Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (7/8)

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16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. § 19b Abs. 2 WHG als anlagenspezifische gesetzliche Umweltanforderung und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
  1. § 19b WHG in Verbindung mit § 1a WHG, § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
  2. § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den §§ 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt,
  3. § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
  4. § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
  5. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen, insbesondere § 7 Abs. 4 AcetV (jetzt BetrSichV) und § 9 Abs. 4 VbF (jetzt BetrSichV), für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
  6. § 55 Abs. 1 BBergG, falls für das Vorhaben die Aufstellung eines bergrechtlichen Betriebsplans gemäß § 51 BBergG erforderlich ist,
  7. §§ 13 Abs. 2 , 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
  8. § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.

Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die § 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den § 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen.

16.3.2 Medienubergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

  1. Für den Fall, daß

    sind § 19b WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß

  2. Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen für Entscheidungen, die in parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze zur Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.

16.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1a WHG in Verbindung mit § 19b WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind.

17 Übergangsregelung

Auf Vorhaben, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift

findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.

18 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2Anhang 1

1.1 Orientierungshilfe für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft

Für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft werden folgende Hinweise gegeben:

Insbesondere wenn eine der nachstehenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleibt, kann ein nicht ausgleichbarer Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (Anm.: ab 4/02 § 18) vorliegen.

Soweit das die Rahmenvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes ausfüllende Landesrecht weitergehende Anforderungen enthält, sind diese maßgeblich.

1.1.1 Beeinträchtigung von Funktionen des Naturhaushalts

1.1.1.1 Verlust oder erhebliche Minderung von Lebensraumfunktionen für wildlebende Tiere und Pflanzen

  1. von Biotopen im Sinne des § 20c (Anm.: ab 4/02 § 30) und naturnahen Bereichen stehender Gewässer,
  2. von besonders geschützten Gebieten im Sinne der § 13 bis 16 BNatSchG (Anm.: ab 4/02 § 27),
  3. von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG (Anm.: ab 4/02 § 28) und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,
  4. von Gebieten, die rechtlich (z.B. auf Grund von EG-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen) einem besonderen Schutz unterliegen,
  5. von Gebieten, die Lebensraum - auch in Gestalt von Abfolgen von Biotopen bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten (Komplexlandschaften) -, Teillebensraum oder Trittsteine für Tier- oder Pflanzenarten sind, die in Roten Listen als vom Aussterben bedroht, stark gefährdet oder gefährdet aufgeführt sind,
  6. von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten Biotopen (z.B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen),
  7. von Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als dreißig Jahre benötigen (z.B. Schwingrasen und andere Verlandungsbiotope, Hangwälder mit hoher Bodendynamik, Trockenrasen, Heiden),
  8. von Biotopschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 1 (Waldareale mit schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sowie seltenen Pflanzengesellschaften, z.B. Bann- und Schonwald).

1.1.1.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen

  1. in naturnah ausgeprägten Oberflächengewässern und Gewässersystemen (einschließlich natürlicher/naturnaher Überschwemmungsgebiete),
  2. in sauerstoffreichen und nährstoffarmen (oligotrophen) Oberflächengewässern,
  3. in Oberflächengewässern mit natürlicher Wasserqualität,
  4. in Wasserschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 2 und in nach Landesrecht erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung für das Klima, die Luftreinhaltung oder den Wasserhaushalt,
  5. durch großflächige und standortübergreifende Verringerung der Grundwasserneubildung,
  6. durch Grundwasserabsenkung, verbunden mit Beeinträchtigung von Biotopen im Sinne des § 20c BNatSchG.

1.1.1.3 Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Oberbodens

  1. durch großflächigen Auftrag oder Abtrag oder großflächige Versiegelung von Böden oder erhebliche Veränderungen des Reliefs,
  2. in Boden- und Lawinenschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 3 und in nach Landesrecht erfaßten Schutzwäldern,
  3. bei Vorkommen von Archivböden, soweit sie wissenschaftlich anerkannt dokumentiert sind.

1.1.1.4 Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen

  1. durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden Flächen (z.B. Staubfilterung, Klimaausgleich),
  2. durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutsamer Luftaustauschbahnen,
  3. in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung, 4
  4. in nach Landesrecht erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung für das Klima, die Luftreinhaltung, den Küstenschutz oder den Wasserhaushalt.

1.1.2 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

1.1.2.1 Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne der § 13 bis 16 BNatSchG,

1.1.2.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,

1.1.2.3 Verlust oder erhebliche Minderung von naturhistorisch bedeutsamen Formen und Objekten in typischer Ausprägung, wie

  1. Bergformen, Geländestufen (z.B. Umlaufherge, Flußterrassen, Moränenwälle),
  2. Tälern, Hohlformen (z.B. Klingen, Kerbtäler, Dolinen, Drumlins),
  3. Dünen, Küstenformen (z.B. Binnendünen, Kliffküsten),
  4. Einzelformen (z.B. Felswände, tektonische Verwerfungen),

1.1.2.4 Verlust oder erhebliche Minderung von historisch bedeutsamen Kulturlandschaften und Landschaftsteilen, wie

  1. historischen Landnutzungsformen (z.B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen, Wölbäcker),
  2. charakteristischen Landschaftselementen (z.B. Knicks, Heckenlandschaften, Wallhecken, typische Weinbauanlagen),
  3. Einzelformen (z.B. Bäume, Baumgruppen, Alleen, Moordämme, Hohlwege),
  4. Boden- und Baudenkmalen (z.B. Hügelgräber, Wallburgen, Dorfformen, Gehöfte, Parks),

soweit die Formen, Objekte und Strukturen nach Abschnitt 1.1.2.3 und 1.1.2.4 in wissenschaftlich anerkannten Publikationen (z.B. Naturräumliche Gliederung Deutschland 5, Karten (z.B. geomorphologische Karten, Biotopkartierungen, Waldfunktionenkartierungen und Flächenschutzkarten der Länder) oder Plänen (z.B. Landschaftsrahmen- oder Landschaftspläne) dokumentiert sind. 6

1.2 Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer

Als Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer werden folgende Hinweise gegeben:

1.2.1 Bei der Bewertung sind vorrangig die Anforderungen an die Gewässergute (einschließlich Probenahme) und die Lebensgrundlagen der aquatischen Biozönosen heranzuziehen, die in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Güteanforderungen zugrunde zu legen, die die zuständige Behörde für das zu bewirtschaftende Gewässer festgelegt hat.

1.2.2 Soweit nach Abschnitt 1.2.1 keine Kriterien vorliegen, sind die zur Beschreibung der Gewässergüteklasse II jeweils maßgebenden Werte als Kriterien zugrunde zu legen. Zur Zeit gelten (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) folgende Kriterien:

Saprobienindex< 2,3 gemäß DIN 38410 Teil 2 (10.90)
BSB5< 6,0 mg/l gemäß DIN 38409 Teil 51 (05.87)
NH4-N< 0,3 mg/l gemäß DIN 38406 Teil 5 (10.83)
O2-Minima> 6,0 mg/l gemäß DIN EN 25814 (11.92)

Werden diese Kriterien während der zu erwartenden Nutzungsdauer des Vorhabens oder während eines anderen, für die Abschätzung der Auswirkungen im Einzelfall maßgeblichen Zeitraums trotz Einhaltung der Anforderungen nach § 7a WHG voraussichtlich überschritten, sind die folgenden der Güteklasse II-III (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) entsprechenden Kriterien zugrunde zu legen, wenn es mit der Art des Gewässers (z.B. Cyprinidengewässer) vereinbar ist:

Saprobienindex< 2,7
BSB5< 10 mg/l
NH4-N< 1 mg/l
O2-Minima> 4 mg/l

1.2.3 Soweit nach den Vorgaben gemäß Abschnitt 1.2.1 für Schwermetalle keine Kriterien vorliegen, sind folgende Kriterien zugrunde zu legen:

Kupfer ges.< 50 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 7 (09.91)
Chrom ges.< 50 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 10 (06.85)
Blei ges.< 50 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 6 (05.81)
Cadmium ges.< 5 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 19 (07.93)
Quecksilber ges.< 1 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 12 (07.80)

1.2.4 Die Kriterien nach Abschnitt 1.2.3 finden an Standorten keine Anwendung, wo sie allein durch die natürliche Schwermetallbelastung des Gewässers überschritten werden.

1.2.5 Eine Vorbelastung oberhalb der Kriterien nach Abschnitt 1.2.2 oder 1.2.3 ist für die Bewertung unbeachtlich, wenn

1.3 Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit

Als Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit werden folgende Hinweise gegeben:

1.3.1 Der Bewertung ist zugrunde zu legen, daß der Boden in seinen natürlichen Funktionen als

  1. Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  2. Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  3. Abbau-, Ausgleich- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften und in seinen Nutzungsfunktionen als
  1. Rohsrofflagerstätte,
  2. Standort für die land- und forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung,
  3. Fläche für Siedlung und Erholung,
  4. Standort für wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung und
  5. Archiv der Natur- und Kulturgeschichte

in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werden soll.

Zum Zwecke der Bewertung ist daher zu prüfen, ob bei der Durchführung eines Vorhabens eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens auftritt, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen besorgen läßt, welche unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen nicht zu vereinbaren ist.

1.3.2 Für die Stoffe Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink, Benzo(a)pyren und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) werden folgende orientierende Hinweise gegeben:

Eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung ist für die Bewertung unbeachtlich, wenn

1.3.3 Überschreitet die Zusatzbelastung die Kriterien nach 1.3.2 und bestehen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch das Vorhaben, ist erforderlichenfalls zunächst der Gehalt an diesen Stoffen im Boden repräsentativ zu ermitteln (unabhängig davon, ob der Gehalt geogen oder anthropogen ist). Hierzu sind die vorliegenden Informationen über die Böden und deren Beschaffenheit auszuwerten und in der Meßplanung zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Meßpunkte kann z.B. das "Bayerische Merkblatt zur Anlage von Bodenmeßnetzen" herangezogen werden.

Beträgt der Stoffgehalt im Boden einschließlich der Zusatzbelastung bei den Stoffen Nr. 1 bis 9 der Tabelle weniger als 60 % und bei den Stoffen Nr. 10 und 11 der Tabelle weniger als 30 % der Werte der Tabelle, so kann davon ausgegangen werden, daß die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind; bei höheren Stoffgehalten unterhalb der Werte der Tabelle ist in der Regel eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Liegt der Stoffgehalt einschließlich der Zusatzbelastung im Boden über den Werten der Tabelle, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind.

1.3.4 Ergibt die Prüfung nach 1.3.3, daß die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind, so ist im Einzelfall zum Zwecke der Bewertung unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen, nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen zu prüfen, ob diese nachhaltigen Beeinträchtigungen durch die Zusatzbelastung mit den gesetzlichen Umweltanforderungen zu vereinbaren sind.

Die Werte der Tabelle beziehen sich auf Böden mit mittlerem Tongehalt (ca. 12-18 %) sowie einem nutzungsspezifischen Humusgehalt und pH-Wert (Ackerböden ca. 2 % Humus bzw. pH 5,5-7).

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StoffeStoffe Konzentrationen in mg/kg
Trockensubstanz
Meßverfahren
Anorganische Stoffe
1. Arsen40gem. DIN 38405 Teil 18 (09.85) DIN 38406 Teil 22 (03.88)
2. Cadmium1,5gem. DIN 38406 Teil 19 (07.93) und Teil 22 (03.88)
3. Chrom100gem. DIN 38406 Teil 3 (09.82) und Teil 22 (03.88)
4. Kupfer60gem. DIN 38406 Teil 1 (05.83) und Teil 22 (03.88)
5. Quecksilber1,0gem. DIN 38406 Teil 22 (03.88)
6. Nickel50gem. DIN 38406 Teil 22 (03.88)
7. Blei100gem. DIN 38406 Teil 6 (05.81) und Teil 22 (03.88)
8. Thallium1,0gem. DIN 38406 Teil 16 (03.90) und Teil 21(09.80)
9. Zink200gem. DIN 38406 Teil 8 (10.80) und Teil 22 (03.88)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
10. Benzo(a)pyren1,0
11. PAK (gesamt, nach EPA-Liste)10


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1) Siehe den Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erhaltungsfunktionen des Waldes (Waldfunktionenkartierung); Arbeitskreis Zustandserfassung und Planung der Arbeitsgemeinschaft Forstentwicklung. Arbeitsgruppe Landespflege, 1974.

2) Siehe Fußnote 1.

3) Siehe Fußnote 1.

4) Siehe Fußnote 1.

5) Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Hrsg.): Geographische Landesaufnahme M. 1:200000, Naturräumliche Gliederung Deutschlands, ab 1964.

6) Es bleibt unberührt, daß im Einzelfall bei Anwendung der Eingriffsregelung weitere fachlich anerkannte Werke herangezogen werden können.