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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe
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Empfehlung für eine Ausbildungsregelung
Fachpraktiker für Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO

Vom 11. August 2011
(Banz Nr. 120a vom 11.08.2011 S. 3)



Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:

Vorwort

Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBIG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diese Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusminiterkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.

Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/zur Fachpraktikerin für Metallbau wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Ausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/zur Fachpraktikerin für Metallbau orientiert sich an dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin.

Fachpraktiker für Metallbau/Fachpraktikerinnen für Metallbau in der Fachrichtung Konstruktionstechnik arbeiten überwiegend in Handwerksbetrieben des Metallbaus. Beschäftigung finden sie auch im Schiffsbau sowie in Betrieben, die sich auf die Verarbeitung von Metall im Aus- oder Hochbau spezialisiert haben, etwa in Dachdeckerbetrieben oder Fassadenbauunternehmen.

ParagrafenteilInfo-Tafel
Ausbildungsregelung

über die Berufsausbildung

zum Fachpraktiker für Metallbau/

zur Fachpraktikerin für Metallbau

vom _ _ _ _ . 20_ _

Grundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO)
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
  • Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember2006
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
  • Berufsbildung (BIBB) "Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO" vom 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1468)

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen und zu ermöglichen.

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung. und Arbeitserprobung - durchgeführt.

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/ Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.

__________

Auslegung des § 66 BBiG

Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann. Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtung der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden. Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.

Paragrafenteil Info-Tafel
Die Handwerkskammer

(Nennung der zuständigen Stelle)

erlässt aufgrund des Beschlussesdes Berufsbildungsausschusses vom _ _ _und der Vollversammlung vom _ _ _ _

als zuständige Stelle nach § 42m Handwerksordnung (HwO)

vom (Datum der gültigen Fassung)

(BGBl. I S. (Nennung der Seite)),

nachstehende Ausbildungsregelung

für die Ausbildung von behinderten Menschen.

§ 1
Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung

zum

Fachpraktiker für Metallbau/

zur

Fachpraktikerin für Metallbau

erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2
Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Definition der Zielgruppe

Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO absolvieren.

Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird.

Für Menschen mit anderen Behinderungen *, die nach § 66 BBiG/ § 42m HwO ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden.

Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.


*) Menschen mit Sinnesbehinderung (Seh-, Hör- und Sprachbehinderung), Körperbehinderung und psychischer Behinderung sowie allen übrigen Formen von Behinderung
§ 3
Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten.

§ 4
Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

Ausbildungseinrichtung als Ausbildungsstätte:

Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind. Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden.

§ 5
Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG/ § 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

Eignungsmerkmale

Ausbildungsstätte

Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt.

Nennung weitergehender Anforderungen

Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind diese zu beachten.

§ 6
Eignung der Ausbilderl Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

(2) Anforderungsprofil

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,

  • Psychologie,

  • Pädagogik, Didaktik,

  • Rehabilitationskunde,

  • Interdisziplinäre Projektarbeit,

  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,

  • Recht,

  • Medizin.

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/ § 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

Absatz 1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

Absatz 3
Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen

Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden.

Absatz 4
Zusatzqualifizierung

Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung.

§ 7
Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbilditngsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Metallbauer/in übereinstimmen, für die aufgrund einer Regelung der (Nennung der zuständigen Stelle) eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

Ausbildung im Betrieb/in Betrieben
(betriebliche Ausbildung)

Es ist anzustreben, die Dauer der betrieblichen Ausbildung möglichst nach oben zu öffnen. Überbetriebliche Unterweisungen sind nicht auf die 12 Wochen anzurechnen.

Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an.

Die Fehlzeit/Fehlzeiten ist/sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen.

Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Teil 1 und Teil 2 gestreckten Abschlussprüfung.

Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach

  • regionalspezifischen Gegebenheiten
  • berufsspezifischen Gegebenheiten
  • Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung

Förderphase

Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen.

Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metallbau/zur Fachpraktikerin Metallbau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse

  2. Prüfen und Messen

  3. Fügen

  4. Manuelles Spanen und Umformen

  5. Maschinelles Bearbeiten

  6. Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen

  7. Schweißen, thermisches Trennen

  8. Warten von Betriebsmitteln

  9. Elektrotechnik

  10. Behandeln und Schützen von Oberflächen

  11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen

  12. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:

  1. Betriebliche und technische Kommunikation

  2. Prüfen und Messen

  3. Fügen

  4. Montieren von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen

  5. Maschinelles Bearbeiten

  6. Einhalten der Arbeitssicherheit an Arbeitsplätzen von Baustellen

  7. Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen

  8. Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken

  9. Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen

  10. Montieren von Systemen

  11. Instandhalten von Systemen des Metall- oder Stahlbaues

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

  4. Umweltschutz

  5. Betriebliche und technische Kommunikation

  6. Qualitätsmanagement

§ 9
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10  und 11 der gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

Absatz 1
Berufliche Handlungskompetenz

Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren

Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird.

Zu berücksichtigen ist auch die Art o d e r  Schwere/Art  u n d Schwere der Behinderung der/des Betroffenen.

§ 10
Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70 Prozent t gewichtet.

(3) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(4) Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in

Abschnitt A unter laufender Nummer:
1 a-d, 2 a-g, 3 a-c, 4 a-g, 5 a-e, 6 a-b, 8 a-f, 9 a-c, 10 a-c, 11 a-b,

Abschnitt C unter laufender Nummer:
5 a-h, 6 a-c

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen

Erläuterungen zu den Prüfungsinstrumenten (Teil 1 und Teil 2):

Arbeitsaufgabe

Die Arbeitsaufgabe besteht aus einer vom Prüfungsausschuss entwickelten berufstypischen Aufgabe, bei der im Gegensatz zur Arbeitsprobe und zum Prüfungsprodukt/Prüfungsstück auch die prozessrelevanten Kompetenzen bewertet werden.

Darüber hinaus können auch Arbeitsergebnisse und/oder Arbeits-/Vorgehensweisen bewertet werden. Grundlage der Bewertung sind die Instrumente Situatives Fachgespräch, Präsentation und/oder Schriftliche Aufgaben. Es ist zusätzlich möglich, eine Dokumentation, praxisbezogene Unterlagen, eine Beobachtung der Durchführung und die Inaugenscheinnahme des Arbeitsergebnisses in die Bewertung mit einzubeziehen. Sofern die Dokumentation Teil des berufstypischen Arbeitsergebnisses ist, kann eine eigenständige Bewertung erfolgen.

Situatives Fachgespräch

Es werden Fachfragen und fachliche Sachverhalte erörtert. Dabei handelt es sich um die Diskussion von Problemen, Lösungen oder Vorgehensweisen. Es gibt keine gesonderten eigenen Prüfungsanforderungen, sondern das situative Fachgespräch bezieht sich auf dieselben Prüfungsanforderungen wie die Arbeitsaufgabe und findet während ihrer Durchführung statt.

Schriftliche Aufgaben

Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit der Lösungen sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge.

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,
    2. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
    3. Arbeitspläne von Einzelteilen anfertigen sowie Prüf- und Messprotokolle ausfüllen,
    4. technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
    5. Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling ein funktionsfähiges Werkstück herstellen und prüfen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
  3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb diese Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 10 Minuten durchgeführt werden;
  4. der Arbeitsauftrag mit der Arbeitsplanung und dem Messprotokoll sind mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

§ 11
Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

(1) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.

(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den 19. - 42. Ausbildungsmonat in

Abschnitt A unter laufender Nummer:
1ej,2hj,3e-f,5h,6d,7a-c,9d-e,11c-d, 12 a-g;

Abschnitt B unter laufender Nummer:
1 a-c, 2 a-b, 3 a-c, 5 a-c, 6 a-b, 7 a-c, 8 a-f, 9 a-b, 10 a-b, 11 a-c;

Abschnitt C unter laufender Nummer:
5 i-l, 6 d-f

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2, der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Kundenauftrag,

  2. Konstruktionstechnik,

  3. Funktionsanalyse und

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung technischer und zeitlicher Vorgaben planenund umsetzen,

    2. Bauteile und Baugruppen herstellen, montieren und auf Funktion überprüfen kann;

  2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling eine Metall- oder Stahlbaukonstruktion, oder Teile davon, herstellen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

  3. die Prüfungszeit beträgt 8 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden;

  4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

    2. die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,

    3. die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

    4. die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen anwenden und Berechnungen durchführen,

    5. fachliche Probleme erkennen und geeignete Lösungswege auswählen kann.

  2. der Prüfling soll die Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements beschreiben. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.

  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. Fehler feststellen, Qualitätsmängel erkennen und geeignete Lösungswege auswählen,

    2. die zur Demontage und Montage notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

    3. Arbeitsschritte zur Demontage und Montage unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,

    4. Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung auswählen kann;

  2. der Prüfling soll die Vorgehensweise zur Demontage, Montage und vorbeugenden Instandhaltung beschreiben sowie einzelne Fehler und Qualitätsmängel feststellen. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfe- nahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.

  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt- schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Be- rufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Hinweis auf die Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen.

§ 12
Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

  2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

  3. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,

  4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

§ 13
Bestehensregelung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",

  3. in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend"
    und

  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14
Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Absatz 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/zur Fachpraktikerin für Metallbau mit bis zu zwei Jahren auf die Ausbildung zum Metallbauer anzurechnen.

Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden.

§ 15
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16
Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der (Nennung der zuständigen Stelle) entsprechend

§ 17
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden

§ 18
Inkrafttreten

Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft.

(Nennung des Ortes),

den (Nennung des Datums der Ausfertigung)

(Nennung der zuständigen Stelle)

in Vertretung
...........................oder.........................................
(Unterschrift
Dienststellenleiter/ Dienststellenleiterin)
(Unterschrift
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte)


Ausbildungsrahmenpläne für Fachpraktiker/Fachpraktikerinen
für die Bereiche Metallbau, Holzverarbeitung, Hauswirtschaft, Verkauf und Bürokommunikation