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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung

Vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 80 vom 29.12.2017 S. 4024)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund

in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "S. 1)" durch die Wörter "S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Liquiditätsversorgung" die Wörter "oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
  1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
  2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,

in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

"(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
  1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
  2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,

Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 39"durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 39" ersetzt.

4. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären."

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein EuroReferenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags des Meldetermins zugrunde zu legen.

" § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Forderungen in den im Folgenden genannten Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen:
  1. im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage,
  2. im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.

(2) § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind. Bis zur Anwendung der technischen Durchführungsstandards sind für Zwecke der Großkreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

Artikel 2
Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

(gültig ab 01.01.2019)

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Meldetermin" durch das Wort "Meldestichtag" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:
  1. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA § 14 (Anlage 7),
  2. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BAS § 14 (Anlage 8),
  3. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BAG (Anlage 9).
"Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7)."

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort "Formular" jeweils die Angabe "BA" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321 und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber anzuzeigen."Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen."

bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "anzeigepflichtiger" durch das Wort "meldepflichtiger" ersetzt.

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind."Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind."

d) Absatz 6

(6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Anlage 9) einreichen.

wird aufgehoben.

e) Absatz 7 wird Absatz 6.

5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, 501 und 511."(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern."

6. Anlage 7 erhält die folgende Fassung:

altneu
Anlage 7
BA 14
Angaben zu den Krediten anch § 13 KWG
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG- 01 -
BerichtszeitraumPOS 001
VordruckPOS 002
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - IDPOS 004
Kreditgeber-ISO-LändercodePOS 005
Kreditgeber - FilialePOS 006
Kreditnehmereinheit - IDPOS 007
Kreditnehmer - IDPOS 008
Laufende Nummer der EAPOS 010
Währungskennzeichen des KreditesPOS 011
Verwendeter AnsatzPOS 012
Interne Risikoeinstufung gemäß PrüfbVPOS 013
AusfallkennzeichenPOS 014
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)POS 015
durchschnittliche Verlustquote (LGD)POS 016
ForderungsklassePOS 017
JahresumsatzPOS 018
Datum des JahresabschlussesPOS 019
ISIN Emittent/Fonds/KonstruktPOS 020
KreditnehmerergänzungsschlüsselPOS 021
Fallbezogene Felddefinition 1POS 030
Fallbezogene Felddefinition 2POS 031
Fallbezogene Felddefinition 3POS 032
Servicefeld/ZusatzangabenPOS 040
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG
(jeweils in Tsd. EUR unabhängig vom Währungskennzeichen)
- 01 -


- 02 -


- 03 -


- 04 -
- 05 -


- 06 -
- 07 -
- 08 -


- 09 -


- 10 -


relevanter BetragEigenmittelanforderungExpected
Loss (a)
EWBSumme der bewerteten Sicherheitendarunter gesichert
durch Kreditderivate
täglich fälligRestlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)
Restlaufzeit
> 1,
< = 5 Jahre
Restlaufzeit
> 5 Jahre
Gesamtposition MillionenkreditePOS 100
davon
Bilanzielle ForderungenPOS 200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche WertpapierePOS 210
davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche WertpapierePOS 211
darunter Bestand des HandelsbuchsPOS 212
darunter Nominalbetrag - Bestand des HandelsbuchsPOS 213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an UnternehmenPOS 220
darunter Bestand des HandelsbuchsPOS 221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- geberPOS231
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- nehmerPOS232
davon gewerbliche RealkreditePOS240
davon wohnwirtschaftliche RealkreditePOS250
davon KonsumentenkreditePOS260
davon HandelskreditePOS270
davon sonstige Bilanzielle ForderungenPOS280
davon
Andere außerbilanzielle GeschäftePOS300
darunter Bürgschaften, Garantien, KonsortialkreditePOS310
darunter Beträge zugunsten eines meldepflichtigen KreditgebersPOS311Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer meldepflichtiger KreditgeberPOS312Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum)POS320
darunter Beträge zugunsten eines bestimmten SicherungsnehmersPOS321Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer meldepflichtiger KreditgeberPOS322Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter offene KreditzusagenPOS330
davon
DerivatePOS400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als SicherungsnehmerPOS410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als SicherungsgeberPOS420.-...
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten SicherungsnehmersPOS500Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer (meldepflichtiger) KreditgeberPOS501Ggf. mehrfach ausfüllen.
Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten SicherungsgebersPOS510Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer (meldepflichtiger) KreditgeberPOS511Ggf. mehrfach ausfüllen.
Fallbezogene Betragsposition 1POS701
Fallbezogene Betragsposition 2POS702
Fallbezogene Betragsposition 3POS703
Fallbezogene Betragsposition 4POS704
Fallbezogene Betragsposition 5POS705

Anlage 7
Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7

BA

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010
Vordruck015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID030
Kreditnehmereinheit - ID040
Kreditnehmer - ID050
LEI des Kreditnehmers051
Laufende Nummer der EA060
Filiale070
Zusatzangaben071
Verwendeter Ansatz090
Ausfallkennzeichen091
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)092
Risikogewicht093
Durchschnittliche Verlustquote (LGD)094
Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel095


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite100
darunter Realkredite101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite102
Gesamtposition Millionenkredite - Notleidende Kreditforderungen (NPL)104
Gesamtposition Millionenkredite - Erwarteter Verlust (EL)105
Gesamtposition Millionenkredite - Risikoposition bei Ausfall (EaD)106
Gesamtposition Millionenkredite - Einzelwertberichtigungen (EWB)107
Gesamtposition Millionenkredite - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere111
darunter Handelsbuch112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen113
darunter Handelsbuch114
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer115
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a.121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen123
davon (Bezug 100) Derivate130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)160


Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110 ohne Positionen 111, 113 und 116 darunter
Österreich - AT11 0AT
Belgien - BE110BE
Tschechien - CZ11 0CZ
Spanien - ES11 0ES
Frankreich - FR110FR
Italien - IT110IT
Portugal - PT11 0PT
Rumänien - RO110RO
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120 ohne Positionen 122 und 123 darunter
Österreich - AT120AT
Belgien - BE120BE
Tschechien - CZ120CZ
Spanien - ES120ES
Frankreich - FR120FR
Italien - IT120IT
Portugal - PT120PT
Rumänien - RO120RO

BAS

Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID030
Sachbearbeiter/-in072
Telefon073
E-Mail074
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)
Gesamtposition Millionenkredite100
darunter Realkredite101
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite102
Gesamtposition Millionenkredite - Notleidende Kreditforderungen (NPL)104
Gesamtposition Millionenkredite - Erwarteter Verlust (EL)105
Gesamtposition Millionenkredite - Risikoposition bei Ausfall (EaD)106
Gesamtposition Millionenkredite - Einzelwertberichtigungen (EWB)107
Gesamtposition Millionenkredite - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)108
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen110
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere111
darunter Handelsbuch112
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen113
darunter Handelsbuch114
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer115
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber116
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte120
darunter Bürgschaften, Garantien u. a.121
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen122
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen123
davon (Bezug 100) Derivate130
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer131
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber132
nachrichtlich
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer140
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber150
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)160
Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110 ohne Positionen 111, 113 und 116 darunter
Österreich - AT11 0AT
Belgien - BE110BE
Tschechien - CZ11 0CZ
Spanien - ES11 0ES
Frankreich - FR110FR
Italien - IT110IT
Portugal - PT11 0PT
Rumänien - RO110RO
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120 ohne Positionen 122 und 123 darunter
Österreich - AT120AT
Belgien - BE120BE
Tschechien - CZ120CZ
Spanien - ES120ES
Frankreich - FR120FR
Italien - IT120IT
Portugal - PT120PT
Rumänien - RO120RO

BA6

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010
Vordruck015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID030
Kreditnehmereinheit - ID040
Kreditnehmer - ID050
Laufende Nummer der EA060
Filiale070
Zusatzangaben071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
- Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber
- (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber - ID080
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a."121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen"122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen"123

BAS6

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a."121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen"122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen"123

BA7

Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010
Vordruck015
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID030
Kreditnehmereinheit - ID040
Kreditnehmer - ID050
Laufende Nummer der EA060
Filiale070
Zusatzangaben071
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
- gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von
- (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber - ID080
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a."121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen"122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen"123

BAS7

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG
Berichtszeitraum010
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - ID030
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)
Bezugsfeld BA 121 - "darunter Bürgschaften, Garantien u. a."121
Bezugsfeld BA 122 - "darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen"122
Bezugsfeld BA 123 - "darunter offene widerrufliche Kreditzusagen"123

7. Die Anlagen 8 und 9

.
Angaben zu den Krediten anch § 14 KWGAnlage 8
BAS § 14


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG- 01 -
BerichtszeitraumPOS001
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - IDPOS004
Sachbearbeiter/-inPOS041
TelefonPOS042
E-MailPOS043
BemerkungenPOS044
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG
(jeweils in Tsd. EUR
unabhängig vom Währungskennzeichen)
- 01 -


- 02 -


- 03 -


- 04 -
- 05 -


- 06 -
- 07 -
- 08 -


- 09 -


- 10 -


relevanter BetragEigenmittelanforderungExpected
Loss (a)
EWBSumme der bewerteten Sicherheitendarunter gesichert
durch Kreditderivate
täglich fälligRestlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)
Restlaufzeit
> 1,
< = 5 Jahre
Restlaufzeit
> 5 Jahre
Gesamtposition MillionenkreditePOS100
davon
Bilanzielle ForderungenPOS200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche WertpapierePOS210
davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche WertpapierePOS211
darunter Bestand des HandelsbuchsPOS212
darunter Nominalbetrag - Bestand des HandelsbuchsPOS213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an UnternehmenPOS220
darunter Bestand des HandelsbuchsPOS221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- geberPOS231
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/Darlehens- nehmerPOS232
davon gewerbliche RealkreditePOS240
davon wohnwirtschaftliche RealkreditePOS250
davon KonsumentenkreditePOS260
davon HandelskreditePOS270
davon sonstige Bilanzielle ForderungenPOS280
davon
Andere außerbilanzielle GeschäftePOS300
darunter Bürgschaften, Garantien, KonsortialkreditePOS310
darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger KreditgeberPOS311Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum)POS320
darunter Beträge zugunsten bestimmter SicherungsnehmerPOS321Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter offene KreditzusagenPOS330
davon
DerivatePOS400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als SicherungsnehmerPOS410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als SicherungsgeberPOS420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten SicherungsnehmersPOS500Ggf. mehrfach ausfüllen.
Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten SicherungsgebersPOS510Ggf. mehrfach ausfüllen.
Fallbezogene Betragsposition 1POS701
Fallbezogene Betragsposition 2POS702
Fallbezogene Betragsposition 3POS703
Fallbezogene Betragsposition 4POS704
Fallbezogene Betragsposition 5POS705

.

Angaben zu den Krediten anch § 14 KWGAnlage 9
BAG


Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG- 01 -
BerichtszeitraumPOS001
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen - IDPOS004
Summenangaben zum Gesamtexposure
(in Tsd. Euro)
- 01 -


- 07 -
- 08 -


- 09 -


- 10 -


relevanter
Betrag
täglich fälligRestlaufzeit
< = 1 Jahr
(ohne bliglich fällig)
Restlaufzeit
> 1,
< = 5 Jahre
Restlaufzeit
> 5 Jahre
Gesamtposition aller KreditePOS100
davon
Bilanzielle ForderungenPOS200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche WertpapierePOS210
davon Nominalbetrag - Schuldverschreibungen und andere verzinsliche WertpapierePOS211
darunter Bestand des HandelsbuchsPOS212
darunter Nominalbetrag - Bestand des HandelsbuchsPOS213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an UnternehmenPOS220
darunter Bestand des HandelsbuchsPOS221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/DarlehensgeberPOS231
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte - Pensions-/DarlehensnehmerPOS232
davon gewerbliche RealkreditePOS240
davon wohnwirtschaftliche RealkreditePOS250
davon KonsumentenkreditePOS260
davon HandelskreditePOS270
davon sonstige Bilanzielle ForderungenPOS280
davon
Andere außerbilanzielle GeschäftePOS300
darunter Bürgschaften, Garantien, KonsortialkreditePOS310
darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger KreditgeberPOS311
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum)POS320
darunter Beträge zugunsten von SicherungsnehmernPOS321
darunter offene KreditzusagenPOS330
davon
DerivatePOS400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als SicherungsnehmerPOS410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als SicherungsgeberPOS420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten von SicherungsnehmernPOS500
Beträge gesichert durch Kreditderivate diverser SicherungsgeberPOS510
Pauschalwertberichtigung für LänderrisikoPOS600Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.
ISO-Ländercode zur Pauschalwertberichtigung für LänderrisikoPOS601Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.
Fallbezogene Betragsposition 1POS701
Fallbezogene Betragsposition 2POS702
Fallbezogene Betragsposition 3POS703
Fallbezogene Betragsposition 4POS704
Fallbezogene Betragsposition 5POS705


 nicht zu füllen


werden aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Länderrisikoverordnung

Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 172208

ENDE