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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Vom 23. September 2022
(BGBl. I Nr. 34 vom 29.09.2022 S. 1533)



Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 4 und zu § 24 gestrichen.

2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) in deren Haushalt ein Elternteil, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder ein Kind lebt, bei der oder dem Pflegebedürftigkeit besteht, die nachzuweisen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten."b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der
aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder
bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet."

3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Arbeitszeit, in der Nachtdienst verrichtet wird, darf innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten."Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten."

4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Erprobung von Langzeitkonten

(1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Absätze gestatten.

(2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für

  1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie
  2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

  1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,
  2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und
  3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes.

(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung."

5. Abschnitt 4

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) § 17 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

" § 16 Gleitzeit".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. "Abrechnungszeitraum" bei gleitender Arbeitszeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,"1. "Abrechnungszeitraum" bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,"

b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:

altneu
6. "gleitende Arbeitszeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Tätigkeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

7. "Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

"6. "Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

7. "Gleitzeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

8. "Langzeitkonto" ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,"

c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:

altneu
9. "Reisezeit" die Zeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen
  1. der Wohnung oder der Dienststelle und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder der auswärtigen Unterkunft,
  2. der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäftes oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
  3. der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststelle,
"10. "Reisezeit" die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen
  1. der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,
  2. der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
  3. der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,"

e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 11 bis 14.

f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

altneu
14. "Wartezeit" bei Dienstreisen die Zeit ohne Dienstleistung
  1. vom Ende der Anreise bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
  2. vom Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
  3. vom Ende der dienstlichen Tätigkeit bis zur Abreise.
"15. "Wartezeit" eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
  1. der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
  2. dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
  3. dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise."

3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, so ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die nicht anrechenbaren Reisezeiten angefallen sind."(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2 nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an der Dienststätte oder bei einer Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt."

5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "gleitender Arbeitszeit" durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Gleitende Arbeitszeit" § 16 Gleitzeit".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gleitende Arbeitszeit" durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

c) In Absatz 9 werden die Wörter "gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort "Gleitzeit" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 17 Langzeitkonten

§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten

§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten".

b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes".

2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. "Zeit der Regeneration" eine Phase einer Erholung nach einer Belastungssituation, in der die Soldatin oder der Soldat zu keiner konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, aber lageabhängig jederzeit wieder beansprucht werden kann."

4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt:

altneu
§ 17 Erprobung von Langzeitkonten

(1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Absätze gestatten.

(2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für

  1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie
  2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

  1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,
  2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und
  3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes.

(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung."

" § 17 Langzeitkonten

(1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienststellen die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 gestatten. Langzeitkonten können nur für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren geführt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.

(3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein weiteres Zeitguthaben angespart werden.

(4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt oder kommandiert ist.

(5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeitkonten ruhen, können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen.

§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

  1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 100 Stunden im Jahr,
  2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr.

(3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatinnen und Soldaten werden durch die Dienststelle erfasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen und Soldaten verwendet werden.

§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten

(1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefreiung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Abbaus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen.

(2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienstbefreiung im beantragten Umfang möglich ist. In den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende bedarf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher Gründe.

(3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztägige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Dienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.

(5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden, wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch eine dienstlich begründete Unterbrechung der Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Langzeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt."

5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen."Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr. Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen."

6. In § 22 werden die Wörter "Ruhezeiten und Ruhepausen" durch die Wörter "Zeiten der Regeneration" ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Ausgleich von Belastungen

(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen.

(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen gilt, dass

  1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens fünf zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll,
  2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind und
  3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes gilt, dass

  1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind,
  2. . für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und
  3. nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.
" § 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.

(2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. Dies gilt nicht

  1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,
  2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,
  3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen

(4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag

  1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,
  2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden."

Artikel 4
Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

altneu
(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."

2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Nr.Internationale militärische StelleStaat
1Air Operations Coordination Centre Multi National Corps NortheastPolen
2BALTIC Defense CollegeEstland
3Centre de Formation à l'Appui Aérien Nancy-OcheyFrankreich
4Centre of Excellence Counter Improvised Explosives DevicesSpanien
5Civil-Military Cooperation Centre of ExcellenceNiederlande
6Combined Air Operations Centre TorrejonSpanien
7Deployable Air Command and Control Centre Poggio RenaticoItalien
8Escadron de Transport ÉvreuxFrankreich
9European Air GroupGroßbritannien
10European Air Transport CommandNiederlande
11European Centre of Excellence for Countering Hybrid ThreatsFinnland
12Headquarters Supreme Allied Command TransformationVereinigte Staaten von Amerika
13Internationales Zentrum für Humanitäres MinenräumenSchweiz
14Joint Allied Lessons Learned CentrePortugal
15Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of ExcellenceTschechische Republik
16Joint Force Command NaplesItalien
17Joint Forces Training CentrePolen
18Joint Warfare CentreNorwegen
19Land Command Headquarters IzmirTürkei
20Maritime Command Headquarters NorthwoodGroßbritannien
21NATO Military CommitteeBelgien
22European Union Military CommitteeBelgien
23Multinational Multirole Tanker Transport FleetNiederlande
24NATO Airborne Early Warning and Control ForceDeutschland
25NATO Alliance Ground Surveillance ForceItalien
26NATO Centre of Excellence for Military MedicineUngarn
27NATO Defence CollegeItalien
28NATO Special Operations HeadquartersBelgien
29NATO Strategic Communications Centre of ExcellenceLettland
30NATO Allied Joint Force Command BrunssumNiederlande
31Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in EuropaÖsterreich
32Special Operations CommandVereinigte Staaten von Amerika
33Strike Forces NATO HeadquartersPortugal
34Supreme Headquarters Allied Powers EuropeBelgien
35Tactical Leadership ProgrammeSpanien
36Zentrum für SicherheitspolitikSchweiz".

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Nr.Internationale oder supranationale militärische StelleStaat
1Air Operations Coordination Centre Multi National Corps NortheastPolen
2BALTIC Defense CollegeEstland
3Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-OcheyFrankreich
4Centre of Excellence Counter Improvised Explosive DevicesSpanien
5Civil-Military Cooperation Centre of ExcellenceNiederlande
6Combined Air Operations Centre TorrejonSpanien
7Combined Joint Operations from the Sea Centre of ExcellenceVereinigte Staaten
8Commander Strike Force Training Atlantic USAVereinigte Staaten
9Deployable Air Command and Control Centre Poggio RenaticoItalien
10Escadron de Transport ÉvreuxFrankreich
11European Air GroupGroßbritannien
12European Air Transport CommandNiederlande
13European Centre of Excellence for Countering Hybrid ThreatsFinnland
14European Union Military CommitteeBelgien
15Headquarters Supreme Allied Command TransformationVereinigte Staaten
16Internationales Zentrum für Humanitäres MinenräumenSchweiz
17Joint Air Power Competence CentreDeutschland
18Joint Allied Lessons Learned CentrePortugal
19Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of ExcellenceTschechien
20Joint Force Command NaplesItalien
21Joint Force Command NorfolkVereinigte Staaten
22Joint Forces Training CentrePolen
23Joint Warfare CentreNorwegen
24Land Command Headquarters IzmirTürkei
25Maritime Command Headquarters NorthwoodGroßbritannien
26Multinational Multirole Tanker Transport FleetNiederlande
27NATO Airborne Early Warning and Control ForceDeutschland
28NATO Alliance Ground Surveillance ForceItalien
29NATO Allied Joint Force Command BrunssumNiederlande
30NATO Centre of Excellence for Military MedicineUngarn
31NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk)Vereinigte Staaten
32NATO Defence CollegeItalien
33NATO Military CommitteeBelgien
34NATO Special Operations HeadquartersBelgien
35NATO Strategic Communications Centre of ExcellenceLettland
36Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in EuropaÖsterreich
37Special Operations CommandVereinigte Staaten
38Strike Forces NATO HeadquartersPortugal
39Supreme Headquarters Allied Powers EuropeBelgien
40Tactical Leadership ProgrammeSpanien
41Zentrum für SicherheitspolitikSchweiz".

Artikel 5
Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.

2. § 5a

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten

  1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
    1. zusammenhängend längstens für 168 Stunden und
    2. an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr
  2. angeordnet werden sowie
  3. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

  1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
  2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist,
  3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
    1. am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
    2. am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 222022

ENDE