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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Vom 10. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 44 vom 13.12.2018 S. 2278)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Unterlagen nach § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. (2) Im Erlaubnisantrag ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und welche Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbracht werden sollen. (3) Das Geschäftsmodell gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat eine Beschreibung der beabsichtigten Zahlungsdienste und sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu enthalten und jeweils deren Abwicklung zu erläutern. Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen. (4) Als Budgetplanung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Zahlungsinstitute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen drei Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen. (5) Zum Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann der Nachweis auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Zahlungsinstituts berechtigt wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Zahlungsinstitute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein muss. (6) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, mit welchen Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinbarungen geschlossen werden. (7) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. (8) Der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten beizufügen. (9) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen sind
(10) Für die Angaben und den Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die in § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen; jeder Lebenslauf ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (11) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten der in § 8 Absatz 3 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend. (12) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sind in beglaubigter Kopie beizufügen. (13) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen. | " § 2 Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. (2) Im Antrag auf Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Im Erlaubnisantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, ob und welche Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbracht werden sollen. (3) Die Beschreibung des Geschäftsmodells gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 und des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Abwicklung erläutern. Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen. (4) Für die Budgetplanung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Institute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen anzuwendenden Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenmittelverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen. (5) Zum Nachweis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Bei bestehenden Unternehmen wird der Nachweis erbracht durch die schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Instituts berechtigt wäre, über das Vorhandensein von Eigenmitteln, die nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sind. Als Nachweis für die Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach den §§ 16 und 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Berechnung der Mindestdeckungssumme und ein Versicherungsvertrag oder ein Dokument zum Nachweis einer gleichwertigen Garantie einzureichen. (6) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, mit welchen CRR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinbarungen geschlossen werden sollen. Entwürfe der Verträge sind beizufügen. (7) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. (8) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen unter Berücksichtigung der Meldepflichten nach § 54 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Einzelnen anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren zur Betrugsprävention, die Berichtswege in Betrugsfällen und die verwendeten Überwachungsinstrumente für Sicherheitsrisiken sowie vorhandene Folgemaßnahmen und Verfahren zu deren Verhinderung. (9) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie für die Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten gemäß § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Einzelnen zu benennen. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die Verfahren zur Autorisierung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten sowie diesbezügliche Informationsübermittlungswege. (10) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, unter Nennung der maßgeblichen Abläufe, der Notfallpläne und des Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne, aufzunehmen. Ferner hat die Beschreibung nach Satz 1 eine Analyse über die Auswirkungen des Krisenfalls auf die Geschäftstätigkeit zu beinhalten. (11) In der Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Art und der Umfang der erfassten Daten sowie die Datenerfassung einschließlich Verfahren, Zweck und Häufigkeit anzugeben. (12) In der Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind eine detaillierte Risikobewertung der nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstenutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten anzugeben. (13) Der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten sowie E-Geld-Agenten und Zentralen Kontaktpersonen beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere eine Beschreibung der Handhabung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken enthalten. (14) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen sind insbesondere
(15) Für die Angaben und den Nachweis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt weitere Auskünfte zu erteilen. Lebensläufe sind eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (16) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten der in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 oder in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend. (17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist in beglaubigter Kopie beizufügen. (18) Die Vorgaben der Absätze 4, 7 bis 13, 15 und 17 sind nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden auf Erlaubnisanträge nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Mitteilungen nach § 8 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse) | " § 3 Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Den Mitteilungen nach § 8 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Fall der Änderung von gemäß § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen. | "(1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) | " § 4 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung)". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf die Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3, §§ 3 bis 5, 7 bis 11, 14, 15 und 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Zielunternehmen das Zahlungsinstitut tritt. | "(1) Auf die Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die § § 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Zielunternehmen das Institut tritt." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 2" jeweils durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile in Prozent" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort "Unternehmen", die Wörter "bei Treuhandverhältnissen" durch die Wörter "über Treuhandverhältnisse" und das Wort "Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
dd) In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe " § 11" jeweils durch die Angabe " § 14" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und die Wörter " § 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14" werden durch die Wörter " § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung) | " § 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)". |
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe " § 11 " jeweils durch die Angabe " § 14" ersetzt.
6. In der Überschrift des § 6 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe " § 19" jeweils durch die Angabe " § 25" und das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Anzeigen nach § 20 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung) | " § 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung)". |
b) In Satz 1 wird die Angabe " § 20" jeweils durch die Angabe " § 26", die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 28" und die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Anzeigen nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten) | " § 9 Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten)". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 38" und die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt sind im Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der übrigen Aufnahmestaaten eine Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. | "Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt ist eine Übersetzung in eine von dem Aufnahmestaat anerkannte Sprache beizufügen, sofern der Aufnahmestaat keine deutschsprachige Fassung akzeptiert." |
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 38" und die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Geschäftsplan gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten geschäftlichen Aktivitäten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG , 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 05.12.2007 S. 1, L 187 vom 18.07.2009 S. 5) darzustellen.
(3) Für Anzeigen nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:
(4) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. | "(2) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beizufügenden Angaben und Unterlagen wird im Falle
verwiesen. (3) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügenden Angaben und Unterlagen wird auf die Aufzählung in Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen. (4) Zu den Einzelheiten einer Anzeige nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Aufnahme der Tätigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat beizufügenden Angaben und Unterlagen wird auf Artikel 3 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen." |
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Anzeigen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters) | " § 10 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters)". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 29" jeweils durch die Angabe " § 28" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "unternehmerischen" die Wörter "oder sonstigen beruflichen" eingefügt.
ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme gegen sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist;
5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder die Person in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird. | "4. eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist;
5. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse oder anderer Sanktionen sind beizufügen. | "Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss des Verfahrens sind beizufügen." |
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern "entfernt oder getilgt wurde" die Wörter "oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen" eingefügt.
dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben."
ee) Der bisherige Satz 7
Hatte die Person ihren Wohnsitz zuvor im Ausland, sind Auskünfte von den Behörden am bisherigen Wohnsitz vorzulegen, die den Auskünften aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister vergleichbar sind.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 29"durch die Angabe " § 28" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Anzeige sind der Anstellungsvertrag sowie das geplante Anfangsdatum und die geplante Dauer des Mandats, eine Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten und sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante Informationen beizufügen."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklärung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung beizufügen."
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 28" und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird die Angabe " § 29" jeweils durch die Angabe " § 28" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe " § 29" jeweils durch die Angabe " § 28" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" und die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
15. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt:
" § 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18
(Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)
Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haftungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig geltenden Verträge beizufügen sowie das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.
§ 15 Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Nebentätigkeiten und Beteiligungen)
(1) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.
§ 16 Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Registrierung) und Mitteilungen nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)
Auf Registrierungsanträge nach § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes findet § 2 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, 5 Satz 3, Absatz 7 bis 10, 12, 14, 16 und 17 dieser
Verordnung und auf Mitteilungen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes findet § 3 dieser Verordnung entsprechende Anwendung."
16. Der bisherige § 14 wird § 17.
17. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 17) |
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1)
| Anlage 1 Formular - Erwerb-Erhöhung (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) |
Anlage 2 Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen A) B) (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2)
| Anlage 2 Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) |
Anlage 3 Formular - Aufgabe-Verringerung (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
| Anlage 3 Formular - Aufgabe-Verringerung (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
Anlage 4 Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
| Anlage 4 Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) |
Anlage 5 Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen (zu § 10 Absatz 2 Satz 3)
| Anlage 5 Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) |
Anlage 6 Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) | Anlage 6 Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) |
Anlage 7 Passivische Beteiligungsanzeige (zu § 11 Absatz 1 und 2)
| Anlage 7 Passivische Beteiligungsanzeige (zu § 11 Absatz 1 und 2) |
Anlage 8 Aktivische Beteiligungsanzeige (zu § 12 Absatz 1 und 2) | Anlage 8 Aktivische Beteiligungsanzeige (zu § 12 Absatz 1 und 2) |
1) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/11 0/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18; L 102 vom 23.04.2018 S. 97; L 126 vom 23.05.2018 S. 10) und in Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 15, dort § 16, der weiteren Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/09 vom 08.11.2017 zu den Informationen, die für die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/2015792/Guidelines+on+Authorisations+ of+Payment+Institutions+%28EBA-GL-2017-09%29_DE.pdf/13adb068-7e69-40c5a8b7-69a7d374e536).
ID 182064
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