Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (7/8)
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16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG
16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die § 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den § 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen.
16.3.2 Medienubergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:
sind § 19b WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
16.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1a WHG in Verbindung mit § 19b WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind.
17 Übergangsregelung
Auf Vorhaben, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift
findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.
18 Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2 | Anhang 1 |
1.1 Orientierungshilfe für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft
Für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft werden folgende Hinweise gegeben:
Insbesondere wenn eine der nachstehenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleibt, kann ein nicht ausgleichbarer Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (Anm.: ab 4/02 § 18) vorliegen.
Soweit das die Rahmenvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes ausfüllende Landesrecht weitergehende Anforderungen enthält, sind diese maßgeblich.
1.1.1 Beeinträchtigung von Funktionen des Naturhaushalts
1.1.1.1 Verlust oder erhebliche Minderung von Lebensraumfunktionen für wildlebende Tiere und Pflanzen
1.1.1.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen
1.1.1.3 Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Oberbodens
1.1.1.4 Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen
1.1.2 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
1.1.2.1 Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne der § 13 bis 16 BNatSchG,
1.1.2.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG und von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,
1.1.2.3 Verlust oder erhebliche Minderung von naturhistorisch bedeutsamen Formen und Objekten in typischer Ausprägung, wie
1.1.2.4 Verlust oder erhebliche Minderung von historisch bedeutsamen Kulturlandschaften und Landschaftsteilen, wie
soweit die Formen, Objekte und Strukturen nach Abschnitt 1.1.2.3 und 1.1.2.4 in wissenschaftlich anerkannten Publikationen (z.B. Naturräumliche Gliederung Deutschland 5, Karten (z.B. geomorphologische Karten, Biotopkartierungen, Waldfunktionenkartierungen und Flächenschutzkarten der Länder) oder Plänen (z.B. Landschaftsrahmen- oder Landschaftspläne) dokumentiert sind. 6
1.2 Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer
Als Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer werden folgende Hinweise gegeben:
1.2.1 Bei der Bewertung sind vorrangig die Anforderungen an die Gewässergute (einschließlich Probenahme) und die Lebensgrundlagen der aquatischen Biozönosen heranzuziehen, die in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Güteanforderungen zugrunde zu legen, die die zuständige Behörde für das zu bewirtschaftende Gewässer festgelegt hat.
1.2.2 Soweit nach Abschnitt 1.2.1 keine Kriterien vorliegen, sind die zur Beschreibung der Gewässergüteklasse II jeweils maßgebenden Werte als Kriterien zugrunde zu legen. Zur Zeit gelten (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) folgende Kriterien:
Saprobienindex | < 2,3 gemäß DIN 38410 Teil 2 (10.90) |
BSB5 | < 6,0 mg/l gemäß DIN 38409 Teil 51 (05.87) |
NH4-N | < 0,3 mg/l gemäß DIN 38406 Teil 5 (10.83) |
O2-Minima | > 6,0 mg/l gemäß DIN EN 25814 (11.92) |
Werden diese Kriterien während der zu erwartenden Nutzungsdauer des Vorhabens oder während eines anderen, für die Abschätzung der Auswirkungen im Einzelfall maßgeblichen Zeitraums trotz Einhaltung der Anforderungen nach § 7a WHG voraussichtlich überschritten, sind die folgenden der Güteklasse II-III (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) entsprechenden Kriterien zugrunde zu legen, wenn es mit der Art des Gewässers (z.B. Cyprinidengewässer) vereinbar ist:
Saprobienindex | < 2,7 |
BSB5 | < 10 mg/l |
NH4-N | < 1 mg/l |
O2-Minima | > 4 mg/l |
1.2.3 Soweit nach den Vorgaben gemäß Abschnitt 1.2.1 für Schwermetalle keine Kriterien vorliegen, sind folgende Kriterien zugrunde zu legen:
Kupfer ges. | < 50 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 7 (09.91) |
Chrom ges. | < 50 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 10 (06.85) |
Blei ges. | < 50 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 6 (05.81) |
Cadmium ges. | < 5 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 19 (07.93) |
Quecksilber ges. | < 1 µg/l gemäß DIN 38406 Teil 12 (07.80) |
1.2.4 Die Kriterien nach Abschnitt 1.2.3 finden an Standorten keine Anwendung, wo sie allein durch die natürliche Schwermetallbelastung des Gewässers überschritten werden.
1.2.5 Eine Vorbelastung oberhalb der Kriterien nach Abschnitt 1.2.2 oder 1.2.3 ist für die Bewertung unbeachtlich, wenn
1.3 Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit
Als Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit werden folgende Hinweise gegeben:
1.3.1 Der Bewertung ist zugrunde zu legen, daß der Boden in seinen natürlichen Funktionen als
in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werden soll.
Zum Zwecke der Bewertung ist daher zu prüfen, ob bei der Durchführung eines Vorhabens eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens auftritt, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen besorgen läßt, welche unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen nicht zu vereinbaren ist.
1.3.2 Für die Stoffe Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink, Benzo(a)pyren und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) werden folgende orientierende Hinweise gegeben:
Eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung ist für die Bewertung unbeachtlich, wenn
1.3.3 Überschreitet die Zusatzbelastung die Kriterien nach 1.3.2 und bestehen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch das Vorhaben, ist erforderlichenfalls zunächst der Gehalt an diesen Stoffen im Boden repräsentativ zu ermitteln (unabhängig davon, ob der Gehalt geogen oder anthropogen ist). Hierzu sind die vorliegenden Informationen über die Böden und deren Beschaffenheit auszuwerten und in der Meßplanung zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Meßpunkte kann z.B. das "Bayerische Merkblatt zur Anlage von Bodenmeßnetzen" herangezogen werden.
Beträgt der Stoffgehalt im Boden einschließlich der Zusatzbelastung bei den Stoffen Nr. 1 bis 9 der Tabelle weniger als 60 % und bei den Stoffen Nr. 10 und 11 der Tabelle weniger als 30 % der Werte der Tabelle, so kann davon ausgegangen werden, daß die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind; bei höheren Stoffgehalten unterhalb der Werte der Tabelle ist in der Regel eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Liegt der Stoffgehalt einschließlich der Zusatzbelastung im Boden über den Werten der Tabelle, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind.
1.3.4 Ergibt die Prüfung nach 1.3.3, daß die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig beeinträchtigt sind, so ist im Einzelfall zum Zwecke der Bewertung unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen, nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen zu prüfen, ob diese nachhaltigen Beeinträchtigungen durch die Zusatzbelastung mit den gesetzlichen Umweltanforderungen zu vereinbaren sind.
Die Werte der Tabelle beziehen sich auf Böden mit mittlerem Tongehalt (ca. 12-18 %) sowie einem nutzungsspezifischen Humusgehalt und pH-Wert (Ackerböden ca. 2 % Humus bzw. pH 5,5-7).
Stoffe | Stoffe Konzentrationen in mg/kg Trockensubstanz | |
Meßverfahren | ||
Anorganische Stoffe | ||
1. Arsen | 40 | gem. DIN 38405 Teil 18 (09.85) DIN 38406 Teil 22 (03.88) |
2. Cadmium | 1,5 | gem. DIN 38406 Teil 19 (07.93) und Teil 22 (03.88) |
3. Chrom | 100 | gem. DIN 38406 Teil 3 (09.82) und Teil 22 (03.88) |
4. Kupfer | 60 | gem. DIN 38406 Teil 1 (05.83) und Teil 22 (03.88) |
5. Quecksilber | 1,0 | gem. DIN 38406 Teil 22 (03.88) |
6. Nickel | 50 | gem. DIN 38406 Teil 22 (03.88) |
7. Blei | 100 | gem. DIN 38406 Teil 6 (05.81) und Teil 22 (03.88) |
8. Thallium | 1,0 | gem. DIN 38406 Teil 16 (03.90) und Teil 21(09.80) |
9. Zink | 200 | gem. DIN 38406 Teil 8 (10.80) und Teil 22 (03.88) |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | ||
10. Benzo(a)pyren | 1,0 | |
11. PAK (gesamt, nach EPA-Liste) | 10 |
weiter |
1) Siehe den Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erhaltungsfunktionen des Waldes (Waldfunktionenkartierung); Arbeitskreis Zustandserfassung und Planung der Arbeitsgemeinschaft Forstentwicklung. Arbeitsgruppe Landespflege, 1974.
2) Siehe Fußnote 1.
3) Siehe Fußnote 1.
4) Siehe Fußnote 1.
5) Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Hrsg.): Geographische Landesaufnahme M. 1:200000, Naturräumliche Gliederung Deutschlands, ab 1964.
6) Es bleibt unberührt, daß im Einzelfall bei Anwendung der Eingriffsregelung weitere fachlich anerkannte Werke herangezogen werden können.