Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (8/8)
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1.4 Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit
Für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit sind die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Immissionswerte (insbesondere der TA Luft) anzuwenden, soweit es das Fachrecht vorschreibt.
In sonstigen Fällen sind die genannten Immissionswerte nach Lage des Einzelfalls als Orientierungshilfe zur Bewertung entsprechend heranzuziehen.
Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes |
Anhang 2 |
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären:
Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen müssen der Bedeutung des Vorhabens und seinen räumlichen Auswirkungen sowie den sich daraus ergebenden Erfordernissen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen und zu Kompensationsmaßnahmen angemessen sein. Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den nachstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.
2.1 Beschreibung von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit diese Beschreibung für die im Rahmen des § 8 BNatSchG zu treffenden Entscheidungen erforderlich ist und die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere
Angaben über die Gestalt und Nutzung von Grundflächen, insbesondere über
2.2 Beschreibung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, insbesondere:
2.3 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere:
2.4 Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere:
Zu der Beschreibung gehören auch Angaben, inwieweit die gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht im erforderlichen Maße und in überschaubaren und damit kontrollierbaren Zeiträumen wiederherstellbar sind. Dabei sind die im Anhang 1.1 genannten Funktionsstörungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
2.5 Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere:
Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden Auswirkungen auf Gewässer |
Anhang 3 |
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zur Erteilung von
die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der umweltbezogenen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären:
3.1 Beschreibung der von den Vorhaben betroffenen Gewässer, ihrer Einzugsgebiete und der angrenzenden Flächen, sowie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darauf, jeweils unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und soweit die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere:
Angaben über | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
die betroffenen Gewässer, insbesondere über die Hydrologie und Hydrogeologie sowie ihre Flora und Fauna, sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | x | x | x |
die Nutzungen der betroffenen Gewässer und der Fischbestände sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | x | x | x |
die Wasserbeschaffenheit sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf, insbesondere über Auswirkungen von Freisetzungen wassergefährdender Stoffe | x | x | x | x | x | x | |
die Gewässergüte und das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | |||
vorhandene anthropogene Einflüsse | x | x | x | x | |||
Uferrandstreifen und Gewässerbett sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | |||
Überschwemmungsgebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | x | x | x |
Wasserschutzgebiete und Wasservorranggebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | x | x | x |
die hydraulischen Verhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | |||
das Grundwasser sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | x | x | x | |||
die betroffenen Gewässergrundstücke und ihre Nutzung sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | ||||||
Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x | ||||||
Hochwasserverhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf | x |
3.2 Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den vorstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.
ENDE |