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AusbauBAusbV - Ausbauberufeausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

Vom 3. Juni 2024
(BGBl. I vom 06.06.2024 Nr. 179 i.K.)
Gl.-Nr.: 806-22-1-156


(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)

Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte, und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
  2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und
  2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und
  2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und
  2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und
  2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
  2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaubaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin dauert drei Jahre.

(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin dauert drei Jahre.

(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin dauert drei Jahre.

(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin dauert drei Jahre.

(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin dauert drei Jahre.

(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne

(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. im Schwerpunkt Zimmererarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D,
  2. im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten: Anlage 2 Abschnitt A, B und D,
  3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten: Anlage 3 Abschnitt A, B und D,
  4. im Schwerpunkt Estricharbeiten: Anlage 4 Abschnitt A, B und D,
  5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten: Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie
  6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(6) Gegenstand der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(7) Gegenstand der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(9) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
    1. Zimmererarbeiten,
    2. Stuckateurarbeiten,
    3. Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten,
    4. Estricharbeiten,
    5. Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten oder
    6. Trockenbauarbeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.

In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

  1. im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
  2. im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
  3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
  4. im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
  5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
  6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

  1. im Schwerpunkt Zimmererarbeiten in den Berufsbildpositionen
    1. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
    2. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
    3. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  2. im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten in den Berufsbildpositionen
    1. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
    2. Herstellen von Putzen und Stuck sowie
    3. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten in den Berufsbildpositionen
    1. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
    2. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
  4. im Schwerpunkt Estricharbeiten in den Berufsbildpositionen
    1. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
    2. Herstellen von Estrichen,
  5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten in den Berufsbildpositionen
    1. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
    2. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
    3. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
    1. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
    2. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
    3. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau.

§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
  19. Berücksichtigen von Zunft und Brauchtümern,
  20. Herstellen von Holzkonstruktionen,
  21. Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,
  22. Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen sowie
  23. Sanieren und Instandhalten von Holzkonstruktionen.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Zimmerer und Zimmerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen und Stuck,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
  19. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
  20. Ausführen von Stuckarbeiten,
  21. Integrieren von technischen Systemen an Bauteilen,
  22. Beschichten von Oberflächen sowie
  23. Sanieren und Instandhalten von Stuck, Putzen und Trockenbaukonstruktionen.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Stuckateur und Stuckateurin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
  19. Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen sowie
  20. Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
  19. Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,
  20. Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen,
  21. Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton,
  22. Herstellen von Sichtestrichen sowie
  23. Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 und 19 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Estrichleger und Estrichlegerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
  19. Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
  20. Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken sowie
  21. Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
  2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
  3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
  4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
  5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
  6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
  7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
  8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
  9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
  11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
  12. Herstellen von Putzen,
  13. Herstellen von Estrichen,
  14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
  15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
  16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
  17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
  18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
  19. Ausbauen von Feuchträumen,
  20. Ausbauen von Dachgeschossen,
  21. Herstellen von Sonderdecken,
  22. Herstellen von Brandschutzkonstruktionen,
  23. Herstellen von Strahlenschutzkonstruktionen,
  24. Herstellen von Bauteilen und Sonderkonstruktionen im Trockenbau sowie
  25. Sanieren und Instandhalten von Trockenbaukonstruktionen.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin ist während einer Dauer von 24 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend des jeweiligen Schwerpunktes zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. Schwerpunkt Zimmererarbeiten:
    1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
    2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 sowie 9 bis 14;
  2. Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:
    1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
    2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 14;
  3. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
    1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
    2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13;
  4. Schwerpunkt Estricharbeiten:
    1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 8 bis 15 sowie
    2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 9 bis 12;
  5. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
    1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
    2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 15;
  6. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
    1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie
    2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 sowie 9 bis 14 sowie
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 9.

(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 14 sowie
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 2 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 10.

(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13 sowie
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 3 Abschnitt C laufende Nummer 4 und 5 sowie 7 und 8.

(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 8 bis 15,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 9 bis 12 sowie
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 4 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 10.

(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 15 sowie
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 7.

(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin ist während einer Dauer von 30 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen. Hierdurch sind folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 13 sowie
  3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 6 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 10.

(8) Wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert, kann sie in den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ausbildungsberufen zusätzlich in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden während einer Dauer von insgesamt bis zu

  1. fünf Wochen in den Fällen des Absatzes 1 oder
  2. neun Wochen in den Fällen der Absätze 2 bis 7.

Während des benannten zeitlichen Gesamtumfangs nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind einzelne der in den Absätzen 1 bis 7 jeweils genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ergänzen und zu vertiefen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen und auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 entfallen auf das erste Ausbildungsjahr höchstens drei Wochen, auf das zweite Ausbildungsjahr höchstens zwei Wochen und auf das dritte Ausbildungsjahr höchstens vier Wochen. Die Festlegung über die Erforderlichkeit, den genauen zeitlichen Umfang, einschließlich dessen Verteilung über die Ausbildungsjahre, und die Inhalte der zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildung trifft der Ausbildende.

§ 12 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin

Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung

§ 13 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 14 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

  1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 15 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich "Durchführen von Arbeiten im Ausbau" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Arbeiten im Ausbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,
  4. Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen,
  10. Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie
  11. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen,
  2. Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
  3. Herstellen eines Estrichs auf Trennschicht,
  4. Montieren von Dämmmaterial und Herstellen einer Ummantelung,
  5. Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder
  6. Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 16 Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 17 Inhalt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.

(2) Sie erstreckt sich auf

  1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlage 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 18 Prüfungsbereiche

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen von Baukörpern",
  2. "Durchführen von Ausbauarbeiten" sowie
  3. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 19 Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Zimmererarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
  2. Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
  3. Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
  4. Herstellen einer Treppenkonstruktion.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen.

(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Estricharbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen,
  2. Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder
  3. Verlegen eines elastischen Bodenbelags.

(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen.

(7) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
  2. Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
  3. Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.

(8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(9) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(10) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

§ 20 Prüfungsbereich "Durchführen von Ausbauarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Ausbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten:
    1. Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
    2. Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
    3. Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
    4. Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln;
  3. Bereich Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:
    1. Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,
    2. Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie
    3. Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten;
  4. Bereich Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
    1. Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
    2. Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
    3. Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
    4. Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
    5. Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
  5. Bereich Schwerpunkt Estricharbeiten:
    1. Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
    2. Unterscheiden von Estrichmörteln nach Bindemitteln,
    3. Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,
    4. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,
    5. Unterscheiden von Fugenarten sowie
    6. Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten;
  6. Bereich Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
    1. Erstellen von räumlichen Skizzen,
    2. Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,
    3. Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie
    4. Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen;
  7. Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
    1. Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
    2. Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
    3. Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
    4. Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 21 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern"mit 60 Prozent,
2."Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 30 Prozent
sowie
3."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Ausbauarbeiten" oder
    2. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 25 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
  2. Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
  3. Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
  4. Herstellen einer Treppenkonstruktion.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Zimmererarbeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Zimmererarbeiten:
    1. Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
    2. Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
    3. Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
    4. Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
  2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

§ 27 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen von Holzbauteilen",
  2. "Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten",
  3. "Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" sowie
  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 29 Prüfungsbereich "Herstellen von Holzbauteilen"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Holzbauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
  2. tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
  3. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
  4. Holzbauteile herzustellen,
  5. Aufmaße zu erstellen sowie
  6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:

  1. Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
  2. Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
  3. Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
  4. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
  5. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

§ 30 Prüfungsbereich "Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
  3. Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
  4. die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
  5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 31 Prüfungsbereich "Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
  2. Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
  3. Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
  4. Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
  5. Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
  6. vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
  7. Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
  8. das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
  9. die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 32 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 40 Prozent,
2."Herstellen von Holzbauteilen"mit 30 Prozent,
3."Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten"mit 10 Prozent,
4."Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten"mit 10 Prozent
sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Herstellen von Holzbauteilen" mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten",
    2. "Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" oder
    3. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin befreit und
  2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin nach § 33 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

  1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
  2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 33 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 38 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Stuckateurarbeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Stuckateurarbeiten:
    1. Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,
    2. Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie
    3. Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
  2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

§ 40 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung",
  2. "Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten",
  3. "Durchführen von Trockenbauarbeiten" sowie
  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 42 Prüfungsbereich "Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
  2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
  3. Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung herzustellen,
  4. Stuckprofile zu ziehen und zu versetzen sowie eine Eckausbildung durchzuführen,
  5. Oberflächen zu gestalten,
  6. Aufmaße zu erstellen sowie
  7. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion,
  2. Ausbilden eines Fassadendetails im Wärmedämmverbundsystem oder
  3. Herstellen von Innendämmungen sowie Herstellen von Anschlüssen und Durchdringungen in luftdichter Ebene. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden.

§ 43 Prüfungsbereich "Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  3. Gestaltungsprinzipien von Oberflächen zu unterscheiden,
  4. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  7. Stucktechniken zu beschreiben,
  8. Verfahren zur Erstellung von Innendämmungen zu beschreiben,
  9. den Aufbau und die Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen zu beschreiben und ökologische Auswirkungen zu reflektieren,
  10. Arten von Sonderputzen zu unterscheiden,
  11. Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Putz- und Trockenbauoberflächen zu unterscheiden,
  12. Schäden an Putzoberflächen, an Trockenbauoberflächen oder an Wärmedämm-Verbundsystemen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
  13. Verfahren zur Sanierung von Stuck und Putzen zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 44 Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbauarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
  2. Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
  3. Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 45 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 40 Prozent,
2."Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung"mit 30 Prozent,
3."Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten"mit 10 Prozent,
4."Durchführen von Trockenbauarbeiten"mit 10 Prozent
sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung" mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten",
    2. "Durchführen von Trockenbauarbeiten" oder
    3. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 49 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin befreit und
  2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin nach § 46 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

  1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
  2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 46 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 51 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
    1. Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
    2. Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
    3. Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
    4. Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
    5. Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
  2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

§ 53 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken",
  2. "Durchführen von Wandbelagsarbeiten",
  3. "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" sowie
  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 55 Prüfungsbereich "Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
  2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
  3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
  4. Aufmaße zu erstellen,
  5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
  6. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
  2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik,
  3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder
  4. Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.

§ 56 Prüfungsbereich "Durchführen von Wandbelagsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Wandbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. die Arbeitsplanung auf Grundlage einer Zeichnung zu entwickeln,
  3. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  4. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  5. Schäden an Wandbelägen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern,
  6. Verfahren zur Bekleidung von Wandflächen in unterschiedlichen geometrischen Formen zu beschreiben,
  7. Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene zu unterscheiden,
  8. Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme zu beschreiben,
  10. Montage von großformatigen Platten und Fertigteilen zu beschreiben sowie
  11. Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Wandbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 57 Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,
  2. Eigenschaften von Verlegematerialien zu unterscheiden und Verlegematerialien auszuwählen,
  3. Reinigungs- und Einpflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,
  4. Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,
  5. Verfahren zur Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Rinnen, Abläufen und Durchdringungen zu beschreiben,
  6. Konstruktionen für die Verlegung von Fliesen und Platten in Außenbereichen zu unterscheiden und auszuwählen,
  7. Estricharten zu erkennen und zu beurteilen,
  8. Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden sowie
  9. Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bodenbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 58 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 40 Prozent,
2."Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken"mit 30 Prozent,
3."Durchführen von Wandbelagsarbeiten"mit 10 Prozent,
4."Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"mit 10 Prozent
sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Wandbelagsarbeiten",
    2. "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" oder
    3. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 62 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin befreit und
  2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin nach § 59 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

  1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
  2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 59 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 64 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen,
  2. Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder
  3. Verlegen eines elastischen Bodenbelags.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Estricharbeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Estricharbeiten:
    1. Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
    2. Unterscheiden von Estrichmörtel nach Bindemitteln,
    3. Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,
    4. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,
    5. Unterscheiden von Fugenarten sowie
    6. Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
  2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

§ 66 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in der Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen",
  2. "Durchführen von Estricharbeiten",
  3. "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" sowie
  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 68 Prüfungsbereich "Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
  2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
  3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
  4. Estriche oder Beläge herzustellen,
  5. Aufmaße zu erstellen sowie
  6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Estricharbeiten:
    1. Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich,
    2. Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik,
    3. Einbauen von Fertigteilestrich oder
    4. Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz;
  2. Bereich Bodenbelagsarbeiten:
    1. Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem,
    2. Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder
    3. Auftragen von Kunstharzen auf Böden.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

§ 69 Prüfungsbereich "Durchführen von Estricharbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Estricharbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  3. Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen,
  4. Wärmeschutzberechnungen durchzuführen,
  5. Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben,
  6. Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen,
  7. Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben,
  8. Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben,
  9. Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden,
  10. Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben,
  11. Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden,
  12. Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie
  13. Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 70 Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes in Estrichen zu beschreiben und Messwerte zu beurteilen,
  2. Aufmaße zu erstellen,
  3. Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,
  4. Verlegepläne unter wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,
  5. die Vorbereitung von Untergründen zur Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen zu beschreiben,
  6. Verfahren zur Herstellung textiler und elastischer Bodenbeläge zu unterscheiden und auszuwählen,
  7. Reinigungs- und Pflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,
  8. Konstruktionsarten von Kunstharzschichten zu erläutern,
  9. Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Klebern und Kunstharzen zu erläutern,
  10. Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen zu unterscheiden und nach Anforderungen auszuwählen,
  11. Verbindungsarten bei Laminatböden zu unterscheiden,
  12. Verfugen und Verschweißen von Bahnen und Plattenbelägen zu beschreiben,
  13. Sockelausbildungen zu unterscheiden,
  14. Verlegeverfahren für textile und elastische Bodenbeläge zu unterscheiden sowie
  15. Maßnahmen zum Rückbau von Bodenbelägen unter Umwelt- und gesundheitlichen Aspekten zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 71 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 40 Prozent,
2."Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen"mit 30 Prozent,
3."Durchführen von Estricharbeiten"mit 10 Prozent,
4."Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"mit 10 Prozent
sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen" mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Estricharbeiten",
    2. "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" oder
    3. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 75 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin befreit und
  2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

  1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
  2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 72 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 7
Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 77 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
    1. Erstellen von räumlichen Skizzen,
    2. Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,
    3. Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie
    4. Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
  2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

§ 79 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in der Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen von Formstücken und Dämmungen",
  2. "Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen",
  3. "Durchführen von Ummantelungsarbeiten" sowie
  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 81 Prüfungsbereich "Herstellen von Formstücken und Dämmungen"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Formstücken und Dämmungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
  2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
  3. Formstücke aus metallischem Oberflächenschutz mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Formkappe, Konus und Abflachung in Verbindung mit einer Wärme-, Kälte- oder Schalldämmung zu fertigen,
  4. Aufrisse zu erstellen sowie
  5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Dämmen von verschiedenen Rohrformteilen, insbesondere Rohrbogen, Rohrabzweig und Ventil sowie Herstellen einer Ummantelung,
  2. Dämmen von Luftleitungen mit einer Blechummantelung oder
  3. Herstellen von Brandschutzabschottungen.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 12 Stunden.

§ 82 Prüfungsbereich "Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  4. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  5. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schallschutztechnik sowie des Brandschutzes zu unterscheiden,
  7. Anforderungen an Dämmungen und Dämmsysteme für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz zu unterscheiden,
  8. Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz zu unterscheiden,
  9. Stütz- und Tragkonstruktionen für Dämmungen zu beschreiben,
  10. die Montage von Dampfbremssystemen zu beschreiben,
  11. den Aufbau von Kühlräumen zu beschreiben sowie
  12. die Anwendung von Brandschutzsystemen zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 83 Prüfungsbereich "Durchführen von Ummantelungsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Ummantelungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
  2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
  3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
  4. isometrische Aufmaße zu erstellen,
  5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben und
  6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 84 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 40 Prozent,
2."Herstellen von Formstücken und Dämmungen"mit 30 Prozent,
3."Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen"mit 10 Prozent,
4."Durchführen von Ummantelungsarbeiten"mit 10 Prozent
sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Herstellen von Formstücken und Dämmungen" mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen",
    2. "Durchführen von Ummantelungsarbeiten" oder
    3. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 88 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin befreit und
  2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin nach § 85 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

  1. er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
  2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 85 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 8
Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 90 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in Anlage 6 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
  2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
  3. Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
  4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
  5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
  6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
  7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
  8. Messungen durchzuführen,
  9. Bauteile herzustellen sowie
  10. sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
  2. Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
  3. Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
  2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
  3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
  4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
  5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
  7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
  8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
  10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
  11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
  12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen:

  1. Bereich Ausbauarbeiten:
    1. Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
    2. Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
    3. Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
    4. Unterscheiden von Putzen,
    5. Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
    6. Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
    7. Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
  2. Bereich Trockenbauarbeiten:
    1. Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
    2. Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
    3. Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
    4. Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
  2. die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.

§ 92 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in der Anlage 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin in genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Herstellen von Trockenbaukonstruktionen",
  2. "Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten",
  3. "Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" sowie
  4. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 94 Prüfungsbereich "Herstellen von Trockenbaukonstruktionen"

(1) Im Prüfungsbereich "Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
  2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
  3. Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,
  4. Aufmaße zu erstellen sowie
  5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  1. Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
  2. Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
  3. Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
  4. Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

§ 95 Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  4. Aufmaße zu erstellen,
  5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  7. Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
  8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 96 Prüfungsbereich "Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  4. Aufmaße zu erstellen,
  5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  7. Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  9. Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
  10. Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
  11. Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
  12. anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
  13. Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
  14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und
  15. Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 97 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten"mit 40 Prozent,
2."Herstellen von Trockenbaukonstruktionen"mit 30 Prozent,
3."Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten"mit 10 Prozent,
4."Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten"mit 10 Prozent
sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich "Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten",
    2. "Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" oder
    3. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin befreit und
  2. diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin nach § 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

  1. er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
  2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 98 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

  1. zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
  2. zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
  3. zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
  4. zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
  5. zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin oder
  6. zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin

nach § 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur ZimmerinAnlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3)

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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur StuckateurinAnlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3)

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.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und MosaiklegerinAnlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)


Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3)

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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur EstrichlegerinAnlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)


Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3)

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.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererinAnlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6)


Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (§ 9 Absatz 2)

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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3)

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.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur TrockenbaumonteurinAnlage 6
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7)


Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)

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*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung sowie des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


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