualifikation für das Prüfungssystem nur aus Gründen, die auf den Prüfungskriterien beruhen, aberkennen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem Unternehmen mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach der Aberkennung der Qualifikation ist das Unternehmen aus dem Verzeichnis der geprüften Unternehmen zu streichen.
(11) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, dürfen nicht
(12) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren unter denjenigen Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.
(13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Aufträgen Eintragungen in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Bau-Präqualifikationsverzeichnis) oder in einem Verzeichnis, das von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde für Lieferungen und Dienstleistungen zugelassen ist, im Umfang der Zulassung in Anspruch nehmen.
§ 25 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
(1) In nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen gleichzeitig und in Textform auf, ihre Angebote einzureichen; in Verhandlungsverfahren kann zunächst zur Verhandlung aufgefordert werden.
(2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen sowie alle zusätzlichen Unterlagen oder die Angabe, wie elektronisch hierauf zugegriffen werden kann.
(3) Hält eine andere Stelle als der Auftraggeber die Vergabeunterlagen oder zusätzliche Unterlagen bereit, sind in der Aufforderung die Anschrift der entsprechenden Stelle und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Unterlagen angefordert werden können. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass diese Stelle den Unternehmen die angeforderten Unterlagen unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zusendet.
(4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren oder zur Verhandlung im Verhandlungsverfahren enthält mindestens:
(5) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, so fordert der Auftraggeber auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag die Bewerber auf, ihr Interesse zu bestätigen, bevor die Auswahl der Bieter oder der an einer Verhandlung Teilnehmenden erfolgt. Diese Aufforderung enthält zumindest folgende Angaben:
Abschnitt 5
Prüfung und Wertung der Angebote
§ 26 Behandlung der Angebote
Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.
§ 27 Ungewöhnlich niedrige Angebote
(1) Erscheint der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er vom Unternehmen die erforderlichen Belege verlangen und mit dem Unternehmen Rücksprache halten. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:
(2) Nach der Prüfung der Angebote sind die im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebote auszuschließen.
(3) Bevor der Auftraggeber ein Angebot deswegen ablehnt, weil dessen Endpreis wegen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, fordert er unter Festsetzung einer angemessenen Frist das Unternehmen auf, nachzuweisen, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt der Auftraggeber das Angebot ab und teilt der Kommission die Ablehnung mit.
§ 28 Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen 15
(1) Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann Angebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.
(2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 Prozent voneinander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen führen würde, die andere technische Merkmale als die vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen aufweisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
(3) Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne des Absatzes 1.
§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien 11 11a
(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.
(2) Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel
Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.
(4) Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 30 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall der Verhandlungsverfahren eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.
§ 31 Ausnahme von Informationspflichten
Auftraggeber dürfen bei der Benachrichtigung über die Auswahl der am Vergabeverfahren Teilnehmenden, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens Angaben nur machen, soweit dies nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt und nicht die berechtigten geschäftlichen Interessen der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen schädigt oder den Wettbewerb beeinträchtigt.
Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen
§ 32 Dokumentation und Aufbewahrung der sachdienlichen Unterlagen
(1) Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindestens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren. Der Kommission sind auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Die Aufstellung enthält Angaben über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen S-Bahnen. In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.
(2) Auftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich zur Weitergabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung erfasst wären. Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
(3) Dienstleistungsaufträge, zu denen Angaben nach Absatz 1 Satz 4 entfallen, sind:
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmungen
Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns galt.
Verzeichnis der Dienstleistungen | Anhang 1 |
Teil A - Liste der vorrangigen Dienstleistungen 1
Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenznummem 2 | CPV-Referenznummern |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | Von 50100000-6 bis 50982000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1 |
2 | Landverkehr 3, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235), 7512, 87304 | Von 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60121000 bis 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6) und von 64120000-3 bis 64121200-2 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | Von 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3, von 60440000-4 bis 60445000-9 |
4 | Postbeförderung im Landverkehr 4 sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5 |
5 | Fernmeldewesen | 752 | Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsdienstleistungen, b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte 5 | ex 81, 812, 814 | Von 66100000-1 bis 66720000-3 |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | Von 50310000-1 bis 50324200-4, von 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4 |
8 | Forschung und Entwicklung 6 | 85 | Von 73000000-2 bis 73436000-7 (außer 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0) |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 | Von 79210000-9 bis 792230000-3 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 | Von 79300000-7 bis 79330000-6, und 79342310-9,79342311-6 |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865,866 | Von 73200000-4 bis 732200000-0, von 79400000-8 bis 794212000-3 und 793420000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2,79342321-9,79910000-6, 79991000-7,98362000-8 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen | 867 | Von 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8 |
13 | Werbung | 871 | Von 79341000-6 bis 793422200-5 (außer 79342000-3 und 79342100-4) |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 | Von 70300000-4 bis 70340000-6 und von 90900000-6 bis 90924000-0 |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 | Von 79800000-2 bis 79824000-6, von 79970000-6 bis 79980000-7 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 | Von 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 9071220-3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6,50243000-0 |
Teil B - Liste der nachrangigen Dienstleistungen
Kategorie | Bezeichnung | CPC-Referenznummern 2 | CPV-Referenznummern |
17 | Gaststätten und Beherbergungsgewerbe | 64 | Von 55100000-1 bis 55524000-9 und von 98340000-8 bis 98341100-6 |
18 | Eisenbahnen | 711 | 60200000-0 bis 60220000-6 |
19 | Schifffahrt | 72 | Von 60600000-4 bis 60553000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3 |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 | 63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und von 63727000-1 bis 63727200-3) und 98361000-1 |
21 | Rechtsberatung | 861 | Von 79100000-5 bis 79140000-7 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 8 | 872 | Von 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und von 98500000-8 bis 98514000-9 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport | 873 (außer 87304) | Von 79700000-1 bis 797230000-8 |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 | Von 80100000-5 bis 806600000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1) |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 | 79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) |
26 | Erholung, Kultur und Sport 9 | 96 | Von 79995000-5 bis 79995200-7 und von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 922231000-9, 92232000-6) |
27 | Sonstige Dienstleistungen | ||
1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wind. 3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18. 4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18. 5) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter. 6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, denen Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. 7) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen. 8) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen. 9) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit. |
Technische Spezifikationen Begriffsbestimmungen | Anhang 2 |
In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen | Anhang 3 10 |
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 1)
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG) | Anhang 4 11 11a |
Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen
Kraftstoff | Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3) |
Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter |
Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter |
Erdgas | 33-38 MJ/Nm3 |
Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter |
Ethanol | 21 MJ/Liter |
Biodiesel | 33 MJ/Liter |
Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
Wasserstoff | 11 MJ/Nm3 |
Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr
(Preise von 2007)
Kohlendioxid (CO2) | Stickoxide (NOx) | Nichtmethan- Kohlenwasserstoffe | Partikelförmige Abgasbestandteile |
0,03 - 0,04 Euro/kg | 0,0044 Euro/g | 0,001 Euro/g | 0,087 Euro/g |
Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
Fahrzeugklasse (Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG ) | Gesamtkilometerleistung |
Personenkraftwagen (M1) | 200.000 km |
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) | 250.000 km |
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | 1.000 000 km |
Busse (M2, M3) | 800.000 km |
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten | Anhang 5 11 11a |
____
1) Die Informationen der Nummern 6, 9 und 11 wenden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser- , Energie - und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 1 34 vom 30.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2005 S. 28) geändert worden ist, in deutsches Recht.
ENDE |