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Ausbildungsrahmenpläne für Fachpraktiker/Fachpraktikerinen für die Bereiche Metallbau, Holzverarbeitung, Hauswirtschaft, Verkauf und Bürokommunikation
Vom 11.08.2011
(BAnz. Nr. 120 a vom 11.08.2011 S. 60)
Ausbildungsrahmenplan für Fachpraktiker für Metallbau/ Fachpraktikerin für Metallbau | Anlage zu § 8 |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | |||
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1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach fertigungstechnischen Kriterien festlegen und durchführen
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen | 5 | |
e) Arbeiten im Team ausführen
f) Aus einem Auftrag Arbeitsschritte und -abläufe für einen Teilauftrag planen, festlegen und ausführen g) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln i) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen j) Material und Arbeitszeit dokumentieren | 3 | |||
2 | Prüfen und Messen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen | 6 | |
h) Maße abnehmen, übertragen und auswerten
i) Schablonen nach Vorgaben herstellen und anwenden j) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen | 3 | |||
3 | Fügen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge herstellen und mit Sicherungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften d) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich Schweißnähte unter Berücksichtigung von Vorgaben herstellen | 14 | |
e) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe verbinden
f) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen | 3 | |||
4 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Bleche mit Hand- und Handhebelscheren schneiden f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen umformen g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 12 | |
5 | Maschinelles Bearbeiten § 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen nach Tabellen oder Diagrammen einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge nach technologischen Vorgaben einsetzen, ausrichten und spannen d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen e) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Maschinen scheren, sägen und trennen f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren | ||
g) Werkstücke bis zur Allgemeintoleranz DIN ISO 2768-1-mittel mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-, Umfangs-, Planfräsen bearbeiten
h) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmiermittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwenden | 3 | |||
6 | Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten | 7 | |
d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden | 2 | |||
7 | Schweißen, thermisches Trennen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
b) Bleche, Profile, Bauteile und Baugruppen aus Stahl und legiertem Stahl heften, in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich:
c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln | 8 | |
8 | Warten von Betriebsmitteln (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Wartungsplan wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren d) elektrische Verbindungen, an ortsveränderlichen Maschinen und Geräten auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten f) Bauteile und Baugruppen nach Einweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen | 4 | |
9 | Elektrotechnik (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen c) elektrische Verbraucher auf mechanische Beschädigungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen sichtprüfen | 2 | |
d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
e) zulässige elektrische Leistung beachten | 2 | |||
10 | Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten behandeln und durch Verpacken schützen | 4 | |
11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwenden
b) Hebezeuge, insbesondere Gabelhubwagen, handhaben | 4 | |
c) Lasten zum Transport nach Vorschriften anschlagen und sichern
d) Transportgut absetzen und sichern | 2 | |||
12 | Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | Demontieren:
a) Baugruppen und Bauteile nach Demontagevorgaben ausbauen und kennzeichnen, zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern Vorbereiten der Montage: b) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen Montieren: d) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten, verbinden und sichern e) während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen f) Dämm- und Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben verwenden |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachtrichtung Konstruktionstechnik
Lfd. Nr. |
Teil des |
Zu vermittelnde |
zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.- 42. Monat | |||
1 |
2 |
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4 | |
1 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bauzeichnungen lesen und anwenden
b) Skizzen von Einzelteilen entsprechend der Baustellensituation anfertigen c) Verarbeitungs- und Montagehinweise der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen nach Einweisung beachten und anwenden | 2 | |
2 | Prüfen und Messen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Vorgegebene Maßpunkte und bauliche Vorgaben bei Fertigung und Montage berücksichtigen
b) Maße auf Baustellen prüfen | 2 | |
3 | Fügen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) hochfeste Schraubverbindungen nach Einweisung und Zeichnungsvorgaben herstellen
b) Schraub- und Blindnietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellen c) Werkstücke und .Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben | 4 | |
4 | Montieren von hydraulischen, pneumatischen und elektro- technischen Bauteilen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile
nach Angaben und Plänen montieren und verbinden | 4 | |
5 | Maschinelles Bearbeiten (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten
b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellen c) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl nachbearbeiten | 6 | |
6 | Einhalten der Arbeitssicherheit an Arbeitsplätzen von Baustellen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Montageort nach Anweisung sichern und einrichten
b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste unter Anleitung herstellen, aufbauen, sichern und abbauen | 4 | |
7 | Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe und den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellen
b) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellen c) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen | 16 | |
8 | Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen
b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verarbeiten c) Wandschlitze, Decken und Wanddurchbrüche herstellen d) Bauteile in Bauwerke nach Zeichnungen oder Anweisung einsetzen und ausrichten sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen e) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben befestigen f) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren | 10 | |
9 | Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen, Fassaden, Wände, Decken und Dächer nach Vorgaben montieren und demontieren
b) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen | 6 | |
10 | Montieren von Systemen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) mechanische Einrichtungen herstellen und montieren
b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben nach Plänen montieren | 6 | |
11 | Instandhalten von Systemen des Metall- oder Stahlbaues (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) Inspektion nach Plänen durchführen
b) Einzelfunktionen im Ruhe- und Betriebszustand nach Prüfplänen kontrollieren, Abweichungen feststellen und Instandsetzung einleiten c) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen | 6 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
zeitliche Richtwerte | |
1.-18. Monat | 19.-42. Monat | |||
1 |
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3 |
4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
während der | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen , d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und anwenden
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden c) Teil- und Gruppenzeichnungen sowie Anordnungspläne lesen und anwenden d) Skizzen und Stücklisten anfertigen e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden f) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden g) Arbeitsabläufe protokollieren h) Anforderungen und Informationen vom Vorgesetzten entgegennehmen und umsetzen | 7 | |
i) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
j) Wartungspläne, Betriebsanleitungen, Montagepläne und Kataloge auch digital lesen und anwenden k) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten I) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen | 3 | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
b) Fehler und Qualitätsmängel feststellen, zur Beseitigung beitragen c) eigene erbrachte Leistungen kontrollieren und beurteilen | 4 | |
d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten, Abweichungen erkennen und weiterleiten
e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden | 3 | |||
Wochen | 78 | 104 |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/ zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung | Anlage 1 zu § 8 |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. |
Teil des |
Zu vermittelnde |
zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. |
19.-36. | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsaufgaben erfassen, im Team besprechen und Durchführung vorbereiten
b) Informationen und technische Unterlagennutzen c) Arbeitsanweisungen einhalten, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen beachten d) Skizzen anfertigen und Zeichnungen lesen e) Materiallisten erstellen f) Arbeitsmittel auswählen | 6 | |
g) Arbeitsschritte planen
h) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah- men zur Behebung einleiten | 4 | |||
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen; ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Transportwege und -möglichkeiten überprüfen c) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden | 4 | |
d) Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen auswählen und nach Betriebsanweisung verwenden
e) Rest- und Abfallstoffe entsorgen | 2 | |||
3 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Maschinenwerkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen e) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten | 10 | |
f) programmierbare Maschinen bedienen
g) Schablonen, Vorrichtungen und Lehren nutzen h) Bearbeitungsfehler erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |||
4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
b) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe transportieren und lagern c) sonstige Werkstoffe, insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe, unterscheiden, transportieren und lagern d) Klebstoffe unterscheiden und verwenden e) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Holzfeuchte berücksichtigen f) Messverfahren auswählen, Messungen durchführen und Ergebnisse berücksichtigen g) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 14 | |
h) Halbzeuge unterscheiden, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, sowie be- und verarbeiten | 4 | |||
5 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zuschneiden
b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten c) Verbindungen unterscheiden und herstellen d) Teile auf Maßgenauigkeit und Verwendbarkeit prüfen e) Verbindungsbeschläge unterscheiden und montieren f) Werkstoffkanten beschichten und bearbeiten g) Teile zusammenbauen h) Erzeugnisse auf Maße und Funktionen prüfen | 20 | |
i) Konstruktions- und Zierbeschläge unterscheiden und montieren
j) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen k) Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen nach Auftrag durchführen | 18 | |||
6 | Behandeln von Oberflächen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Oberflächen auf Verwendbarkeit prüfen, Teile vorbereiten
b) Oberflächen bearbeiten, insbesondere schleifen | 4 | |
c) Behandlungstechniken unterscheiden und anwenden
d) behandelte Oberflächen kontrollieren und vor Beschädigungen schützen e) Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen | 8 | |||
7 | Durchführen von Holzschutz- maßnahmen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
b) chemische Holzschutzmaßnahmen unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen durchführen c) Holzschutzmittel lagern, Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen | 4 | |
8 | Durchführen von Montage- und Demontagearabeiten (§ 8 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8 |
| 16 | |
9 | Transportieren und Lagern (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 4 | |
Teile und Erzeugnisse vorbereiten, verpacken, kennzeichnen, transportieren und lagern
Verpackungsmaterialien entsorgen | 3 |
Abschnitt B: Itegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) eigene Chancen auf dem Arbeitsmarkt einschätzen d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen f) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zuvermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- fiere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Information, technische und soziale Kommunikation
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Informationen über Arbeitszusammenhänge nutzen, Informationssysteme anwenden
b) Vorschriften im Umgang mit Daten beachten c) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen d) Fachbegriffe anwenden e) Konflikte angemessen bearbeiten f) mit Kritik von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen konstruktiv umgehen | 8 | |
g) auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten
h) Ergebnisse der Teamarbeit besprechen | 6 | |||
6 | Kundenorientierung
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
b) Terminvorgaben einhalten c) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten d) Kunden über den Stand der Arbeiten informieren | 4 | 4 |
7 | Qualitätssichernde Maßnah- men
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) vorgegebene Qualitätskriterien anwenden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Abwei- chungen feststellen und dokumentieren c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen d) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren | 4 | 4 |
Ausbildungsrahmen plan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin für Hauswirtschaft | Anlage zu § 8 |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. |
Teil des |
Zu vermittelnde |
zeitliche Richtwerte | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 |
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3 |
4 | |
1 | Verpflegung und Service (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |||
1.1 | Speisenvorbereitung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | a) Grundsätze der vollwertigen Ernährung berücksichtigen
b) Lebensmittelkennzeichnung beachten c) Lebensmittel auf Beschaffenheit prüfen und Verwendngsmöglichkeiten zuordnen d) Lebensmittelnährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten rationelle Zerkleinerungstechniken anwenden | 10 | |
1.2 | Speisen- und Getränkezubereitung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | a) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden
b) mit Rezepten arbeiten c) einfache Speisen, Getränke und Gebäcke herstellen d) Vorgefertigte Produkte nach Bearbeitungs- und Ver- arbeitungsstufen aufbereiten und aufwerten | 12 | 12 |
1.3 | Speisenausgabe und Serviceleistungen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | a) Warmhalte- und Transportsysteme einsetzen
b) Speisen anrichten, portionieren und ausgeben c) Tische eindecken und abräumen; Geschirr reinigen d) bei der Dekoration von Tischen mitwirken e) Speisen und Getränke servieren f) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | 14 | |
1.4 | Lagerung und Vorratshaltung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) | a) Lagerbedingungen und Anforderungen an die Lagerräume für die verschiedenen Warengruppen beachten
b) Lebensmittel und Speisen haltbar machen c) Waren lagern, bei der Kontrolle von Warenbeständen mitwirken | 4 | |
2 | Hausreinigung und Service (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | |||
2.1 | Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrich- tungen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) | a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen unterscheiden
b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel unter Berücksichtigung der Materialien einsetzen c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen | 16 | |
2.2 | Serviceleistungen § 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) | a) bei der Gestaltung der Räume mitwirken, einfache Dekorationen gestalten
b) Reinigungs- und Serviceleistungen nach Kunden- wünschen erbringen | ||
3 | Textilreinigung, -pflege und Service (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |||
3.1 | Reinigung und Pflege (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Textil- und Pflegekennzeichnung beachten
b) Textilien für den Reinigungsprozess vorbereiten c) Textilreinigung und Pflege unter Berücksichtigung der Wasch- und Trockenverfahren durchführen d) Textilien nach unterschiedlichen Verfahren glätten, legen und lagern | 16 | |
3.2 | Serviceleistungen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | a) einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen
b) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen | 4 | |
4 | Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern § 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten anwenden
b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen, reinigen und pflegen g g p g en | 4 | |
5 | Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln § 8 Absatz 2 AbschnittA bschnitt Nummer 5) | a) Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen und bei der Arbeit umsetzen
b) Rolle des Fachpraktikers für eine erfolgreiche Dienst- leistungstätigkeit in der Hauswirtschaft erläutern c) Kunden serviceorientiert versorgen und betreuen d) Gespräche kundenorientiert führen e) Erwartungen und Wünsche der Kunden berücksichtigen f) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten g) durch Erscheinungsbild und eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen h) über Produkte und Dienstleistungen informieren | 12 | |
6 | Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | |||
6.1 | Arbeitsorganisation (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Arbeitsabläufe planen und umsetzen
b) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden c) Arbeitstechniken und -verfahren auftragsorientiert einsetzen | 4 | |
6.2 | Arbeiten im Team (§ 8 Absatz 6.2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit arbeiten
b) Prinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen beachten c) Auswirkungen von Kommunikation auf das Betriebs- klima und die Arbeitsleistung beachten d) mit Kritik umgehen, Kritik üben e) Konflikte wahrnehmen, Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen | 8 | |
6.3 | Qualitätssicherung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) betriebliche Standards anwenden
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen c) betriebliche Dokumentationssysteme einsetzen | 4 | |
6.4 | Informations- und Kommuni- kationssysteme (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
b) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung nutzen c) Informationen beschaffen d) Vorschriften des Datenschutzes und des Umgangs mit vertraulichen Informationen einhalten | 4 | |
6.5 | Betriebliche Geschäftsvorgänge (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.5) | a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
b) bei Wareneinkauf, -annahme und -kontrolle mitwirken c) Kaufbelege prüfen und zur Bearbeitung weiterleiten | 4 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. |
19.-36. | |||
1 |
2 |
3 |
4 | |
Betriebsspezifische Dienst- leistungen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B) | a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender Personen oder Kundengruppen hinsichtlich Versorgung und Service kennen und bei der Leistungserstellung berücksichtigen
b) Besonderheiten im Umgang mit Zielgruppen beachten c) betriebsspezifische Dienstleistungen anlassbezogen, personen- oder zielgruppenorientiert durchführen d) betriebsspezifische Produkte erstellen und die Quali- tät kontrollieren e) über betriebsspezifische Dienstleistungen und Produkte informieren f) Gespräche situationsgerecht und personen- oder zielgruppenorientiert führen g) mit anderen Berufsgruppen und Dienstleistungserbringern kooperieren und Kompetenzabgrenzungen beachten | 24 |
Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Abschnitt B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt B erlaubt.
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen Ausbildungsjahr im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Arbeitsbereiche des Ausbildungsbetriebes unterscheiden c) Formen der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben beachten d) Aufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Ausbildungsbetriebes kennen e) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- der personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Berufsbildung
§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Ausbildungsvertrag, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) wesentliche Inhalte der Ausbildung kennen d) berufliche Beschäftigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen | ||
3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn/Gehalt, Urlaub, Krankheit, Schwerbehinderung, Mutterschutz/Elternzeit, kennen c) Aufgaben und Leistungen der sozialen Sicherung nennen | ||
4 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen; berufstypische Unfallursachen und -quellen beachten
b) berufsbezogene Arbeits-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) sich bei Unfällen und Bränden vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten | ||
5 | Hygiene
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | berufsbezogene Regelungen und betriebsspezifische Maßnahmen der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwenden | ||
6 | Umweltschutz
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb erkennen b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf | Anlage 1 zu § 8 |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Pflichtqualifikationen gemäß § 8, Absatz 2
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 |
2 |
3 |
1 | Warensortiment (§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 1) | a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments darstellen
b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informieren c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen darstellen d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs darstellen e) geltende Bestimmungen für einen Warenbereich aufzeigen f) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren eines Warenbereichs anwenden g) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen |
2 | Grundlagen von Beratung und Verkauf (§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2) | |
2.1 | kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2.1) | a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche
Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen b) Anforderungen und Aufgabeneiner erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellen c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen |
2.2 | Kommunikation mit Kunden (§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2.2) | a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren e) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen f) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten |
2.3 | Beschwerde und Reklamation (§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 2.3) | a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden
b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und Umtausch mitwirken |
3 | Servicebereich Kasse (§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 3) | a) Kassiervorgang darstellen, Kassieranweisung kennen
b) bare und unbare Zahlungen unterscheiden, Preisnachlässe nennen c) die Bedeutung der Kundenansprache im Kassenbereich, insbesondere Begrüßung und Verabschiedung, darstellen |
4 | Marketinggrundlagen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4) | |
4.1 | Werbemaßnahmen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.1) | a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes erläutern c) über Werbeaktionen informieren |
4.2 | Warenpräsentation
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.2) | a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
b) Waren platzieren |
4.3 | Kundenservice
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.3) | a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit mitwirken
b) Mittel zur Kundenbindung nutzen |
4.4 | Preisbildung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 4.4) | a) Elemente der Preisgestaltung darstellen
b) Folgen von Preisänderungen nennen c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben durchführen |
5 | Warenwirtschaft
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5) | |
5.1 | Grundlagen der Warenwirtschaft
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5.1) | a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Waren- und Datenfluss beschreiben c) Möglichkeiten der Datenerfassung nutzen |
5.2 | Bestandskontrolle, Inventur
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5.2) | a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah erfassen
b) Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren d) Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl erläutern, betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen angeben e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten f) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen |
5.3 | Wareneingang, Warenlagerung
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 5.3) | a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden betriebsübliche Maßnahmen einleiten c) Waren lagern und pflegen, rechtliche Vorschriften berücksichtigen d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften einsetzen und pflegen |
6 | Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nummer 6) | a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzen
b) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen c) die Begriffe Kosten, Umsatz und Ertrag darstellen d) Positionen der Kalkulation darstellen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen gemäß § 8 Absatz 2
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 |
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1 | Warenannahme, Warenlagerung (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1) | |
1.1 | Bestandssteuerung (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1.1) | a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebsergebnis darstellen
b) Faktoren beschreiben, die den Bestand und den Absatz beeinflussen, Warenwirtschaftssystem nutzen c) Vollständigkeit des Warenangebots kontrollieren; saisonale, aktions- und frequenzbedingte Schwankungen berücksichtigen |
1.2 | Warenannahme und -kontrolle (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1.2) | a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme anwenden
b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und bei deren Bearbeitung mitwirken c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten |
1.3 | Warenlagerung (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 1.3) | a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen anwenden
b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit, platzieren |
2 | Beratung und Verkauf (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 2) | |
2.1 | Beratungs- und Verkaufsgespräche (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 2.1) | a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Ausbildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs informieren c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch herausstellen d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen von Wertstoffen, insbesondere Verpackung, Batterien, Leergut sowie über deren umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten informieren e) Trends beobachten und als Verkaufsargument nutzen f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermitteln, insbesondere beim Wiegen und Messen g) unterschiedliche Kundentypen beschreiben h) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit beschreiben i) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und nutzen |
2.2 | Verhalten in schwierigen Gesprächs- situationen (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 2.2) | a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen und situationsgerecht handeln
b) Stresssituationen im Verkauf bewältigen c) Konflikte wahrnehmen und Lösungen im Beratungsgespräch entwickeln d) betriebliche Vorgaben beim Umgang mit schwierigen Kunden umsetzen e) bei Beschwerden und Reklamationen mitwirken, dabei die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln |
3 | Kasse (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 3) | |
3.1 | Service an der Kasse (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 3.1) | a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern, das eigene Verhalten danach ausrichten |
3.2 | Kassensystem und Kassieren (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 3.2) | a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem begründen; Kassiervorgang durchführen
b) Kasse abrechnen, Ursachen für Kassendifferenzen feststellen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten d) Stresssituationen an der Kasse bewältigen e) bei der Wechselgeldbereitstellung mitwirken f) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln g) bei Beschwerden und Reklamationen mitwirken, dabei die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln |
4 | Marketingmaßnahmen (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4) | |
4.1 | Werbung (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4.1) | a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mitwirken
b) Zusammenhänge zwischen Kosten und Erfolg einer Werbeaktion erläutern c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken |
4.2 | visuelle Verkaufsförderung (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4.2) | a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung erläutern, bei der Umsetzung der visuellen Verkaufsförderung mitwirken
b) grundlegende Erkenntnisse der Sinneswahrnehmung und der Verkaufspsychologie beschreiben c) Erwartungen und Wünsche der Kunden wahrnehmen und bei der Warenpräsentation berücksichtigen |
4.3 | Kundenbindung, Kundenservice (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nummer 4.3) | a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Verkaufserfolg beachten
b) Geschenkverpackung anbieten c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im Ausbildungsbetrieb mitwirken d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mitwirken |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 |
2 |
3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1) | |
1.1 | Bedeutung und Struktur des Einzelhandels (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.1) | a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären
b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären |
1.2 | Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.2) | a) Einflüsse auf den Ausbildungsbetrieb erläutern, insbesondere
|
1.3 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.3) | a) Aufbau des Ausbildungsbetriebes erklären:
b) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen c) Organisationen benennen, die mit dem Ausbildungsbetrieb zusammenarbeiten
|
1.4 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.4) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag beschreiben
b) Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung erläutern c) wichtige Bestimmungen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechtes nennen, insbesondere:
d) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere nennen e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären |
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.5) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhal- |
1.6 | Umweltschutz (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
2 | Information und Kommunikation (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 2.1) | a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen
b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen |
2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Arbeits- Organisation (§ 8 Absatz 2, Abschnitt C, Nummer 2.2) | a) Information, Kommunikation und Kooperation zur Förderung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
b) Aufgaben im Team bearbeiten c) in das Team integrieren; eine positive Gesprächskultur fördern d) mit Konflikten umgehen und zu ihrer Vermeidung beitragen e) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen g) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf - Zeitliche Gliederung - | Anlage 2 zu § 10 |
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1 Warensortiment,
Abschnitt C: Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C: Nummer 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, Abschnitt C Nummer 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, Abschnitt C Nummer 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt C: Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Abschnitt C Nummer 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C: Nummer 1.6 Umweltschutz,
Abschnitt A Nummer 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Abschnitt A Nummer 2.2 Kommunikation mit Kunden,
Abschnitt A Nummer 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C: Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt A Nummer 3 Servicebereich Kasse,
Abschnitt A Nummer 5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
Abschnitt A Nummer 5.3 Wareneingang, Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 6 Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nummer 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
fortzuführen.
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1 Warensortiment,
Abschnitt C: Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres fortzuführen.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 2.3 Beschwerde und Reklamation, Abschnitt A Nummer 4.1 Werbemaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 4.2 Warenpräsentation, Abschnitt A Nummer 4.3 Kundenservice
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C: Nummer 1.6 Umweltschutz,
Abschnitt A Nummer 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 2.2 Kommunikation mit Kunden fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 4.4 Preisbildung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C: Nummer 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer 3 Servicebereich Kasse,
Abschnitt A Nummer 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
Abschnitt A Nummer 5.3 Wareneingang, Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 6 Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus einer der vier Wahlqualifikationen gemäß § 8 Absatz 2 aus
Abschnitt B Nummer 1 Warenannahme, Warenlagerung, Abschnitt B Nummer 2 Beratung und Verkauf,
Abschnitt B Nummer 3 Kasse,
Abschnitt B Nummer 4 Marketingmaßnahmen zu vermitteln.
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation - Sachliche Gliederung - | Anlage 1 zu § 8 |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bürowirtschaft (§ 8 Absatz 2 Nummer 1) | |
1.1 | Organisation des Arbeitsplatzes (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten
b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes kennen c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten |
1.2 | Arbeits- und Organisationsmittel (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büromaschinen und -geräte, Vordrucke und
Vervielfältigungsgeräte, fachgerecht handhaben b) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen c) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen |
1.3 | Bürowirtschaftliche Abläufe (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | a) Büromaterial verwalten
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten c) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer Arbeitsaufgaben einsetzen |
2 | Informationsverarbeitung und Informationssysteme (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | |
2.1 | Textverarbeitung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) | a) Tastatur kennen und bedienen
b) Texte eingeben, abrufen und bearbeiten c) Texte pflegen, sichern und archivieren d) Texte reproduzieren e) spezielle Funktionen, insbesondere Textvariable, Textbausteine und Serienbriefe verwenden f) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln g) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht anwenden h) Schriftstücke nach Vorlage normgerecht anfertigen i) bei der Anfertigung von Schriftstücken für unterschiedliche Anlässen mitwirken |
2.2 | Tabellenkalkulation (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) | a) Daten eingeben, abrufen und bearbeiten
b) Tabellen pflegen, sichern und archivieren c) Tabellen reproduzieren d) Tabellen mit Hilfe externer Dienste übermitteln |
2.3 | Informations- und Kommunikations- systeme (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) | a) Externe und interne Netze und Dienste sicher nutzen
b) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfahren aufzeigen c) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungsbetrieb einhalten |
3 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |
3.1 | Kaufmännisches Rechnen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Grundrechenarten und Zinsrechnung in kaufmännischen Handlungsfeldern anwenden
b) Kassenabschluss und Auswertung der Kassendaten durchführen c) Dreisatzrechnung im Rahmen der Abrechnung nutzen d) Durchschnittsrechnung im Rahmen der Abrechnung anwenden e) Prozentrechnung im Rahmen der Abrechnung, der Rabatt- bzw. Skontoberechnung und der Netto-/Brutto-Preisberechnung einsetzen |
3.2 | Bereichsbezogenes Rechnungswesen (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | a) Aufgaben und Bedeutung der Buchführung beschreiben
b) betriebliche Einnahmen und Ausgaben nennen c) betriebliche Kostenfaktoren nennen d) bei der Erstellung, Prüfung und Bearbeitung von Belegen sowie bei Veranlassung betriebsüblicher Maßnahmen mitwirken e) bereichsbezogene Bestände nach Vorgaben kontrollieren |
4 | Personalverwaltung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Grundlagen des betrieblichen Personal- wesens, Personalverwaltung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen nennen
b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten c) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zu Datenschutz und Datensicherung einhalten d) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche und freiwillige soziale Leistungen darstellen e) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Personalverwaltung im Rahmen des Personalwesens nennen |
4.2 | Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs- und Krankmeldungen, erfassen c) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen |
5 | Assistenz- und Sekretariatsaufgaben (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | a) typische Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
b) Arbeitsablauf und Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und zu den einzelnen Funktionsbereichen darstellen c) Endgeräte von Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben d) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse erfassen und weiterleiten e) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen g) Aufgaben kooperativ lösen h) Terminkalender nach Anweisung führen und Termine überwachen i) Besucher empfangen, anmelden und informieren j) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen und Zeitschriften sichten und verteilen |
5.2 | Bereichsbezogene Organisationsaufgaben (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Organisationsaufgaben erläutern
b) Reiseunterlagen vorbereiten c) Sitzungen und Besprechungen vor- und nachbereiten d) Reservierungen nach Vorgabe durchführen |
6 | Materialwirtschaft (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Grundsätze des Beschaffungswesens benennen
b) Beschaffungswesen des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Materialbestand erfassen, führen und kontrollieren d) Vorgänge im Zusammenhang mit dem Materialeingang und -ausgang bearbeiten e) Bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken |
7 | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Organisation und Zuständigkeiten des Einsatzgebietes darstellen
b) Arbeitsabläufe des Einsatzgebietes erläutern c) Informationen und Daten des Einsatzgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien erfassen, verarbeiten und verwenden d) an typischen Arbeitsaufgaben des Einsatzgebietes mitwirken e) bei der Wahrnehmung von Arbeitsaufgaben des Einsatzgebietes mit internen und externen Stellen zusammenarbeiten f) spezifische Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln des Einsatzgebietes beachten g) Fachauskünfte erteilen |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | a) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Aufgaben der für den Ausbildungsbei rieb wichtigen Behörden und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes benennen d) Betriebs- und Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden |
1.2 | Berufsbildung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | a) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
b) die Inhalte des Berufsbildungsvertrags und des betrieblichen Ausbildungsplanes, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, kernen c) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschre ben |
1.3 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ratio- nelle Energieverwendung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären
b) betriebliche Einrichtungen für den Arteitsschutz, die Unfallverhütung und den Umweltschutz nennen c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrichtungen beachten e) zur Vermeidung betriebsbedingter Uff weltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach ökologischen Gesichtspun den entsorgen f) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen |
2 | Betriebliche Organisation und Funktions- zusammenhänge (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Arbeitsabläufe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Informationswege im Ausbildungsbetr eb darstellen und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsbereichen benennen c) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeitsplätze nennen |
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation - Zeitliche Gliederung - | Anlage 2 zu § 8 |
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe,
Abschnitt A Nummer 2.1 Textverarbeitung
zu vermitteln.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt einem bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft, Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung,
Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
Abschnitt B Nummer 2 Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge,
Abschnitt A Nummer 1.1 Organisation des Arbeitsplatzes, Abschnitt A Nummer 1.2 Arbeits- und Organisationsmittel zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
Abschnitt A Nummer 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe,
Abschnitt A Nummer 2.1 Textverarbeitung,
Abschnitt A Nummer 3.1 Kaufmännisches Rechnen
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
Abschnitt A Nummer 2.2 Tabellenkalkulation,
Abschnitt A Nummer 3.2 Rechnungswesen,
Abschnitt A Nummer 4.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung,
Abschnitt A Nummer 6 Materialwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
Abschnitt A Nummer 5.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination, Abschnitt A Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
Abschnitt A Nummer 4.2 Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens,
Abschnitt A Nummer 5.2 Bereichsbezogene Organisationsaufgaben
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fäh keiten der Berufsbildpositionen Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Abschnitt A Nummer 2.2 Tabellenkalkulation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fe igkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
Abschnitt A Nummer 7 Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu vermitteln.
ENDE |