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Regelwerk

Änderungstext

BwEinsatzBerStG - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr

Vom 4. August 2019
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019 S. 1147)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

(nicht dargestellt)

2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls."

3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter "in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 6 bis 10" durch die Wörter " § 5 Absatz 6 bis 9" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter "in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Bezugspersonen

(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:

  1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
  2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
  3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
  4. Aufwendungen für Kinderbetreuung.

Bezugspersonen sind:

  1. Verwandte ersten Grades,
  2. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet."

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 4 Absatz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung."(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist."

2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes."(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
  1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
  2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.

Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes."

Artikel 3
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

In § 26 Absatz 1 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431) wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:

" § 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
  1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesoberbehörde -,
  2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden -,
  3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden -.
"(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
  1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Bundesoberbehörde -,
  2. Karrierecenter der Bundeswehr - Bundesunterbehörden -."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mittel- und" gestrichen.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Kreiswehrersatzämtern" durch die Wörter "Karrierecentern der Bundeswehr" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort "Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes" gestrichen.

4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Kreiswehrersatzämtern" durch die Wörter "Karrierecentern der Bundeswehr" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Spannungs- und Verteidigungsfall" durch die Wörter "Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.

5. In § 25 werden die Wörter "und 93 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe "bis 29e" ersetzt.

6. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 48 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1" durch die Wörter " § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

7. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall

(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet sind:

  1. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können gemustert und einberufen werden.
  2. (weggefallen)
  3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Absatz 2).
  4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
  5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres
    1. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
    2. eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,
    3. unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.

Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.

(2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3 bis 5 und folgende Vorschriften:

  1. Die Meldung gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
  2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
  3. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2, 4, 5 und 7 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Absatz 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
  5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
" § 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall

(1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,

  1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
  2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;
  3. hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung;
  4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung;
  5. haben männliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Anordnung der Bundesregierung
    1. Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
    2. die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,
    3. unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die

  1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
  2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind oder
  3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
    1. sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder
    2. die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vorschriften:

  1. die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Vorbereitung von Einberufungen und Heranziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;
  2. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden;
  3. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist;
  4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
  5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen;
  6. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist."

8. In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 13a Absatz 1 Satz 4 wird jeweils das Wort "Kreiswehrersatzamtes" durch die Wörter "Karrierecenters der Bundeswehr" ersetzt.

9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Absatz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Spannungs- und Verteidigungsfall" durch die Wörter "Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.

10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und § 42 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

11. In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23 Satz 5 wird jeweils das Wort "Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

12. In § 33 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 3 werden jeweils die Wörter "die Wehrbereichsverwaltung" durch die Wörter "das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflichtige

Die Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesundheitsunterlagen dienen" durch die Wörter "Gesundheitsakte dient" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter "der Gesundheitsakte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter "der Gesundheitsakte" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Kreiswehrersatzamtes" durch die Wörter "Karrierecenters der Bundeswehr" ersetzt.

3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gesundheitsunterlagen sind" durch die Wörter "Gesundheitsakte ist" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Gesundheitsunterlagen können" durch die Wörter "Gesundheitsakte kann" und die Wörter "Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen" durch die Wörter "Präventivmedizin der Bundeswehr" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter "Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte".

b) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 29 Personalakte

§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

§ 29b Gesundheitsakte

§ 29c Personalaktenführende Stelle

§ 29d Aufbewahrung von Personalakten

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen".

c) Nach der Angabe zu § 30c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten".

d) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit."

3. § 17 Absatz 4

(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

wird aufgehoben.

4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen."

5. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 werden die Wörter "erfolgreiche Besuch einer Hauptschule" jeweils durch das Wort "Hauptschulabschluss" ersetzt.

6. In § 28 Absatz 6 werden die Wörter "Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" durch die Wörter "Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

7. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren" durch die Wörter "nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erklärt" durch die Wörter "sich verpflichtet", das Wort "genehmigungspflichtiger" durch das Wort "genehmigungsbedürftiger" und das Wort "genehmigungspflichtige" durch das Wort "genehmigungsbedürftige" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt" durch die Wörter "Handelt der Berufssoldat seiner Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Trotz der Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen."Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen, dürfen genehmigt werden, auch wenn der Soldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat."

8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt:

altneu
§ 29 Personalakten

(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung sowie der Personalwirtschaft verwendet werden. Eine Verwendung für andere als die in Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten im Rahmen einer Datenschutzkontrolle den mit ihrer Durchführung Betrauten bekannt werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.

(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder -bearbeitung erforderlich ist. Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden

  1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Inhalt und Empfänger sind den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwendungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch automatisiert verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Dienst- und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.

(5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Soldaten nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Die für eine Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sind.

(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen.

(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über

  1. die Anlage und Führung von Personalakten des Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,
  2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Verfahren gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
  3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Verfahren einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,
  4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunftserteilung aus der Personalakte und
  5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen

der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren.

" § 29 Personalakte

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten:

  1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr:
    1. Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten von Soldaten für Zwecke der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und der eindeutigen Identifizierung sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis,
    2. Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der medizinischen Eignung,
  2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr:
    1. Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials,
    2. nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.

Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind.

(2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(3) Der für die Personalbearbeitung zuständigen Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitzuteilen. Angaben zu Religion oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Personenbezogene Daten, die zur Feststellung der psychologischen Eignung oder zur Analyse des psychologischen Potenzials verarbeitet werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Erhebung. Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegendes Personal, Personal der Flugführungsdienste, Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu löschen. Können durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter zu speichern.

(5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig

  1. für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder für statistische Zwecke nach Maßgabe des § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
  2. aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 29b Gesundheitsakte

(1) Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte zu führen. Die Gesundheitsakte besteht aus der Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrichtungsbezogenen Gesundheitsteilakten. Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen sind. § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. § 114 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht anzuwenden.

(2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. § 110 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf.

(3) Soweit für laufende oder künftige Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen erforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren:

  1. medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,
  2. Therapien und ihre Wirkungen,
  3. Eingriffe und ihre Wirkungen.

Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe stets aufzunehmen.

(4) Die Dokumentation in der Gesundheitsakte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung, Behandlung und Begutachtung zu erfolgen. Änderungen von Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, wann und von wem die Änderung vorgenommen worden ist.

(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.

(6) Nimmt der Soldat auf Veranlassung des Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Abrechnung zuständige Stelle übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen von der für die Weiterbehandlung zuständigen Stelle in der Gesundheitsakte gespeichert und von der für die Abrechnung zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verarbeitet werden.

§ 29c Personalaktenführende Stelle

(1) Die Personalakte wird geführt

  1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,
  2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und
  3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.

Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.

(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.

(3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.

(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt

  1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und
  2. die Gesundheitsteilakten ab
    1. dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,
    2. dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder
    3. der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,

je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist.

(5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.

§ 29d Aufbewahrung von Personalakten

(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren

  1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
  2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  3. bei früheren Soldaten, die
    1. nicht mehr dienstfähig sind,
    2. nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,
    3. vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,
    4. aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder
    5. verstorben sind,

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.

(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs."

9. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sanitätsoffizier-Anwärter" durch das Wort "Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

10. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit" durch das Wort "Soldaten" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist."

11. § 30c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

altneu
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflegepflichten, für Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen."(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend."

b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach den Wörtern "Zusammenziehungen sowie" die Wörter "einsatzbezogenen Operationsplanungen und" eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "bestimmt" die Wörter "für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

bb) In Nummer 2 wird das Wort "größtmöglichen" durch das Wort "bestmöglichen" ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden."

12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt:

" § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit Soldaten

  1. Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder
  2. Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst ausüben und

die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes."

13. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Unteroffiziere" ein Komma und die Wörter "Feldwebelanwärter jedoch erst" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,"2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,"

14. In § 40 Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 7" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

15. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Offizieranwärters" ein Komma und die Wörter "Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters" eingefügt.

16. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt."(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden."

17. In § 45 Absatz 5 wird die Angabe " § 147 Abs. 3" durch die Angabe " § 147 Absatz 2" ersetzt.

18. § 49 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Sanitätsoffizier-Anwärter" durch das Wort "Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

19. In § 51 Absatz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.

20. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden."Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
  1. ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
  2. ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
  3. ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Millitärmusikoffizier eignet,
  4. ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
  5. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
  6. ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet."

21. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der
  1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
  2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
  4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
  5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter

"Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
  1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
  2. seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  3. nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
  4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
  5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist."

b) In Satz 2 wird das Wort "Sanitätsoffizier-Anwärter" durch das Wort "Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

22. In § 58a werden die Wörter "Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort "Reservistengesetz" ersetzt.

23. In § 58c Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.

24. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 60 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter " § 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

25. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und".

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

" § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

  1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
  2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

  1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
  2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht möglich ist.

(2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet."

27. In § 67 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter "Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

28. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter " § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter " § 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt.

29. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter " § 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt.

30. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter "Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter "Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

b) In Nummer 10 wird in dem Satzteil vor Satz 2 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

31. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter "der Streitkräfte" durch die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

32. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 27 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
  1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,
  2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,
  3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,
  4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
  5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
  6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.
"(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
  1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
  2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
  3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
  4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
  5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
  6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
  7. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3."

Artikel 7
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

In § 1 Nummer 2a der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, werden die Wörter "Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort "Reservistengesetz" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

  1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
  2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
  3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft."

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spätestens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu entscheiden."

3. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat."

Artikel 9
Änderung der Uniformverordnung

§ 2 der Uniformverordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 778) wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Begriffsbestimmung

Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat berechtigt ist."

Artikel 10
Änderung der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung

Die Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)".

2. In § 3 werden die Wörter "Sanitätsoffizier-Anwärterin oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter" durch die Wörter "Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

altneu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9

9. "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" die Arbeitszeit, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten durchschnittlich in der Kalenderwoche zu erbringen ist,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 9 bis 14.

3. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengesetzes" gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

In § 20 Absatz 1 Satz 4 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird das Wort "Gesundheitsunterlagen" durch das Wort "Gesundheitsakte" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Reservistinnen- und Reservistengesetzes

Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
ResG - Reservistinnen- und Reservistengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
"ResG - Reservistengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten".

2. In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Bundeswehr" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen

  1. mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und
  2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere Soldatin oder früherer Soldat.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

  1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf,
  2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1 und
  3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.
" § 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

  1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
  2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Benachteiligungsverbot

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.

" § 10 Benachteiligungsverbot

Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."

5. Dem § 13 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen."

Artikel 14
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In Universitäten wählen die Studierenden Vertrauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist."(2) In Universitäten wählen die Studierenden eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Die Wahl ist wählergruppenübergreifend durchzuführen."

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "die Bildung von laufbahnübergreifenden Wählergruppen" durch die Wörter "eine wählergruppenübergreifende Wahl" ersetzt.

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 13 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz" durch die Wörter " § 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz" ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten."

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Schlichtungsausschuss ist von der Vor- sitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
  1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
  2. der oder dem Vorgesetzten,
  3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
  4. der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.

Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

"(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

  1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
  2. der oder dem Vorgesetzten,
  3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
  4. der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.

Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle."

4. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird."Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit."

5. In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

6. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Laufbahngruppen" durch das Wort "Wählergruppen" ersetzt.

7. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "alle zwei Monate" durch das Wort "monatlich" ersetzt.

8. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Personalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine Personalvertretung jedoch nicht gebildet wird. Eine bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. § 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden."

Artikel 15
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 31 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter "Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort "Reservistengesetz" und jeweils die Wörter "Reservistinnen- und Reservistengesetzes" durch das Wort "Reservistengesetzes" ersetzt.

2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort "Reservistengesetz" ersetzt.

3. In § 62 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Feldwebel" durch die Wörter "Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier" ersetzt.

4. In § 74 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

5. In § 146 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

Artikel 16
WSG - Wehrsoldgesetz

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

(wie eingefügt).

Artikel 17
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Grundwehrdienst und Wehrübungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehrübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Höhe eines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung ab dem 21. Tag, höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird."

3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Benachteiligungsverbot

Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.

6. Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht für Dienstherren nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes."

7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" gestrichen.

8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Meldung".

9. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter "der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde" durch die Wörter "den Karrierecentern der Bundeswehr" ersetzt.

10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenenversorgung".

11. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe."

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 6 bis 9" durch die Angabe " §§ 5 bis 8" ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6

(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.

werden aufgehoben.

12. § 14b Absatz 4 und 5

(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Absatz 6 sinngemäß.

wird aufgehoben.

13. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

" § 14c Verfahren

(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.

(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag."

14. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Schlussvorschriften".

15. § 16 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend." § 10 ist nur bei Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b des Soldatengesetzes) anzuwenden."

Artikel 18
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird neu gefasst.

2. Die Paragrafen und die übergeordneten Gliederungseinheiten erhalten jeweils die Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen" werden durch die Wörter "die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben."

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 7 Absatz 2" durch die Angabe " § 7 Absatz 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " (§ 7 Absatz 1 und 5)" durch die Wörter " (§ 7 Absatz 1 und 7)" ersetzt.

4. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilzunehmen."

5. In § 4 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter "Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort "Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter "Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Dauer der Förderung" durch das Wort "Förderungsdauer" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Förderungszeiten nach Absatz 4 werden" durch die Wörter "Förderungsdauer nach Absatz 4 wird" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen" durch die Wörter "Förderungsdauer nach Absatz 4 soll" sowie das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern" durch die Wörter "Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert" ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern" durch die Wörter "Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Förderungszeiträume nach Absatz 4 werden" durch die Wörter "Förderungsdauer nach Absatz 4 wird" ersetzt.

f) In Absatz 8 werden die Wörter "Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern" durch die Wörter "Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert" ersetzt und werden die Wörter ", des Hauptschul- oder eines diesem mindestens gleichwertigen schulischen Abschlusses" gestrichen.

g) In Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Dauer der Förderung" durch das Wort "Förderungsdauer" ersetzt.

h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "werden die Förderungszeiten" werden durch die Wörter "wird die Förderungsdauer" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."

i) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren."

j) In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bildungsmaßnahmen" durch die Wörter "Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet."Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden."

8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:
(Gültig ab 01.10.2019 siehe =>)

altneu
§ 7 Eingliederungsmaßnahmen 

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.

(2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden. Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss.

(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.

(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens einem Monat gewährt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

" § 7 Eingliederungsmaßnahmen

(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

  1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und
  2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.

Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

(4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

(8) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben

(1) Soldaten, die

  1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
  2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.

(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

  1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
  2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "den dort festgelegten Förderungszeiten" durch die Wörter "der dort festgelegten Dauer der Förderung" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10."Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
  1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt wird,
  2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.

Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "der auf Antrag gewährt wird," gestrichen, wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" und werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt."

d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird."Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird."

10. Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "frühere" durch das Wort "ehemalige" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, wird zusätzlich ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt..

" § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

(1) Übergangsbeihilfe erhalten

  1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
    1. wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder
    2. wegen Dienstunfähigkeit,
  2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als

Soldaten auf Zeit übernommen werden.

Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend."

13. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 58b des Soldatengesetzes" die Wörter ", eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen."Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet."

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens sechs Monaten gewährt werden."Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
  1. er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und
  2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht.

Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden."

14. Dem § 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder § 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt."

15. In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 7 Absatz 6" durch die Angabe " § 7 Absatz 8" ersetzt.

16. § 13e wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "früheren" durch das Wort "ehemaligen" und werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "früheren" durch das Wort "ehemaligen" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "frühere" durch das Wort "ehemalige" ersetzt.

17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter "bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" durch die Wörter "bis zum Eintritt in den Ruhestand" ersetzt.

18. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt."(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist."

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Hundertsätzen" durch das Wort "Prozentsätzen" und das Wort "Hundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.

20. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "525 Euro" ersetzt und werden die Wörter ", wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt" gestrichen.

21. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Förderungszeiten betragen" durch die Wörter "Dauer der Förderung beträgt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter " § 7 Absatz 1, 3, 4 und 7" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt und werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

22. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 7a" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 7a gilt entsprechend."

22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe "Abschnitts IV" durch die Angabe "Abschnitts 4" ersetzt.

23. § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Satz 8 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.

24. § 55b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" und werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

25. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und in § 55d Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Hundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.

26. In § 55f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

27. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
  1. die Verlegung des Wohnsitzes,
  2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Absatz 2,
  3. die Witwe auch die Heirat (§ 59Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2),
  4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Absatz 6,
  5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

unverzüglich anzuzeigen.

"Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
  1. die Verlegung des Wohnsitzes,
  2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2,
  3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Absatz 6,
  4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
  5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch überschreiten.

Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen."

b) In Absatz 4 wird das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

28. In § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes."(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
  1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
  2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.

Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes."

30. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 1, 2 und 4 bis 6" ersetzt.

31. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

32. § 88 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "das Bundesministerium" durch die Wörter "die Bundesministerin oder den Bundesminister" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."

33. In § 94 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 94a Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.

34. § 94b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Hundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

35. § 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand
Minderung des
Ruhegehaltes für
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(vom Hundert)
Höchstsatz der
Gesamtminderung
des Ruhegehaltes
(vom Hundert)
vor dem 1.1.20021,83,6
vor dem 1.1.20032,47,2
vor dem 1.1.20043,010,8
"1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand

Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands (Prozent)

Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent)

vor dem
1. Januar 2002
1,83,6
vor dem
1. Januar 2003
2,47,2
vor dem
1. Januar 2004
3,010,8".

36. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "erweiterten Förderungszeiträume" durch die Wörter "erweiterte Dauer der Förderung" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der beruflichen Bildung" ersetzt.

37. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht."Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bildungsmaßnahme" durch die Wörter "Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden." § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten."

38. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind."

39. In § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 2, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 8, § 54 Satz 2 und 3, § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4 Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 94b Absatz 1 Satz 3 sowie § 100 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Artikel 19
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

§ 13 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet."Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Soldaten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar:
  1. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Personen ein Zuschuss in Höhe von 400 Euro und
  2. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Kinder in Höhe von 200 Euro.

Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet."

Artikel 20
Änderung der Berufsförderungsverordnung

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung

§ 1a Zuständigkeiten".

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung".

c) Die Angabe zu § 22 wird durch folgende Angabe ersetzt:

" § 22 (weggefallen)".

d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Lohnkostenzuschuss".

e) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes".

f) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch folgende Angabe ersetzt:

" § 38 Übergangsregelungen".

2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:

altneu
§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung

(1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits ver- mittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.

" § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung

(1) Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

§ 1a Zuständigkeiten

(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zuständig.

(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Satz 1 ist zuständig

  1. bei einer internen Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,
  2. das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,
  3. für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - aus.

(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:

  1. der Ehegattin oder des Ehegatten,
  2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  3. einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Förderungsberechtigten nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" werden durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter "Der Berufsförderungsdienst" werden durch die Wörter "Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen auf Antrag beraten."

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung

(1) Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. Absatz 1 gilt entsprechend."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Frühere" durch das Wort "Ehemalige", das Wort "frühere" durch das Wort "ehemalige" und das Wort "Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter "Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu." § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Ausschlussfrist" durch das Wort "Frist" und das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes
  1. aus der Bundeswehr ausscheiden,
  2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden oder
  3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhalten.

Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.

"(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums
  1. aus der Bundeswehr ausscheidet,
  2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,
  3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder
  4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,"1. Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,"

bbb) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 10 ersetzt:

altneu
7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind,

8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement oder zum Kaufmann für Büromanagement und.

9. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses.

"7. Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,

8. Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,

9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,

10. Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6 und 9."Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind
  1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung."Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "und 6" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen können an Bundeswehrfachschulen Studienkurse eingerichtet werden. Diese dauern
  1. für Förderungsberechtigte, die die Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
  2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.
"(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern
  1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
  2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate."

9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet:
  1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens 1200 Euro pro Studienhalbjahr,
  2. für den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro.
"(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgängen von der Anrechnung abgesehen werden."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6 und 8" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind
  1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
  2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
  3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),
  4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
  5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
  6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
  7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)

nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden.

(2) Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzes
in Monaten

Höchstbetrag in Euro

1

2

1

12

5.000

2

18

7.000

3

24

9.000

4

30

11.000

5

36

13.000

6

42

15.000

7

48

17.000

8

54

19.000

9

60

21.000

Weicht die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

"(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:
  1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
  2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
  3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
  4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
  5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
  6. Umzugsauslagen (§ 26).

Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzes
in Monaten
Höchstbetrag
in Euro
12
1125.000
2187.000
3249.000
43011.000
53613.000
64215.000
74817.000
85419.000
96021.000

Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

  1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
  3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.

Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Besteht ein Anspruch nach §§ 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet."(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet."

14. § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen."(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme."

15. § 22

§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter "Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

17. Dem § 27 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu fördern. Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten einer Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert werden, soweit dies nach der Förderungsplanung zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend notwendig ist. Unzulässig ist die Beschränkung der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme."

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Karrierecenter" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

19. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind."

20. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Unterstützng zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet.

" § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - ein Job-Service eingerichtet.

(2) Der Job-Service kann Leistungen privater Arbeitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr als 2.500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn

  1. innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt ist und
  2. andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse zu scheitern droht.

Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis

  1. von vornherein auf weniger als sieben Monate begrenzt ist oder
  2. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber begründet wird, bei der oder dem die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung bereits mehr als drei Monate lang beschäftigt war.

Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.

(3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 werden nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt."

21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 4 Satz 1" und wird das Wort "Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter "Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Lohnkostenzuschuss

(1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.

(2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von

1. bis zu 1.000 Euro400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt,
2. mehr als 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro700 Euro,
3. mehr als 2.000 Euro bis zu 3.000 Euro1.000 Euro,
4. mehr als 3.000 Euro1.300 Euro.

Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.

(3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn

  1. es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,
  2. das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,
  3. es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder
  4. in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.

Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.

(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.

(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben."

23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Absatz 4" durch die Angabe " § 7 Absatz 3" und werden die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

24. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt."

25. In § 37 Satz 1 werden die Wörter "der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 ersetzt:

altneu
§ 38 Zuständigkeiten

(1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig

  1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,
  2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,
  3. für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu diesen Lehrgängen.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr aus.

(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.

§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 38 Übergangsregelungen

(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen."

27. In § 11 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Berufsförderungsdienst" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

(Gültig ab 01.09.2019 siehe =>)

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 5 Bußgeldvorschriften".

b) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden."

3. In § 3 werden die Wörter "von bis zu zusätzlich 59,06 Euro" gestrichen.

4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Einkommensteuerbescheid" das Wort "letzten" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum vor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch nicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten Veranlagungszeitraum. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maßgeblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Absatz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet haben, eine Neubescheidung beantragen."(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Einkünfte."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1."Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt. Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden."(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
  1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie
  2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden."

8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ", die ihren Standort im Ausland haben," gestrichen und werden die Wörter "an diesem Standort" durch die Wörter "an diesem Dienstort" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes."

9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "dritten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

10. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter "Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen" durch die Wörter "Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen."(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen."

12. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Befugnis, die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

" § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."

13. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 5
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
"Kapitel 5
Bußgeldvorschriften".

14. § 31

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienstzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundesamt neu entschieden; die Neubescheidung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragt werden.

(2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde zu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt über den Widerspruch.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Aufgaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wahr.

wird aufgehoben.

15. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 
(zu § 9)
DienstgradTagessatz
12345
Reservistendienst
Leistende ohne Kind
Reservistendienst
Leistende mit einem unterhaltsberechtigten Kind 1
Reservistendienst
Leistende mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 1
Reservistendienst
Leistende mit drei unterhaltsberechtigten Kindern 1
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter59,06 Euro69,48 Euro73,08 Euro82,48 Euro
2Obergefreiter, Hauptgefreiter60,05 Euro70,61 Euro74,06 Euro83,27 Euro
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett60,42 Euro71,02 Euro74,32 Euro83,39 Euro
4Stabsunteroffizier, Obermaat61,92 Euro72,58 Euro75,43 Euro84,05 Euro
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann63,91Euro74,84 Euro77,65 Euro86,21 Euro
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See66,87 Euro78,17 Euro80,93 Euro89,43 Euro
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See71,24 Euro83,27 Euro85,99 Euro94,43 Euro
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See75,42 Euro87,75 Euro90,46 Euro98,84 Euro
9Hauptmann, Kapitänleutnant83,70 Euro97,07 Euro99,86 Euro108,12 Euro
10Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär99,75 Euro115,36 Euro118,18 Euro126,47 Euro
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär101,89 Euro117,88 Euro120,70 Euro128,82 Euro
12Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär118,32 Euro137,79 Euro140,54 Euro148,38 Euro
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade127,42 Euro148,76 Euro151,47 Euro159,17 Euro
1) Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.

"Anlage 1 (zu § 9)
Mindestleistung
DienstgradTagessatz
12345
Reservistendienst
Leistende
ohne Kind
Reservistendienst Leistende
mit einem unterhaltsberechtigten Kind
Reservistendienst
Leistende
mit zwei unterhaltsberechtigten
Kindern
Reservistendienst
Leistende
mit drei unterhaltsberechtigten
Kindern*
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter65,60 Euro77,16 Euro81,17 Euro91,60 Euro
2Obergefreiter, Hauptgefreiter66,69 Euro78,42 Euro82,26 Euro92,47 Euro
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett67,10 Euro78,87 Euro82,54 Euro92,61 Euro
4Stabsunteroffizier, Obermaat68,77 Euro80,61 Euro83,77 Euro93,35 Euro
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann70,99 Euro83,12 Euro86,25 Euro95,75 Euro
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See74,27 Euro86,81 Euro89,87 Euro99,33 Euro
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See79,12 Euro92,47 Euro95,50 Euro104,87 Euro
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See83,76 Euro97,45 Euro100,66 Euro109,76 Euro
9Hauptmann, Kapitänleutnant92,96 Euro107,81 Euro110,90 Euro120,08 Euro
10Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär110,78 Euro128,12 Euro131,25 Euro140,46 Euro
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär113,16 Euro130,91 Euro134,06 Euro143,06 Euro
12Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär131,40 Euro153,03 Euro156,09 Euro164,78 Euro
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade141,51 Euro165,20 Euro168,22 Euro176,77 Euro
* Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht."

Artikel 22
USG - Unterhaltssicherungsgesetz
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

(wie eingefügt).

Artikel 23
Änderung des Zivildienstgesetzes

§ 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;"1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
  1. in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
  2. an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst" gestrichen.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Wehrdienst" durch das Wort "Grundwehrdienst" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 35 die Wörter "Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist."

3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " §§ 6, 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter " §§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen."

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend."

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

5. In § 23 Absatz 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Dem § 22 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches)."

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

§ 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten."In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten."

Artikel 27
Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Nach § 40a der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 40b eingefügt:

" § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind

  1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und
  2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.

§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend."

Artikel 28
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

§ 166 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

altneu
1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,"1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße,

1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße,"

2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.

Artikel 29
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 176a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen".

b) Nach der Angabe zu § 192a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2a werden nach dem Wort "waren" die Wörter "; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen" eingefügt

bb) Nach Satz 1 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,".

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

3. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

"1c. bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,".

4. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"

5. Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:

" § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

6. Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt:

" § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1 und 4 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend."

Artikel 30
Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Beitrag= Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz, oder Dienstbezüge

2. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:

Formel einsetzen!!!!

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter "Leistungen nach § 5 Absatz 1" und die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

  1. Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
  2. Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben."

4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Bundesamt für Wehrverwaltung" durch die Wörter "Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" und die Wörter "Bundesamt für den Zivildienst" durch die Wörter "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In § 21 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17 Abs. 4" durch die Angabe " § 17a Absatz 2" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

§ 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist,

5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

wird aufgehoben.

Artikel 33
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und des Soldatengesetzes in der vom 9. August 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (01.09.2019)

(3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft.

(4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(6) Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft.

(7) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:

1. das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,

2. die Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom 9. April 2015 (BGBl. I S. 613), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2017 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist,

3. die Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung vom 9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2892) und

4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist.

ID 191667


ENDE