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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Vom 18. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 9 vom 05.03.2020 S. 239)



Siehe Fn.*

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten

  1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
    1. zusammenhängend längstens für 168 Stunden und
    2. an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr

    angeordnet werden sowie

  2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

  1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
  2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist,
  3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
    1. am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
    2. am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums."

4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe " § 5 Absatz 5" die Wörter "oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen."(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen."

6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und zwar,
  1. sofern mehr als 12 Stunden bis zu 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem halben Tag und,
  2. sofern mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem ganzen Tag und
"2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und".

7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft."

8. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Nr.Internationale militärische StelleStaat
1Air Operations Coordination Centre Multi National Corps NortheastPolen
2BALTIC Defense CollegeEstland
3Centre de Formation à l'Appui Aérien Nancy-OcheyFrankreich
4Centre of Excellence Counter Improvised Explosives DevicesSpanien
5Civil-Military Cooperation Centre of ExcellenceNiederlande
6Combined Air Operations Centre TorrejonSpanien
7Deployable Air Command and Control Centre Poggio RenaticoItalien
8Escadron de Transport ÉvreuxFrankreich
9European Air GroupGroßbritannien
10European Air Transport CommandNiederlande
11European Centre of Excellence for Countering Hybrid ThreatsFinnland
12Headquarters Supreme Allied Command TransformationVereinigte Staaten von Amerika
13Internationales Zentrum für Humanitäres MinenräumenSchweiz
14Joint Allied Lessons Learned CentrePortugal
15Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of ExcellenceTschechische Republik
16Joint Force Command NaplesItalien
17Joint Forces Training CentrePolen
18Joint Warfare CentreNorwegen
19Land Command Headquarters IzmirTürkei
20Maritime Command Headquarters NorthwoodGroßbritannien
21NATO Military CommitteeBelgien
22European Union Military CommitteeBelgien
23Multinational Multirole Tanker Transport FleetNiederlande
24NATO Airborne Early Warning and Control ForceDeutschland
25NATO Alliance Ground Surveillance ForceItalien
26NATO Centre of Excellence for Military MedicineUngarn
27NATO Defence CollegeItalien
28NATO Special Operations HeadquartersBelgien
29NATO Strategic Communications Centre of ExcellenceLettland
30NATO Allied Joint Force Command BrunssumNiederlande
31Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in EuropaÖsterreich
32Special Operations CommandVereinigte Staaten von Amerika
33Strike Forces NATO HeadquartersPortugal
34Supreme Headquarters Allied Powers EuropeBelgien
35Tactical Leadership ProgrammeSpanien
36Zentrum für SicherheitspolitikSchweiz".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

____
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9).

ID: 200362

ENDE