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Änderungstext
Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
Vom 10. März 2021
(BGBl. I Nr. 10 vom 17.03.2021 S. 333)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter "und Wechseln" durch ein Komma und die Wörter "Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 152b werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 152b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 152c Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten".
2. In § 6 Nummer 7 werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
3. In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
4. § 152a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Wechseln" durch ein Komma und die Wörter "Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Wechsel" durch ein Komma und die Wörter "Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Wechsel" durch ein Komma und die Wörter "Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
| "(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind." |
5. § 152b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Euroscheckvordrucke" gestrichen.
c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ", Euroscheckkarten" gestrichen.
6. Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt:
" § 152c Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten 21a
(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar."
7. § 263a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | "(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder | "a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder". |
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes. | "(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden Währungsgebiet." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) (ABl. L 123 vom 10.05.2019 S. 18).
ID: 210519
ENDE |