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Änderungstext

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze

Vom 14. Juni 2009
(BGBl. Nr. 30 vom 17.06.2009 S. 1229)



Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen".

b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:

" § 25a Einweisung in der Dienststelle".

c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:

" § 25b Einführung und Begleitung".

d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

" § 30a Pflichten der Vorgesetzten".

e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt."(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht)."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Beirat besteht aus
  1. sieben Vertretern von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen; vier dieser Vertreter müssen Dienstleistende sein,
  2. sieben Vertretern von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche,
  4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  5. zwei Vertretern der Länder,
  6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
"(2) Dem Beirat gehören an:
  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
  2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände."

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen."Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen."

4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigungsstelle" die Wörter ", in einer Zivildienstschule" eingefügt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,".

6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Einberufung" die Wörter "im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses" eingefügt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen" § 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll."Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll."

c) In Satz 3 werden die Wörter "des Zeugen oder Sachverständigen" durch die Wörter "von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen" ersetzt.

9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

10. Die § § 25a und 25b werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 25a Einführungsdienst

(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen

  1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterrichtet,
  2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und
  3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt, soweit dies erforderlich ist

(Einführungsdienst).

(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.

(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.

(4) Der Dienstleistende ist während des Einführungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 25b Einweisungsdienst

(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem Einführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teilgenommen haben oder noch teilnehmen werden. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden; bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.

" § 25a Einweisung in der Dienststelle

(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.

(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 25b Einführung und Begleitung

(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an

  1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung und
  2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist,

teilzunehmen.

(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an

  1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie
  2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren,

teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1 Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.

(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.

(4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.

(5) Die Dienstleistenden sind während der Teilnahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."

11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters der Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte)."Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die Personen einschließlich anderer Dienstleistender, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind."

12. § 30a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 30a Pflichten des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

" § 30a Pflichten der Vorgesetzten

Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen."

13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "einen vergleichbaren Beschäftigten" durch die Wörter "vergleichbare Beschäftigte" ersetzt.

14. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einem Dritten" durch die Wörter "einer dritten Person" und die Wörter "des Dritten diesem" durch die Wörter "der dritten Person dieser" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "einen Dritten" durch die Wörter "eine dritte Person" ersetzt.

15. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "ärztliche Untersuchungen" durch die Wörter "die Abrechnung ärztlicher Untersuchungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Ärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.

cc) In Satz 6 wird das Wort "Dritte" durch die Wörter "eine dritte Person" und die Wörter "des Dritten" durch die Wörter "der dritten Person" ersetzt.

dd) In Satz 7 werden die Wörter "Inhalt und Empfänger" durch die Wörter "Inhalt, Empfängerinnen und Empfänger" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Einem Bevollmächtigten" durch die Wörter "Einer bevollmächtigten Person" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Dritter" durch die Wörter "einer dritten Person" ersetzt.

16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "von Ärzten" durch die Wörter "von Ärztinnen oder Ärzten" ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden."(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden."

18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter "einer Einweisung durch einen Arzt" durch die Wörter "ärztlicher Einweisung" ersetzt.

19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.

(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.

"(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung und von der Beschäftigungsstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.

(2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat."

20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter "seines Ehegatten" durch die Wörter "seiner Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspartners" ersetzt.

21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

22. § 58b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten des Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch dem Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen."(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "eines" durch die Wörter "einer oder eines" ersetzt.

24. § 61 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 61 Disziplinarvorgesetzte

(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen sowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.

(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.

" § 61 Disziplinarvorgesetzte

(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen.

(2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten nach Absatz 1 über.

(3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält."

25. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten" ersetzt.

26. Die § § 63 und 64 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 63 Einstellung des Verfahrens

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.

§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme

(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.

(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.

(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.

" § 63 Einstellung des Verfahrens

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.

§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme

(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.

(2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.

(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen."

27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzulegen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie innerhalb einer Woche mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."

28. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "des Beamtenbeisitzers, der" durch die Wörter "der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers, die oder der" ersetzt.

29. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.

30. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind."(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sieverhängt haben; diese können die Leitung der Dienststelle oder deren Vertretung mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "von dem" durch die Wörter "von der oder dem" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der vollstreckende Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der vollstreckende Vorgesetzte" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Er kann" durch die Wörter "Sie oder er kann" ersetzt.

31. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Empfängers" durch die Wörter "der Empfängerin oder des Empfängers" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Empfänger" durch die Wörter "Die Empfängerin oder der Empfänger" ersetzt.

32. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Dem Bundespräsidenten" durch die Wörter "Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Er übt" durch die Wörter "Sie oder er übt" ersetzt.

33. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes" durch die Wörter "an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "aufgrund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

34. § 81

§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)

(1) Zivildienstpflichtige, die sich am 30. September 2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichtige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht

  1. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b) oder
  2. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses (§ 15a)

verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie am 30. September 2004 oder später die ab 1. Oktober 2004 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

§ 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes

Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter "der Leiter der Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs" durch die Wörter "die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Leiter" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Leiter" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vom Leiter" durch die Wörter "von der Leitung" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "des Leiters" durch die Wörter "der Leitung" und die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leitung" ersetzt.

4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen."

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann

Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen."

6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Vorgesetzte" durch die Wörter "die oder der Vorgesetzte" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie oder er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann die Entscheidung unter Angabe der Gründe mit."

9. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 18 Mitbestimmung

Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Entscheidet die oder der nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann schriftlich zu begründen."

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Vorgesetzten" durch die Wörter "die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.

11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorgesetzte" durch die Wörter "Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Staatsangehörigkeiten."

Artikel 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen."

2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz."

3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend."

Artikel 6
Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom 18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes

Änderung aufgehoben durch Art. 9 des WehrRÄndg 2010 (gültig ab 01.12.2010)

§ 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
  1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung und
  2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist,

teilzunehmen.

(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an

  1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie
  2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren,

teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1 Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.

(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.

"(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
  1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,
  2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist, und
  3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen

teilzunehmen.

(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.

(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen."

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Änderung aufgehoben durch Art. 9 des WehrRÄndg 2010 (gültig ab 01.12.2010)

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.