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Regelwerk

Änderungstext

WehrRÄndG 2010 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010
Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010

Vom 31. Juli 2010
(BGBl Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1052)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2findet insoweit keine Anwendung; weitere Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fällen im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Grundwehrdienst dauert neun Monate."Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet."

3. § 6 Absatz 3 Satz 2

Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehrdienstes geleistet haben.

wird aufgehoben.

4. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "14" durch die Angabe "17" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4

Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch dahingehend, dass der Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten ist.

wird aufgehoben.

5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
 f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,"f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,"

.6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sechsjährige" durch das Wort "vierjährige" sowie die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

7. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens länger dauert" durch die Wörter "die der Grundwehrdienst dauert" ersetzt.

8. § 16 Absatz 2 Satz 2

Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3.

wird aufgehoben.

9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 16 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter "den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und" gestrichen.

11. Folgender § 53 wird angefügt:

" § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben."

Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Absatz 1 Satz 2

In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist.

wird aufgehoben.

2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat."Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48 seine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienstverhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet."

Artikel 3
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen 10

(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.

" § 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen

(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub.

(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen."

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Inkraftreten" § 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

Grundwehrdienstleistende, die vordem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2."

Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 73 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1 72,56" durch die Angabe "115,20" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird."Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von 0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt."

2. In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "zehnten" durch das Wort "siebten" ersetzt.

3. In § 8e Absatz 1 wird das Wort "sechsten" durch das Wort "vierten" ersetzt.

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "690,24" durch die Angabe "460,80" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird."Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt."

c) In Satz 3 wird das Wort "neun" durch das Wort "sechs" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 (Inkrafttreten)" § 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung."

Artikel 5
Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "neunten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "neunten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "zehnten" durch das Wort "siebten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

In § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13 Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird jeweils das Wort "neun" durch das Wort "sechs" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst".

b) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010".

2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden."

3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

4. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 5 Abs. 1a" durch die Angabe " § 5 Absatz 2" ersetzt.

b) In Buchstabe f wird das Wort "neun" durch das Wort "sechs" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sechsjährige" durch das Wort "vierjährige" sowie die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

6. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst mindestens länger dauert" durch die Wörter "die der Zivildienst dauert" ersetzt.

7. § 14c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz schriftlich verpflichtet haben.
"Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten."

bb) In Satz 2 werden die Wörter

"und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf zusammenhängende Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen"

gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen. Der Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung, soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet, sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzuerstatten.
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Voraussetzung für den Zuschuss kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger zu Angaben über die Rentenversicherung, die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleistenden vorsehen.

werden aufgehoben.

8. In § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "acht Monate" ersetzt.

9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und" gestrichen.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes)" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 79 Nr. 1 bleibt unberührt."Die §§ 41 a und 79 Nummer 1 bleiben unberührt."

cc) Die Sätze 3 und 4

Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sechs Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst wegen einer besonderen Härte vom Zivildienst zurückgestellt werden müssten.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

11. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst

(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.

(3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

(4) Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(5) Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt.

(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung."

12. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn

  1. hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder
  2. er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.

Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt."

13. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter "steht der Zivildienst" durch die Wörter "stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst" ersetzt.

14. § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes findet entsprechende Anwendung

2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.

"1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.

2. § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden."

15. Nach § 80 werden folgende §§ 81 und 81a eingefügt:

" § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehr soldgesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.

(4) Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnenund Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht

  1. zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
  2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder
  3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)

verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten § 14c Absatz 4 und die KriegsdienstverweigererZuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung."

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 36 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "neunten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "neunten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "zehnten" durch das Wort "siebten" ersetzt.

3. In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort "Auslandsdienstbezügen" das Wort "neben" eingefügt.

Artikel 9

Änderung des Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes

Die Artikel 7 und 8 Absatz 2 des Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) werden aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 2010 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.