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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung *
Vom 22. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1847)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition".
b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 3 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | "Kapitel 3 (weggefallen)". |
c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs § 7 Organisatorische Maßnahmen | " § 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen) § 7 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Stammdatenrückmeldung | " § 9 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20 (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Übergangsbestimmungen | "Anlage 1 (weggefallen)". |
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 153)" durch die Wörter "S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71" durch die Wörter "des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel entspricht. | "2. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent des Kernkapitals entspricht." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 genannten Weise von der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter "des Kernkapitals" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter "des Kernkapitals" ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "75 Prozent" ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet."
5. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "h und j" durch die Angabe "h, j und l" ersetzt.
Kapitel 3
Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
§ 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs
(1) Ein Institut, das von der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldetermine 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Positionen des Handelsbuchs in elektronischer Form zu melden. Für die Meldung ist das Formular Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMiKV - HA (Anlage 1) zu verwenden. Die Meldung hat spätestens zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erfolgen. Ist der Tag, an dem die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, hat die Meldung am darauf folgenden Werktag zu erfolgen.
(2) Ein Institut, das kein Handelsbuch hat oder dessen Handelsbuch im Berichtszeitraum weder Positionen noch Bewegungen aufweist, muss nach der erstmaligen Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldeterminen keine erneute Fehlanzeige abgeben. Als erstmalige Abgabe einer Fehlanzeige gilt auch eine Fehlanzeige nach § 19 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
§ 7 Organisatorische Maßnahmen
Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:
- eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,
- eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und
- eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs..
wird aufgehoben
§ 9 StammdatenrückmeldungDie Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten und den übergeordneten Unternehmen spätestens am 25. Geschäftstag, der auf den Meldetermin folgt, eine Stammdatenrückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Großkredite. Die Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut oder vom übergeordneten Unternehmen Stammdatenmeldungen abgegeben wurden, sowie alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, die zum vorangegangenen Meldetermin von diesen im Rahmen der Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet wurden.
wird aufgehoben.
8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Derivate- und sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage der Artikel 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen. Am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen, die nicht den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, dürfen die Ursprungsrisikomethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden. | "(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen." |
§ 20 Übergangsbestimmungen(1) Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2014 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird aufgehoben.
Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMiK Anlage 1
HA
Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMIKV Nur für Vermerk der BBk HV/MI. Kontrolliert Stand Ende ______________________ Institutsnummer______________________ Prüfziffer ______ Name___________________________ Ort ________________________ Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro
I. Zinsbezogene
HandelsbuchpositionenII. Aktienkursbezogene
HandelsbuchpositionenIII. Währungskursbezogene
HandelsbuchpositionenIV. Rohwarenpreisbezogene
HandelsbuchpositionenV. Sonst. Handelsbuchpositionen
HandelsbuchpositionenAktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bzw. Aktien u. Zertifikate, die Aktien vertreten o. a. mit Aktien vergleichbare Wertpapiere sowie Anteile an Investmentvermögen 010 2. Unter Aktiva in der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände 020 3. Eventualansprüche- u. -verbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nr. 2 (02007) 030 4. Übernahmegarantien und -gewährleistungen 040 5. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus Termingeschäften a) Festgeschäfte (ohne Swaps) 050 b) Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften 060 c) Erworbene Optionsrechte 070 d) Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen) 080 6. Kreditderivate 090 7. Institutsinterne Sicherungsgeschäfte 100 8. Sonstige zins-, aktienkurs-, währungskurs- und rohwarenpreisbezogene Handelsbuchpositionen 110 9. Sonstige, nicht unter Nr. 1 bis 8 einzuordnende Handelsbuchpositionen 120 Zwischensummen (Zeile 010 bis 120) 130 Aktivische Ausrichtung Passivische Ausrichtung Gesamt Anteil des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
(in v. H.)*) Pos. 15003/1600301 02 03 04 VII. Gesamtsumme der Handelsbuchpositionen
(Zeile 130 sowie Positionen 14001 und 14002)150 VIII. Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß § Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 160 Grau unterlegte Felder sind nicht auszufüllen.
*) Angabe mit einer Dezimalstelle
Für die Richtigkeit der Meldung:
____________________
Firma/Unterschrift____________________
Datum____________________
Sachbearbeiter/-in____________________
Telefon
wird aufgehoben.
11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter "Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort "ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.
* Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1; L 13 vom 17.01.2020 S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist.
211364
ENDE |
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