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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
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AugenoptAusbV - Augenoptiker-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Vom 26. April 2011
(BGBl. I Nr. 20 vom 06.05.2011 S. 698)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Brillengläser bearbeiten und einfassen,
  2. Werkzeuge und Maschinen pflegen,
  3. Brillen modifizieren und instand setzen,
  4. Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,
  5. Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten:
    5.1 Korrektionsbedarf ermitteln,
    5.2 Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,
  6. Brillen optisch und anatomisch anpassen,
  7. Sehhilfen abgeben,
  8. Waren verkaufen,
  9. Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
  5. Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,
  6. Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
    1. verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,
    2. Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,
    3. sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,
    4. Arbeitsergebnisse zu bewerten;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. Reparatur einer Brillenfassung und
    2. Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;
  4. die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
  2. Augenoptische Versorgung,
  3. Auge und Sehhilfe,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
    1. multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
    2. die Brille abgabefähig auszurichten,
    3. das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
  2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
  3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
    1. Kundenwünsche zu ermitteln,
    2. Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,
    3. Brillenfassung voranzupassen,
    4. Zentrierdaten zu ermitteln,
    5. Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
    6. f) die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
    Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,
    1. Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,
    2. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,
    3. die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,
    4. optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen 30 Prozent
  2. Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille 20 Prozent
  3. Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung 20 Prozent
  4. Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe 20 Prozent
  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Auge und Sehhilfe" der Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche "Auge und Sehhilfe" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.


*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

.

  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur AugenoptikerinAnlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
123

4

1Brillengläser bearbeiten und einfassen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden

b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen

c) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten

d) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen

e) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten

16 
f) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser
zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten

g) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren

h) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen

i) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf
Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten

 15
2Werkzeuge und Maschinen pflegen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen
reinigen

b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleiten

c) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen

3 
3Brillen modifizieren und instand setzen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln

b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen

c) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen

10 
4Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählen

b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheiden

c) Abbildungsfehler bei Einstärkengläser unterscheiden
und deren Auswirkungen berücksichtigen

d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen

e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen

f) sphärozylindrische Kombination umrechnen

g) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen

h) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen

i) prismatische Brillengläser messen

j) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen

k) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilen

l) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden

19
























15
5Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 
5.1Korrektionsbedarf ermitteln
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)
a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren

b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen

c) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden

 14
5.2Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten
3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)
a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln

b) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklären

c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen

d) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten

e) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzen

f) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren

14 
g) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklären

h) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen

i) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklären

j) Preise ermitteln und dem Kunden erklären

 14
6Brillen optisch und anatomisch anpassen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten be- arbeiten und voranpassen6 
b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen

c) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren

d) Zentrierung von Brillen kontrollieren

 6
7Sehhilfen abgeben

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

a) Endanpassung von Brillen vornehmen

b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisen

c) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen

8 
d) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung ein- schätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen 4
8Waren verkaufen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen

b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren

c) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen

2 
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen

e) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamieren

f) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten

 4
9Rechnungswesen und Kalkulation durchführen

3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handeln

b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen

c) Zahlungsvorgänge abwickeln

d) Mahnungen vorbereiten

 6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsplatz einrichten

b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren

c) betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzen

d) Kommunikationstechnologien anwenden

e) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln

6Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden
3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) fachbezogene Normvorgaben einhalten

b) Rechtsvorschriften anwenden

c) Fachtermini anwenden

d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Augenoptiker/Augenoptikerin

Vom 25. März 2011
(BAnz. Nr. 106a vom 19.07.2011 S. 11)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgen.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin ist mit der Augenoptiker-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2011 (BGBl. I S. 698) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Augenoptiker/Augenoptikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. November 1996) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Die Ziele und Inhalte der Lernfelder eins bis fünf sind mit den für Teil 1 der Abschlussprüfung in der Ausbildungsordnung geforderten Qualifikationen abgestimmt.

Auf handwerklicher und wissenschaftlicher .Grundlage ausgebildete Augenoptikerinnen und Augenoptiker verfügen neben technischen Fertigkeiten über Kenntnisse in der physikalischen und physiologischen Optik. Diese sind bei der Versorgung von Fehlsichtigen, der optischen und anatomischen Anpassung sowie der Anfertigung von Sehhilfen erforderlich. Darüber hinaus sind Augenoptikerinnen und Augenoptiker mit diesen Qualifikationen besonders geeignet, Kunden nach gegebenen Refraktionswerten und Sehaufgaben bei der Auswahl und Abgabe von Sehhilfen sowie beim Kauf von Kontaktlinsenpflegemitteln und Handelswaren zu beraten.

Strukturelle Veränderungen des Augenoptikerberufes auch vor dem Hintergrund der europäischen Integration sowie die Entwicklung neuer Medien und Verkaufsformen führen dazu, dass die technischen und kaufmännischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler flexibel angewendet werden müssen.

Daher müssen die Schülerinnen und Schüler neben der Vermittlung eines breiten berufsbezogenen Grundlagenwissens befähigt werden zu

Ausgangspunkt der didaktischmethodischen Gestaltung der Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldern soll der Arbeits- und Geschäftsprozess des beruflichen Handlungsfeldes sein. Dieser ist in den Zielformulierungen der einzelnen Lernfelder abgebildet.

Die den einzelnen Kompetenzbereichen zugrunde liegenden Inhalte werden in den Zielformulierungen generell benannt und nur - falls erforderlich - zur Konkretisierung differenziert aufgelistet.

Da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rahmenlehrplan und dem Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung besteht, wird empfohlen, für die Gestaltung von exemplarischen Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldern beide Pläne zugrunde zu legen. Die Schule entscheidet auf dieser Grundlage im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig über die inhaltliche Ausgestaltung der Lernfelder. Den im Laufe der Ausbildung ansteigenden Anforderungen im Bereich der Kundenberatung ist durch die wachsende Komplexität der Lernsituation einerseits und deren zunehmende Differenziertheit andererseits Rechnung zu tragen.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Augenoptikerinnen und Augenoptiker tragen hinsichtlich der Beratung und Versorgung von Kunden im Rahmen des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung medizinprodukterechtlicher Bestimmungen eine besondere Verantwortung. Diese muss im Unterricht eine entsprechende Berücksichtigung finden. Einschlägige Normen und rechtliche Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften sind auch dort zugrunde zu legen, wo sie in den Lernfeldern nicht explizit erwähnt werden.

Ebenso sind mathematische, naturwissenschaftliche, informationstechnische, ökonomische bzw. betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte, die im Zusammenhang mit den Zielen und Inhalten der Lernfelder stehen, aber nicht explizit erwähnt werden, integrativ zu vermitteln.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Augenoptiker/Augenoptikerin

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Den Betrieb und das Berufsbild präsentieren40
2Einstärken-Brillengläser kontrollieren und einarbeiten100
3Sehtestergebnisse erklären60
4Zusatzprodukte und Kontaktlinsenpflegemittel anbieten und verkaufen80
5Brillen instand setzen oder modifizieren80
6Kunden mit Sonnenschutzbrillen versorgen60
7Sphärisch fehlsichtige Kunden beraten und versorgen100
8Astigmatisch fehlsichtige Kunden beraten und versorgen40
9Dienstleistungen und Verwaltungsarbeiten durchführen40
10Presbyope Kunden beraten und versorgen80
11Kunden mit beeinträchtigtem Binokularsehen beraten und versorgen80
12Kunden mit Sondergläsern und Schutzbrillen versorgen40
13Kunden die Anwendung vergrößernder Sehhilfen erklären40
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Den Betrieb und das Berufsbild präsentieren1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen präsentieren Aufbau, Organisation, Standort, Zielgruppe, Sortiment und Dienstleistungen ihres Ausbildungsbetriebes. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung der Kundenorientierung.

Die Schüler und Schülerinnen sind mit den wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Grundlagen des Augenoptikerhandwerks vertraut und können ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilen und wahrnehmen. Sie reflektieren ihre Rolle im Kollegenkreis und ihren Beitrag zur Gestaltung eines angenehmen Betriebsklimas.

Sie setzen sich mit den Regelungen sowie Aufgaben, Rechten und Pflichten der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung auseinander. Unter Berücksichtigung von Tarifverhandlungen beurteilen die Schüler und Schülerinnen die Bedeutung von Tarifverträgen und die Rolle der Sozialpartner bei deren Zustandekommen.

Sie verschaffen sich einen Überblick über berufsständische Organisationen und deren Aufgaben. Die Schüler und Schülerinnen informieren sich über berufliche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

Sie informieren sich über Aufbau, Organisation, Standort, Zielgruppe, Sortiment und Dienstleistungen ihres Ausbildungsbetriebes und über die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz am Arbeitsplatz.

Die Schüler und Schülerinnen setzen unterschiedliche Methoden und Medien zur Informationsgewinnung und Präsentation ein. Sie beurteilen die Präsentationen.

Inhalte:

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Lernfeld 2:Einstärken-Brillengläser kontrollieren und einarbeiten1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen kontrollieren Einstärken-Brillengläser und arbeiten diese nach Auftrag mit geeigneten Verfahren ein. Dabei beachten sie die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes.

Die Schüler und Schülerinnen wenden ihre Kenntnisse über die Grundlagen der geometrischen Optik bei der Kontrolle und Einarbeitung von Einstärken-Brillengläsern an.

Sie bestimmen die dioptrischen Wirkungen sphärischer und torischer Gläser.

Die Schüler und Schülerinnen erfassen die Kenngrößen von Glaswerkstoffen.

Sie beschreiben die Auswirkungen dieser Kenngrößen auf die Geometrie und das Gewicht des Brillenglases.

Die Schüler und Schülerinnen verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Beschichtungen von Brillengläsern und wenden diese Kenntnisse bei der Einarbeitung an.

Sie wählen die für die Einarbeitung notwendigen Arbeits- und Hilfsmittel aus.

Sie führen abschließend eine Auftragskontrolle unter Berücksichtigung des Einhaltens der Grenzabweichungen durch.

Inhalte:

Brechungsgesetz

prismatische Ablenkung

Abbildungen durch Linsen

Gesamtbrechwert, Scheitelbrechwert, Hauptschnittwirkungen

Fassungs- und Zentriermaße


Lernfeld 3:Sehtestergebnisse erklären1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen erklären kundengerecht die Durchführung und Ergebnisse von Tests zur Visusbestimmung.

Die Schüler und Schülerinnen verschaffen sich einen Überblick über Sehtestverfahren und deren Durchführung.

Sie informieren sich über Faktoren, von denen die Sehschärfe abhängt. Dazu erschließen sie sich den grundlegenden Aufbau des Auges, den Sehvorgang, die Akkommodation sowie den Unterschied zwischen Blick- und Gesichtsfeld.

Die Schüler und Schülerinnen unterscheiden emmetrope von ametropen Augen und deren Auswirkungen auf den Visus.

Sie erläutern die Sehtestergebnisse kundengerecht.

Inhalte:

Modellauge

Visuseinschränkungen durch Leuchtdichte, Kontrast, sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen

Führerscheinsehtest


Lernfeld 4:Zusatzprodukte und Kontaktlinsenpflegemittel anbieten und verkaufen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen bieten den Kunden Zusatzprodukte und Kontaktlinsenpflegemittel an, führen Beratungsgespräche durch und schließen den Verkauf ab.

Die Schüler und Schülerinnen erschließen sich die Grundlagen eines Verkaufsgesprächs und des Kaufvertragsrechts. Sie informieren sich über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Kontaktlinsenmaterialien und Kontaktlinsenpflegemitteln sowie deren Einfluss auf das Auge. Dazu erschließen sie sich den grundlegenden Aufbau des vorderen Augenabschnitts.

Die Schüler und Schülerinnen bereiten ihr Fachwissen kundengemäß auf und planen die Durchführung eines Verkaufsgespräches. Sie beraten Kunden beim Kauf von Zusatzprodukten und schließen den Verkauf ab. Sie wenden dabei die Aspekte eines Verkaufsgespräches an.

Die Schüler und Schülerinnen führen kundenbezogene Informations- und Beratungsgespräche bezüglich der Kontaktlinsenpflege und -hygiene durch und berücksichtigen dabei die Wechselwirkungen zwischen der Anatomie und Physiologie des vorderen äußeren Augenabschnittes, dem Material der Kontaktlinse und dem Kontaktlinsenpflegemittel sowie dem Trage- und Pflegeverhalten des Kunden.

Sie beachten die rechtlichen Vorschriften für das Medizinprodukt Kontaktlinsenpflegemittel.

Die Schüler und Schülerinnen analysieren und bewerten den Gesprächsverlauf unter Einbeziehung kommunikativer Aspekte.

Inhalte:

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Lernfeld 5:Brillen instand setzen oder modifizieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen setzen Brillen nach Kundenauftrag instand oder modifizieren diese.

Die Schüler und Schülerinnen analysieren die vorliegenden Glas- und Fassungsschäden. Sie ermitteln aus dem Werkstattauftrag Bearbeitungsmöglichkeiten. Sie wählen Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der vorliegenden Werkstoffeigenschaften und nach kostenspezifischen Gesichtspunkten aus.

Unter Verwendung technischer Unterlagen planen und dokumentieren sie den Fertigungsablauf. Sie bestimmen erforderliche Daten für die Instandsetzung oder Modifikation und wenden geeignete Bearbeitungsverfahren an. Dabei beachten sie die Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz.

Sie überprüfen die Grenzabweichungen und bewerten die Abgabefähigkeit.

Inhalte:

Eigenschaften und Bearbeitung von Fassungswerkstoffen


Lernfeld 6:Kunden mit Sonnenschutzbrillen versorgen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten Kunden unter Berücksichtigung des erforderlichen Lichtschutzes und anatomischer Gesichtspunkte und versorgen sie mit Sonnenschutzbrillen.

Die Schüler und Schülerinnen informieren sich über Eigenschaften und Funktion von Brillengläsern mit lichtreduzierender Wirkung sowie deren Vergütung und leiten daraus die Bedeutung für den Kunden unter Beachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften ab. Dazu erschließen sie sich die Anpassungsmöglichkeiten des Auges an unterschiedliche Lichtverhältnisse.

Die Schüler und Schülerinnen bereiten ihr Fachwissen kundengemäß auf und planen die Durchführung von Beratungsgesprächen.

Sie ermitteln im Kundengespräch den Schutzbedarf des Auges und beraten den Kunden. Bei der Auswahl des Fassungsmaterials berücksichtigen sie die Kundenbedürfnisse.

Sie versorgen den Kunden nach anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten mit einer Sonnenschutzbrille und passen diese anatomisch an.

Die Schüler und Schülerinnen bewerten das Verkaufsgespräch. Sie beurteilen das Ergebnis der anatomischen Brillenanpassung.

Inhalte:

Adaptation, Blendung

Licht als Welle

Polarisation

Transmissionsgrad

Photochromasie


Lernfeld 7:Sphärisch fehlsichtige Kunden beraten und versorgen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten und versorgen sphärisch fehlsichtige Kunden nach vorliegender Verordnung, Kundenwunsch und Sehanforderungen.

Sie informieren sich über das Korrektionsprinzip bei sphärischen Ametropien und über geeignete Brillenglasausführungen unter Berücksichtigung von optischer Wirkung, Material, Flächengeometrie sowie Fassungsform und -größe.

Die Schüler und Schülerinnen informieren sphärisch fehlsichtige Kunden über Ursachen und Auswirkungen ihrer Ametropie. Sie nehmen eine Glasauswahl vor und begründen diese unter Nutzung von Demonstrationsmedien. Bei der Auswahl des Fassungsmaterials berücksichtigen sie die Bedürfnisse des Kunden.

Sie planen die optische Brillenanpassung und führen diese am Kunden durch.

Sie erläutern dem Kunden die Möglichkeiten einer Kontaktlinsenkorrektion.

Bei der Abgabe der Brille prüfen und beurteilen die Schüler und Schülerinnen die Endanpassung sowie den Erfolg der augenoptischen Versorgung. Sie klären den Kunden über mögliche Veränderungen im Seheindruck, Gewöhnungseffekte, die Handhabung und Pflege auf.

Inhalte:

Akkommodationsgebiete mit und ohne Korrektion

Vollkorrektion, Änderung des Hornhautscheitelabstands

Abbildungsfehler

Zentrierforderungen, Zentrierfehler, Grenzabweichungen


Lernfeld 8:Astigmatisch fehlsichtige Kunden beraten und versorgen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten und versorgen astigmatisch fehlsichtige Kunden nach vorliegender Verordnung, Kundenwunsch und Sehanforderungen.

Die Schüler und Schülerinnen verschaffen sich einen Überblick über Arten des Astigmatismus und deren Auswirkungen auf den Seheindruck. Sie informieren sich über geeignete Brillenglasausführungen unter Berücksichtigung von optischer Wirkung, Material, Flächengeometrie, Hauptschnittlage sowie Fassungsform und -größe.

Die Schüler und Schülerinnen informieren astigmatisch fehlsichtige Kunden über Ursachen und Auswirkungen ihrer Ametropie. Sie nehmen eine Glasauswahl vor und begründen diese unter Nutzung von Demonstrationsmedien. Sie planen die optische Brillenanpassung unter Berücksichtigung der Hauptschnittwirkung und führen die Anpassung am Kunden durch.

Sie erläutern dem Kunden die Möglichkeiten einer Kontaktlinsenkorrektion.

Bei der Abgabe der Brille prüfen und beurteilen die Schüler und Schülerinnen die Endanpassung sowie den Erfolg der augenoptischen Versorgung. Sie klären den Kunden über mögliche Veränderungen im Seheindruck, Gewöhnungseffekte, die Handhabung und Pflege auf.

Inhalte:

Mittendickenreduktion

Grenzabweichungen


Lernfeld 9:Dienstleistungen und Verwaltungsarbeiten durchführen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen bereiten Dienstleistungen und Verwaltungsarbeiten vor und führen diese nach Vorgaben durch.

Die Schüler und Schülerinnen verschaffen sich einen Überblick über die betrieblichen Verwaltungsarbeiten. Sie informieren sich über Inhalte des Kaufvertragsrechts und mögliche Maßnahmen bei Vertragsstörungen.

Sie wenden diese Kenntnisse bei der Durchführung von Dienstleistungen und Verwaltungsarbeiten an und treffen bei Erfüllungsstörungen geeignete Maßnahmen. Im Umgang mit den Vertragspartnern wenden sie Strategien zur Konfliktlösung an.

Sie ermitteln unter Anwendung kalkulatorischer Vorgaben Preise von Waren und Dienstleistungen.

Sie setzen elektronische Medien für Verwaltungsarbeiten und zur branchenspezifischen Information und Kommunikation ein. Die Schüler und Schülerinnen bereiten den Schriftverkehr vor und beachten dabei die Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes.

Inhalte:

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Lernfeld 10:Presbyope Kunden beraten und versorgen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten und versorgen presbyope Kunden nach vorliegender Verordnung, Kundenwunsch und Sehanforderungen.

Die Schüler und Schülerinnen informieren presbyope Kunden unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung und des Sehbedarfs über die Ursachen und Auswirkungen der Presbyopie.

Sie beraten unter Verwendung von Demonstrationsmedien bei der Auswahl des Korrektionsmittels. Dabei berücksichtigen sie die verschiedenen Ausführungsformen, die jeweilige optische Wirkung, die nutzbaren Sehbereiche und die Abbildungseigenschaften sowie die Fassungsform und -größe.

Sie erläutern dem Kunden die Möglichkeiten einer Kontaktlinsenkorrektion.

Sie nehmen die optische und anatomische Anpassung entsprechend der Glasausführung, der ausgewählten Fassung und der kundenspezifischen Sehanforderung vor.

Sie überprüfen die Abgabefähigkeit der gefertigten Brillen.

Bei der Abgabe der Brille prüfen und beurteilen die Schüler und Schülerinnen die Endanpassung sowie den Erfolg der augenoptischen Versorgung. Sie klären den Kunden über mögliche Veränderungen im Seheindruck, Gewöhnungseffekte, die Handhabung und Pflege auf.

Inhalte:

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Lernfeld 11:Kunden mit beeinträchtigtem Binokularsehen beraten und versorgen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten und versorgen Kunden mit beeinträchtigtem Binokularsehen nach vorliegender Verordnung, Kundenwunsch und Sehanforderungen.

Die Schüler und Schülerinnen unterscheiden Qualitätsstufen des Binokularsehens. Sie verschaffen sich einen Überblick über Testverfahren zur Beurteilung des Binokularsehens und Korrektionsmöglichkeiten bei gestörtem Binokularsehen.

Die Schüler und Schülerinnen informieren Kunden mit beeinträchtigtem Binokularsehen über die Ursachen und Auswirkungen ihrer Sehbeeinträchtigung.

Sie beraten unter Verwendung von Demonstrationsmedien bei der Auswahl des Korrektionsmittels. Dabei berücksichtigen sie die vorliegende Verordnung und den Sehbedarf, die jeweilige optische Wirkung sowie Möglichkeiten der Glasoptimierung.

Sie nehmen die optische Brillenanpassung vor.

Die Schüler und Schülerinnen planen die Einarbeitung der Gläser und überprüfen die Abgabefähigkeit der gefertigten Brillen.

Bei der Abgabe der Brille prüfen und beurteilen die Schüler und Schülerinnen die Endanpassung sowie den Erfolg der augenoptischen Versorgung. Sie klären den Kunden über mögliche Veränderungen im Seheindruck, Gewöhnungseffekte, die Handhabung und Pflege auf.

Inhalte:

-


Lernfeld 12:Kunden mit Sondergläsern und Schutzbrillen versorgen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen beraten und versorgen Kunden, die einen Bedarf an Sondergläsern und Schutzbrillen haben.

Die Schüler und Schülerinnen verschaffen sich einen Überblick über Gläser und Fassungen für spezielle Anforderungen. Sie informieren sich über die Wirkungen der Gläser auch unter Berücksichtigung physiologischer Aspekte.

Die Schüler und Schülerinnen wählen unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und der Anforderungen für den Kunden geeignete Produkte aus. Dabei wenden sie ihre Kenntnisse über die Eigenschaften der Gläser und Fassungen an und begründen die Auswahl unter Nutzung von Demonstrationsmedien.

Sie erfassen und dokumentieren die erforderlichen Daten.

Bei der Abgabe passen sie die Brille dem Kunden an und weisen in den Gebrauch ein.

Inhalte:

Sonderausführungen von Filtergläsern

Kontraststeigerung

Farbsehstörungen

Lentikulargläser

Sportbrillen

Arbeitsschutzbrillen


Lernfeld 13:Kunden die Anwendung vergrößernder Sehhilfen erklären3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schüler und Schülerinnen informieren Kunden über verschiedene Arten von vergrößernden Sehhilfen und erklären Anwendungsmöglichkeiten.

Die Schüler und Schülerinnen unterscheiden Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen und deren Einsatzmöglichkeiten.

Sie erläutern dem Kunden Anwendungsbereiche vergrößernder Sehhilfen. Dabei berücksichtigen sie Kundenwünsche, Sehanforderungen und ihre Kenntnisse über sehleistungsvermindernde Einflüsse.

Inhalte:

Lesefähigkeit

Vergrößerung

Beleuchtung

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