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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung

Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2453)



Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Zahlungsinstituten" durch die Angabe "Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Zahlungsvolumen

Die Zahlungsinstitute haben zusätzlich zum Monatsausweis ihr Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumente anzugeben. Soweit die Angaben das Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, sind sie zusätzlich, bezogen auf den Zahlungsempfänger, in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern.

" § 3 Weitere Angaben

(1) Die weiteren Angaben sind im Falle

  1. der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am
  2. des Erbringens von
    1. Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,
    2. Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
    3. Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.

(2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
  1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
    - Vermögensstatus -:
    STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung),
  2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
    - Gewinn- und Verlustrechnung -:
    GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung),
  3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
    - Zahlungsvolumen -:
    ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung).
"Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
  1. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
    - Vermögensstatus -:
    STZAG (Anlage 1),
  2. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
    - Gewinn- und Verlustrechnung -:
    GVZAG (Anlage 2),
  3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
    - Weitere Angaben -:
    WAZAG (Anlage 3)."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" und das Wort "Finanzinformationenverordnung" durch die Wörter "Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung" und die Angabe "(ZVZAG)" durch die Angabe "(WAZAG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "15. Geschäftstag" durch die Angabe "20. Geschäftstag" ersetzt.

4. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 4)

altneu
Anlage 1 STZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Vermögensstatus -

Anlage 1 STZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

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Anlage 2 GVZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Gewinn- und Verlustrechnung -

 

Anlage 2 GVZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

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Anlage 3 ZVZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
- Zahlungsvolumen -

Anlage 3 WAZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

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Anlage 4 ESTZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Vermögensstatus -

Anlage 4 ESTZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

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Anlage 5 EGVZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Gewinn- und Verlustrechnung -

.

 Anlage 5 EGVZAG
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

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1) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18; L 102 vom 23.04.2018 S. 97; L 126 vom 23.05.2018 S. 10). Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;

ID 182108

ENDE