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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Vom 19. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 844)



Fn 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EUFin SchStG - EU-Finanzschutzstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 264 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "1 und 4" durch die Angabe "1 und 5" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 2 werden nach dem Wort "gesetzlich" die Wörter "oder nach dem Subventionsvertrag" eingefügt.

2. § 335a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335" durch die Wörter "des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335" ersetzt.

b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der §§ 331 und 333" durch die Wörter "des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3" ersetzt und werden die Wörter "eine künftige richterliche Handlung oder" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ein Komma und die Wörter "dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29; L 350 vom 29.12.2017 S. 50.

ID 191380

ENDE