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Änderungstext

DGSD-Umsetzungsgesetz - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme

Vom 28. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.06.2015 S. 786)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
EinSiG - Einlagensicherungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung "Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)" wird durch die Bezeichnung "Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)" ersetzt.

2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche Inhaltsübersicht eingefügt:

" Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

§ 3 Entschädigungsanspruch

§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs

§ 5 Entschädigungsverfahren

§ 6 Entschädigungseinrichtung

§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung

§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung

§ 9 Prüfung der Institute

§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung

§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung

§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Bußgeldvorschriften

§ 16 Zwangsmittel

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,"1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist,"

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Satz 2 Nummer 4 oder" das Wort "Nummer" eingefügt und werden nach den Wörtern "erteilt ist" die Wörter "und denen keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und" eingefügt.

cc) Nummer 3

3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und

wird aufgehoben.

dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
4.externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen
  1. eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt ist und die zur Erbringung der in § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, sofern die Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch fortbesteht oder
  2. eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.
"3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital anlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, L 269 vom 13.10.2010 S. 27) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln."(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und
  2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital anlagegesetzbuchs."

c) Absatz 3

(3) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort "daß" wird durch das Wort "dass" ersetzt und die Wörter "Einlagen zurückzuzahlen oder" sowie "Rückzahlung oder" werden gestrichen.

4. In § 2 werden die Wörter "Einlagen und" gestrichen.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", der das Institut zugeordnet ist," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "nach Absatz 1" gestrichen.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln,"1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1) und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln,"

ccc) In Nummer 5 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" und das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

ddd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, daß die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der Verwandten stammen,"6. Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten stammen,"

eee) In Nummer 7 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

fff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, insbesondere wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben,"8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben; dies sind insbesondere Gläubiger, die auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben,"

ggg) In Nummer 9 wird nach den Wörtern "befreit sind," das Wort "und" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt, so ist für die Feststellung der Berechtigung der Ansprüche nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen, sofern das Treuhandverhältnis in der Kontobezeichnung eindeutig als solches gekennzeichnet ist."Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt und ist das Treuhandverhältnis eindeutig als solches gekennzeichnet, so ist für die Feststellung der Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Jahren" die Wörter "nach Unterrichtung des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 " eingefügt.

d) In Absatz 4 wird nach dem Wort "über" das Wort "den" und nach dem Wort "und" das Wort "die" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts."Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf
  1. den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen sowie
  2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro.

Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 1 mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes gelten als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen.

"(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Einlagen oder" gestrichen und wird das Wort "Obergrenzen" durch das Wort "Obergrenze" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten."(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens innerhalb von" gestrichen.

bb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort "Feststellung" werden die Wörter "des Entschädigungsfalls" eingefügt.

cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

altneu
Sie veröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt unterrichtet die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, unverzüglich über die Feststellung."(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalls im Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Entschädigungseinrichtung unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zu diesem Zweck hat das Institut" durch die Wörter "Das Institut hat" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "binnen" durch das Wort "innerhalb" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Berechtigten nicht" durch die Wörter "nicht vom Entschädigungsberechtigten" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Anmeldung zu erfüllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In besonderen Fällen kann die Frist nach den Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden. Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden."(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das Wort "Verfahren" wird durch das Wort "Strafverfahren" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in Satz 2 genannten Institutgruppen zugeordnet wird.

Institutsgruppen sind

  1. privatrechtliche Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,
  2. öffentlich-rechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
  3. andere Institute.

Die Entschädigungseinrichtungen können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

"(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden."

c) Absatz 2

(2) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Antrag einer anderen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn
  1. das Institut ein berechtigte Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
  2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, nach Absatz 3 nicht gefährdet wird, und
  3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

Die Bundesanstalt kann Institute auch dann anderen Entschädigungseinrichtungen zuordnen, wenn alle Institute einer Entschädigungseinrichtung die Zuordnung zu anderen Entschädigungseinrichtungen beantragt haben und diese Entschädigungseinrichtungen der beantragten Zuordnung zustimmen. Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in seiner bisherigen Entschädigungseinrichtung bezahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädigungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für den Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes wegen Änderung des Erlaubnisgegenstands. Das Nähere über die Auflösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung, der die Institute bis dahin zugeordnet waren, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen."(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen."

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtungen. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus den Sondervermögen."(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen."

f) Absatz 5 wird Absatz 4.

g) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter "Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

h) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter ", der das Institut zugeordnet ist," werden gestrichen.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch die Wörter "Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "und Befugnisse" das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, Verwaltung der Mittel und Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer Million Euro vorhält."2. die juristische Person über die zur Erfüllung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Beitragseinziehung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "der juristischen Person" und nach dem Wort "und" die Wörter "die Genehmigung" eingefügt und werden nach dem Wort "Satzungsänderungen" die Wörter "der juristischen Person" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Falle" durch das Wort "Fall" ersetzt und wird das Wort "jeweiligen" gestrichen.

bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 " und die Angabe "Abs. 5 bis 7" durch die Wörter "Absatz 4 bis 6" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Beliehene Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Mißständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu."(3) Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu."

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Institute sind verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresbeiträge" die Wörter "an die Entschädigungseinrichtung" eingefügt.

bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "hat" das Wort "unverzüglich" eingefügt, wird die Angabe "Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt, wird das Wort "unverzüglich" gestrichen und wird das Wort "Absatz" durch die Wörter "des Absatzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt und wird nach dem Wort "Dauer," das Wort "der" eingefügt.

e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

altneu
(3a) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des in einem Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Einrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den durch die Institute nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zu übermittelnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere aufgrund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und den Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig."(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 6" und das Wort "sie" durch die Wörter "die Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", der einmaligen Zahlungen und" durch die Wörter "und der einmaligen Zahlungen sowie" und wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9", das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" und das Wort "berechnen" durch das Wort "berechnet" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 8" jeweils durch die Angabe "Absatz 9", das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" und das Wort "berechnen" durch das Wort "berechnet" ersetzt.

dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen."Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen."

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" ersetzt, werden die Wörter "sind Art und Umfang" durch die Wörter "sind die Art und der Umfang" ersetzt und werden die Wörter "Größe, Geschäftsstruktur" durch die Wörter "die Größe, die Geschäftsstruktur" ersetzt.

k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird das Wort "Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" durch das Wort "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.

l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:

altneu
(10) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung stehenden Vermögen. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten."(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten."

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "von" durch das Wort "der" ersetzt und wird die Angabe "nach Satz 1" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "gegen" das Wort "die" eingefügt und werden die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der üblichen Arbeitszeit ist den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten."Den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen ist während der üblichen Arbeitszeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, daß einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen."(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer Erteilung der Erlaubnis vornehmen."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Beliehene Entschädigungseinrichtungen" durch die Wörter "Eine beliehene Entschädigungseinrichtung" und wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort "jeweiligen" gestrichen.

dd) In Satz 8 werden die Wörter "Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter "Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort "Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter "Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter "Entschädigungseinrichtung hat" und wird das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" und wird jeweils das Wort "zur" durch die Wörter "zu der" ersetzt und werden nach den Wörtern "Höhe und" das Wort "der" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Entschädigungseinrichtungen haben den festgestellten Geschäftsbericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Geschäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft der Bundesrechnungshof die beliehene Entschädigungseinrichtung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Entschädigungseinrichtung betreffen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören."

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die betroffene Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von 12 Monaten den Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Institut weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden."(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch weiterhin nicht, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder zum Betreiben" gestrichen und wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

14. § 12

§ 12 Institutssichernde Einrichtungen

(1) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen).

(2) Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt; § 7 Abs. 3 Satz 4 und § 10 gelten entsprechend. Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, der Bundesanstalt Änderungen ihrer Satzung anzuzeigen. Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

wird aufgehoben.

15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt und werden die Wörter "eines CRR-Kreditinstituts oder" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigenden Anteil beschränkt."Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt."

c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach diesem Gesetz von der Zweigniederlassung eingehalten werden."Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "12" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Entschädigungseinrichtungen arbeiten in Abstimmung mit der Bundesanstalt mit den Entschädigungseinrichtungen des Herkunftsstaates in den Fällen der Absätze 1 bis 4 zusammen."(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungseinrichtung des Herkunftsstaats zusammen."

16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen" durch das Wort "Verpflichtungsgesetz" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 469, 547)" die Wörter ", das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter "fremder Geheimnisse" ersetzt.

17. § 16 wird § 14 und die Wörter "und institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12" werden gestrichen.

18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Jahresabschluß mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1
    1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
    2. eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

" § 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."

19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" durch das Wort "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz", werden die Wörter "5 Satz 1 und 2" durch die Wörter "6 Satz 1 und 2", wird das Wort "fünfzigtausend" durch die Angabe "50 000" und das Wort "hunderttausend" durch die Angabe "1 00 000" ersetzt.

20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 4" und die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

21. § 19 wird § 18.

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "in Textform in leicht verständlicher Form" die Wörter ", soweit nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind," eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre Ansprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes den Empfang dieser Informationen auf dem im Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informationsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können ihm die Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt. Die dem Einleger gewährten Informationen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einlagensicherungssystem und seine Funktionsweise hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt entsprechend."

c) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter "gemäß Satz 3" durch die Wörter "gemäß Satz 11 " und die Wörter "zu unterschreiben" durch die Wörter "zu bestätigen" ersetzt.

d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend."

2. § 25d wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Mandate als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt."

b) In Absatz 3a werden die Wörter "weder CRR-Institut noch Institut" durch die Wörter "nicht CRR-Institut" ersetzt.

3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter " § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist."Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist."

5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter " § 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das Einlagensicherungssystem" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "erstattungsfähige" durch das Wort "entschädigungsfähige" ersetzt.

6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 11" ersetzt.

7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:

" Anhang I

Informationsbogen für den Einleger

Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch:[ Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] (1)
Sicherungsobergrenze:100.000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet]

[ Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden "aufaddiert" und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:Die Obergrenze von 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage ab dem 1. Juni 2016
Währung der Erstattung:Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]
Kontaktdaten:[ Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen

(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:[ Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen]
Empfangsbestätigung durch den Einleger:
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) [ Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.

[ Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.

[ Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.

[ Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 Euro erstattet.

[ Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [ Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100.000 Euro gedeckt ist.

(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro für jeden Einleger.

[ Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne

Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [ Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4) Erstattung [ist anzupassen]

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [ Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab dem 1. Juni 2016 erstatten.

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [ Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen."

Artikel 4
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 16 werden die Wörter "gesetzliche Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter "solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18. Erstattungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht gemäß § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von einer Erstattung ausgenommen sind."18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes."

d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
23. Gedeckte Einlagen sind
  1. Einlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und
  2. Einlagen entsprechender Art und Höhe bei Instituten, die einer institutssichernden Einrichtung gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes angeschlossen sind.
"23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes."

2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "erstattungsfähige" durch das Wort "entschädigungsfähige" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. erstattungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes."3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes."

3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;" ersetzt.

4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "erstattungsfähigen" durch das Wort "entschädigungsfähigen" ersetzt.

5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort "erstattungsfähige" durch das Wort "entschädigungsfähige", die Wörter " § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" und die Wörter " § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "und institutssichernden Einrichtungen gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" und die Wörter "oder institutssichernden Einrichtungen" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter " § 7 Abs. 3 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" und wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und werden die Wörter

" § 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Kapital anlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 23a Absatz 1 Satz 2 und 5" durch die Wörter " § 23a Absatz 1 Satz 2 und 12" ersetzt.

2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter " § 11 des Einlagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391) werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 3. Juli 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 § § 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).

ID 150664

ENDE