SzBelVergV - Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
(BGBl I S. 1075....;05.03.2009 S. 160; 31.07.2010 S. 1052 10)
Gl.-Nr.:2032-1-22
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) neu gefaßten § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen 10
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergütung.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn
- der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
- eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.
Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.
§ 2 Vergütung 10
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 1 12,78 Euro,
- Nummer 2 25,56 Euro.
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 1 17,90 Euro,
- Nummer 2 35,79 Euro.
§ 3 Ausschluß des Anspruchs 10
Die Vergütung wird nicht gewährt
- für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,
- neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,
- neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gem. Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und
- für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
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