Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen |
ZAGMonAwV - ZAG-Monatsausweisverordnung
Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Vom 15. Oktober 2009
(BGBl I Nr. 70 vom 20.10.2009 S. 3591; 06.12.2013 S. 4209 13; 13.12.2018 S. 2453 18)
Gl.-Nr.: 7610-16-1
Auf Grund des § 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Anwendungsbereich; Befugnisse der Bundesanstalt 18
(1) Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach dieser Verordnung sind von allen Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren Angaben nach § 3 dieser Verordnung erlassen.
§ 2 Art und Umfang des Monatsausweises
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfasst.
(1) Die weiteren Angaben sind im Falle
(2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern.
§ 4 Berichtszeitraum
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin 13 18
(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
STZAG | Anlage 1 18 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Vermögensstatus -
GVZAG | Anlage 2 18 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Gewinn- und Verlustrechnung -
WAZAG | Anlage 3 18 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
- Zahlungsvolumen -
ESTZAG | Anlage 4 18 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) |
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Vermögensstatus -
EGVZAG | Anlage 5 18 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) |
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Gewinn- und Verlustrechnung -
ENDE |