Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Vom 19. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 844)
Fn 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EUFin SchStG - EU-Finanzschutzstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "1 und 4" durch die Angabe "1 und 5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 2 werden nach dem Wort "gesetzlich" die Wörter "oder nach dem Subventionsvertrag" eingefügt.
2. § 335a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335" durch die Wörter "des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335" ersetzt.
b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der §§ 331 und 333" durch die Wörter "des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3" ersetzt und werden die Wörter "eine künftige richterliche Handlung oder" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ein Komma und die Wörter "dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191380
ENDE |