Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
Vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 80 vom 29.12.2017 S. 4024)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund
in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "S. 1)" durch die Wörter "S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153) geändert worden ist," ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Liquiditätsversorgung" die Wörter "oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen. | "(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen." |
3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 39"durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 39" ersetzt.
4. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären."
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein EuroReferenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags des Meldetermins zugrunde zu legen. | " § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen." |
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Forderungen in den im Folgenden genannten Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen:
- im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage,
- im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.
(2) § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind. Bis zur Anwendung der technischen Durchführungsstandards sind für Zwecke der Großkreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
Artikel 2
Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
(gültig ab 01.01.2019)
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde."
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:
| "Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden: Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7)." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort "Formular" jeweils die Angabe "BA" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321 und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber anzuzeigen. | "Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen." |
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "anzeigepflichtiger" durch das Wort "meldepflichtiger" ersetzt.
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind. | "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind." |
d) Absatz 6
(6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Anlage 9) einreichen.
wird aufgehoben.
e) Absatz 7 wird Absatz 6.
5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, 501 und 511. | "(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern." |
6. Anlage 7 erhält die folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 7 BA 14 Angaben zu den Krediten anch § 13 KWG
| Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 BA Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
BAS Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
BA6 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
BAS6 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
BA7 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
BAS7 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
|
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Angaben zu den Krediten anch § 14 KWG Anlage 8
BAS § 14
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 - Berichtszeitraum POS001 Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID POS004 Sachbearbeiter/-in POS041 Telefon POS042 POS043 Bemerkungen POS044
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG
(jeweils in Tsd. EUR
unabhängig vom Währungskennzeichen)- 01 -
- 02 -
- 03 -
- 04 - - 05 -
- 06 - - 07 - - 08 -
- 09 -
- 10 -
relevanter Betrag Eigenmittelanforderung Expected
Loss (a)EWB Summe der bewerteten Sicherheiten darunter gesichert
durch Kreditderivatetäglich fällig Restlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)Restlaufzeit
> 1,
< = 5 JahreRestlaufzeit
> 5 JahreGesamtposition Millionenkredite POS100 davon Bilanzielle Forderungen POS200 davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS210 davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS211 darunter Bestand des Handelsbuchs POS212 darunter Nominalbetrag - Bestand des Handelsbuchs POS213 davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS220 darunter Bestand des Handelsbuchs POS221 davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- geber POS231 davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- nehmer POS232 davon gewerbliche Realkredite POS240 davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS250 davon Konsumentenkredite POS260 davon Handelskredite POS270 davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS280 davon Andere außerbilanzielle Geschäfte POS300 darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS310 darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber POS311 Ggf. mehrfach ausfüllen. darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS320 darunter Beträge zugunsten bestimmter Sicherungsnehmer POS321 Ggf. mehrfach ausfüllen. darunter offene Kreditzusagen POS330 davon Derivate POS400 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS410 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS420 nachrichtlich Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS500 Ggf. mehrfach ausfüllen. Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers POS510 Ggf. mehrfach ausfüllen. Fallbezogene Betragsposition 1 POS701 Fallbezogene Betragsposition 2 POS702 Fallbezogene Betragsposition 3 POS703 Fallbezogene Betragsposition 4 POS704 Fallbezogene Betragsposition 5 POS705 .
Angaben zu den Krediten anch § 14 KWG Anlage 9
BAG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 - Berichtszeitraum POS001 Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID POS004
Summenangaben zum Gesamtexposure
(in Tsd. Euro)- 01 -
- 07 - - 08 -
- 09 -
- 10 -
relevanter
Betragtäglich fällig Restlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)Restlaufzeit
> 1,
< = 5 JahreRestlaufzeit
> 5 JahreGesamtposition aller Kredite POS100 davon Bilanzielle Forderungen POS200 davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS210 davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS211 darunter Bestand des Handelsbuchs POS212 darunter Nominalbetrag - Bestand des Handelsbuchs POS213 davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS220 darunter Bestand des Handelsbuchs POS221 davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehensgeber POS231 davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehensnehmer POS232 davon gewerbliche Realkredite POS240 davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS250 davon Konsumentenkredite POS260 davon Handelskredite POS270 davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS280 davon Andere außerbilanzielle Geschäfte POS300 darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS310 darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber POS311 darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS320 darunter Beträge zugunsten von Sicherungsnehmern POS321 darunter offene Kreditzusagen POS330 davon Derivate POS400 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS410 darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS420 nachrichtlich Beträge aus Kreditderivaten zugunsten von Sicherungsnehmern POS500 Beträge gesichert durch Kreditderivate diverser Sicherungsgeber POS510 Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko POS600 Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden. ISO-Ländercode zur Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko POS601 Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden. Fallbezogene Betragsposition 1 POS701 Fallbezogene Betragsposition 2 POS702 Fallbezogene Betragsposition 3 POS703 Fallbezogene Betragsposition 4 POS704 Fallbezogene Betragsposition 5 POS705
nicht zu füllen
werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Länderrisikoverordnung
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 172208
ENDE |