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Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2012
Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 17. Januar 2012
(BAnz. Nr. 13 vom 24.01.2012 S. 284)



Zur Erläuterung der Dreiundneunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. Januar 2012 (BAnz. S. 282) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Die 93. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung von VN- und EU-Beschlüssen zu Waffenembargos sowie der Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) an EU-Recht.

Die Verordnung setzt das Waffenembargo gegen Südsudan um. Nach der Unabhängigkeit des Südsudan haben die EU-Mitgliedsstaaten mit dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/411/GASP (ABl. Nr. 188 vom 19.07.2011 S. 20) die Fortgeltung des bisherigen Waffenembargos gegen Sudan gegenüber Südsudan bekräftigt. Ausnahmsweise können Lieferungen von Rüstungsgütern zum Aufbau der südsudanesischen Sicherheitskräfte genehmigt werden.

Die Verordnung berücksichtigt die Aufspaltung der Sanktionsregime gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban in Afghanistan gemäß den VN-Sicherheitsratsresolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) vom 17. Juni 2011 sowie den Beschlüssen 2011/ 486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 57) und 2011/487/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 73). Das Waffenembargo gegen die Anhänger von Al-Qaida und der Taliban gilt fort. Gleichzeitig werden Verstöße gegen die Informationspflicht der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S.1), mit der die Finanzsanktionen gegen die Anhänger der Taliban in Afghanistan in der EU umgesetzt werden, bußgeldbewehrt.

Gemäß der Resolution 1980 (2011) des VN-Sicherheitsrates vom 28. April 2011 und dem Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Cöte d'Ivoire (ABl. Nr. 183 vom 13.07.2011 S. 27) wird das Waffenembargo gegen Cöte d'Ivoire an die veränderte politische Situation nach der Amtsübernahme durch Präsident Ouattara angepasst. Danach kann ausnahmsweise die Lieferung von Rüstungsgütern auf Ersuchen der ivorischen Regierung zum Aufbau des Sicherheitssektors genehmigt werden.

Gemäß der Resolution 2009 (2011) des VN-Sicherheitsrates und dem Beschluss 2011/625/GASP des Rates vom 22. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. 246 vom 23.09.2011 S.30) können Lieferungen von Rüstungsgütern an die libyschen Behörden und Ausfuhren von Kleinwaffen zum Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Entwicklungshelfer und Medienvertreter genehmigt werden. Durch diese Lieferungen kann Libyen stabilisiert und der Wiederaufbau des Landes unterstützt werden.

Entsprechend dem Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/ GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. Nr. 281 vom 28.10.2011 S. 28) wird das Waffenembargo gegen Guinea durch einen weiteren genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand ergänzt. Die Lieferung von nichtletaler militärischer Ausrüstung kann genehmigt werden, sofern diese ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie in Guinea zu angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung zu befähigen.

Außerdem wird die Neufassung der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. Nr. 319 vom 02.12.2011 S. 56) berücksichtigt. Materielle Änderungen in Bezug auf das Waffenembargo sind mit der Neufassung des Beschlusses nicht verbunden.

Die Verordnung berücksichtigt die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. 326 vom 08.12.2011 S. 26) zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen auf EU-Ebene.

Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses, die EU-Sanktionsverordnungen zur Terrorismusbekämpfung, sowie gegen Birma/Myanmar, die Demokratische Republik Kongo, Cöte d'Ivoire, Belarus, Iran, Somalia, Libyen und Syrien und berücksichtigt die Aufhebung der EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Aufspaltung des Sanktionsregimes gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban in Afghanistan. Gemäß der Resolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 und dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan werden Mitglieder der Taliban in Afghanistan einem gesonderten Sanktionsregime unterworfen. Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates sehen ein Ausfuhrverbot von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern an die im Anhang des Beschlusses aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor. Aufgrund des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP (2002/ 402/GASP) ( ABl. EG Nr. L 139 S. 4) galt bereits ein Ausfuhrverbot von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern an die Personen und Organisationen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, genannt wurden. Die jetzt im Anhang des Beschlusses 2011/ 486/GASP des Rates vom 1. August 2011 aufgeführten Personen sind im Zuge der Umsetzung der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates gestrichen worden. Die Sanktionen gegenüber 15 weiteren Personen, die aus der Liste der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichen wurden und nicht in den Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 aufgenommen wurden, sind aufgehoben worden.

Gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988 (2011) und dem Beschluss 2011/486/GASP nimmt § 69d AWV auch auf die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 genannten Personen und Organisationen Bezug.

Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6

Nach der Unabhängigkeit des Südsudan haben die EU-Mitgliedsstaaten mit dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/411/GASP die Fortgeltung des bisherigen Waffenembargos gegen Sudan gegenüber Südsudan bekräftigt. Das bereits bisher für den gesamten Sudan bestehende Embargo wird für die nunmehr bestehenden Staaten Sudan und Südsudan neu gefasst. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand vorgesehen, welcher der Unabhängigkeit Südsudans Rechnung trägt. Durch die Genehmigungsmöglichkeit für die Ausfuhr nichtletaler militärischer Ausrüstung zur Unterstützung der Reform der Sicherheitskräfte in Südsudan soll der Staatsbildungsprozess und die Stabilität in der Region gefördert werden. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Südsudan sind nach § 70a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 AWV strafbewehrt.

Nummer 2

Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden EG Dual-Use Verordnung), der die von der Allgemeinen Genehmigung EU Nr. 001 erfassten Bestimmungsländer auflistet. Diese Anpassung ist aufgrund der Änderung der EG Dual-Use Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen auf EU-Ebene erforderlich. Durch die Änderung ist der bisherige Anhang II Teil 3 durch Anhang Ha Teil 2 ersetzt worden. Die Liste der begünstigten Bestimmungsländer ist dabei um Liechtenstein erweitert worden.

Nummer 3

Die Änderung aktualisiert den Verweis in § 69a Absatz 3 AWV auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 des Rates vom 26. September 2011 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 249 vom 27.09.2011 S. 1). Dadurch wurde die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, die dem Waffenembargo unterliegen.

Nummer 5

Mit der Änderung wird die Resolution 1980 (2011) des VN-Sicherheitsrates vom 28. April 2011 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Cöte d'Ivoire umgesetzt. Dabei werden die Ausnahmetatbestände der aktuellen Lage in Cöte d'Ivoire nach der Amtsübernahme durch Präsident Ouattara angepasst. Zur Genehmigung einer Ausfuhr von Rüstungsgütern zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Cöte d'Ivoire muss ein förmliches Ersuchen der ivorischen Regierung vorliegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Rüstungsgüter allein an die amtierende gewählte Regierung geliefert werden.

Nummer 7

Entsprechend dem Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea wird die bestehende Ausnahmeregelung um einen zusätzlichen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand für die Ausfuhr nichtletaler militärischer Ausrüstung ergänzt, sofern diese ausschließlich dazu bestimmt ist, von der Polizei und Gendarmerie Guineas in angemessener und verhältnismäßiger Weise zur Wahrung der öffentlichen Ordnung eingesetzt zu werden. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Guinea sind gemäß § 70a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 AWV strafbar.

Nummer 8

Mit der Änderung werden die Resolution 2009 (2011) des VN-Sicherheitsrates vom 16. September 2011 und der Beschluss 2011/625/GASP des Rates umgesetzt. Die Ausnahmetatbestände des Waffenembargos umfassen nunmehr einen Genehmigungstatbestand für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zur Unterstützung der libyschen Behörden im Bereich der Sicherheit und der Entwaffnung. Zudem können Ausfuhren von Kleinwaffen durch Mitarbeiter der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäre Hilfskräfte genehmigt werden. Hierdurch sollen einerseits die Stabilisierung Libyens durch die Kräfte des Nationalen Übergangsrats (NUR) und die zu bildende Übergangsregierung gefördert werden. Andererseits wird der Wiederaufbau des Landes mit Hilfe der Vereinten Nationen und Entwicklungshilfeprojekten unterstützt.

Darüber hinaus wird die Vorschrift mit einer Änderung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 grammatikalisch richtig gefasst.

Nummer 9

In der Überschrift von § 69r AWV wird die Neufassung der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/ 782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 berücksichtigt. Materielle Änderungen in Bezug auf das Waffenembargo sind mit der Neufassung des Beschlusses nicht verbunden.

Nummer 10 Buchstabe a bis d und f bis 1

Die Änderungen dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Sanktionsverordnungen der EU. Berücksichtigt werden

Nummer 10 Buchstabe e

In Folge der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) durch die Verordnung (EU) Nr. 1048/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 1) wird die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Informationspflichten in § 70 Absatz 5o der Verordnung ebenfalls aufgehoben.

Nummer 10 Buchstabe m

Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan in § 70 Absatz 10 AWV bußgeldbewehrt. Diese sind durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 nicht mehr von § 70 Absatz 5i AWV erfasst. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE