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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 18. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 9 vom 05.03.2020 S. 239)
Siehe Fn.*
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
angeordnet werden sowie
Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums."
4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe " § 5 Absatz 5" die Wörter "oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. | "(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen." |
6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und zwar,
| "2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und". |
7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft."
8. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Nr. | Internationale militärische Stelle | Staat |
1 | Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast | Polen |
2 | BALTIC Defense College | Estland |
3 | Centre de Formation à l'Appui Aérien Nancy-Ochey | Frankreich |
4 | Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices | Spanien |
5 | Civil-Military Cooperation Centre of Excellence | Niederlande |
6 | Combined Air Operations Centre Torrejon | Spanien |
7 | Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico | Italien |
8 | Escadron de Transport Évreux | Frankreich |
9 | European Air Group | Großbritannien |
10 | European Air Transport Command | Niederlande |
11 | European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats | Finnland |
12 | Headquarters Supreme Allied Command Transformation | Vereinigte Staaten von Amerika |
13 | Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen | Schweiz |
14 | Joint Allied Lessons Learned Centre | Portugal |
15 | Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence | Tschechische Republik |
16 | Joint Force Command Naples | Italien |
17 | Joint Forces Training Centre | Polen |
18 | Joint Warfare Centre | Norwegen |
19 | Land Command Headquarters Izmir | Türkei |
20 | Maritime Command Headquarters Northwood | Großbritannien |
21 | NATO Military Committee | Belgien |
22 | European Union Military Committee | Belgien |
23 | Multinational Multirole Tanker Transport Fleet | Niederlande |
24 | NATO Airborne Early Warning and Control Force | Deutschland |
25 | NATO Alliance Ground Surveillance Force | Italien |
26 | NATO Centre of Excellence for Military Medicine | Ungarn |
27 | NATO Defence College | Italien |
28 | NATO Special Operations Headquarters | Belgien |
29 | NATO Strategic Communications Centre of Excellence | Lettland |
30 | NATO Allied Joint Force Command Brunssum | Niederlande |
31 | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa | Österreich |
32 | Special Operations Command | Vereinigte Staaten von Amerika |
33 | Strike Forces NATO Headquarters | Portugal |
34 | Supreme Headquarters Allied Powers Europe | Belgien |
35 | Tactical Leadership Programme | Spanien |
36 | Zentrum für Sicherheitspolitik | Schweiz". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
____
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9).
ID: 200362
ENDE |