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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 2. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 223 vom 05.07.2024)
Auf Grund des § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 6 und des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert, § 30d Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt und § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
3. § 21 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr. | "Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche, durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Territoriales Führungskommando der Bundeswehr oder durch die Befehlshaberin oder den Befehlshaber Einsatzführungskommando der Bundeswehr." |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241603
ENDE |