Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker im Verkauf/Fachpraktikerin im Verkauf gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO
Vom 11. August 2011 (BAnz. vom 11.08.2011 Nr. 120a S. 37)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Vorwort
Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten.
In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.
Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/Fachpraktikerin im Verkauf wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Gestaltung der Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf orientiert sich an der Ausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin.
Fachpraktiker im Verkauf/Fachpraktikerinnen im Verkauf sind in Handelsunternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten tätig. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen der Verkauf sowie die Mitwirkung bei vor- und nachbereitenden Arbeiten in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben.
Tätigkeitsfelder sind darüber hinaus Warenannahme und Warenlagerung, Warenpräsentation, Bestandspflege und Inventur.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Ausbildungsregelung
über die Berufsausbildung
zum Fachpraktiker im Verkauf/
zur Fachpraktikerin im Verkauf
vom ... 2 0 .. | Grundlagen:
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO)
(zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO)
- Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006
- Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung (BIBB) "Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO" vom 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010)
- Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806)
|
Präambel
Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen.
Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 42m Absatz 2 in Verbindung mit § 42l Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Auslegung des § 66 BBiG
Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann.
Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtung der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden.
Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.
Paragrafenteil | Info-Tafel |
Die Industrie- und Handelskammer
(Nennung der zuständigen Stelle)
erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG
vom (Datum der gültigen Fassung) (BGBl. I S. (Nennung der Seite)),
nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen. | |
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung
zum
Fachpraktiker Verkauf/
zur
Fachpraktikerin Verkauf
erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. | |
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | Definition der Zielgruppe
Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG absolvieren.
Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird.
Für Menschen mit anderen Behinderungen* die nach § 66 BBiG ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden.
Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.
*) Menschen mit Sinnesbehinderung (Seh-, Hör- und Sprachbehinderung), Körperbehinderung und psychischer Behinderung sowie allen übrigen Formen von Behinderung
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§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. | Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/ § 42 HwO soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/ § 25 HwO nicht unterschreiten. |
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. | Ausbildungseinrichtung als Ausbildungsstätte:
Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind.
Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung.
Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden. |
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen.
Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen.
Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. | Eignungsmerkmale
Ausbildungsstätte
Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt.
Nennung weitergehender Anforderungen
Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind entsprechende weitere Regelungen zu treffen. |
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (Ausbilder-Eignungsverordnung u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende
Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/ § 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. | Absatz 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden. |
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. | Absatz 3 Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen
Diese Kompetenzen und Erfahrungen können z.B. durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden. |
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfiillt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. | Absatz 4 Zusatzqualifizierung
Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung. |
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Pflichtqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt C sowie
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B, die aus vier Wahlqualifikationen ausgewählt werden kann.
| Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung)
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung beträgt mindestens 20 Wochen, um den Auszubildenden das breite Einsatzspektrum betrieblicher Tätigkeiten zu vermitteln und ihnen später auch die gezielte Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere der Erwerb notwendiger berufspraktischer Erfahrungen im Bereich Verkauf und Beratung sowie im Umgang mit Kunden.
Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an.
Die Fehlzeit/Fehlzeiten ist/sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen.
Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/en. Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach
- regionalspezifischen Gegebenheiten
- berufsspezifischen Gegebenheiten
- Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung.
Förderphase
Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen.
Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. |
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1 Warensortiment;
2 Grundlagen von Beratung und Verkauf:
2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
2.2 Kommunikation mit Kunden,
2.3 Beschwerde und Reklamation;
3 Servicebereich Kasse;
4 Marketinggrundlagen:
4.1 Werbemaßnahmen,
4.2 Warenpräsentation,
4.3 Kundenservice,
4.4 Preisbildung;
5 Warenwirtschaft:
5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
5.3 Wareneingang, Warenlagerung;
6 Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen.
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen:
1 Warenannahme, Warenlagerung:
1.1 Bestandssteuerung,
1.2 Warenannahme und -kontrolle,
1.3 Warenlagerung;
2 Beratung und Verkauf:
2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,
2.2 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
3 Kasse:
3.1 Service an der Kasse,
3.2 Kassensystem und Kassieren;
4 Marketingmaßnahmen:
4.1 Werbung,
4.2 visuelle Verkaufsförderung,
4.3 Kundenbindung, Kundenservice.
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Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1 Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;
2 Information und Kommunikation:
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation.
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§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 10 für die Zwischenprüfung und den § § 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. | Absatz 1 Berufliche Handlungskompetenz
Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ein Hinweis auf "nach Anweisung" oder "nach Anleitung", o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird.
Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen. |
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. | Hinweis auf Besonderheiten der betroffenen Person - im Sinne von § 65 BBiG - als eigenen Absatz in allen Prüfungen aufnehmen. |
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten
- Verkauf und Warenlagerung,
- berufsbezogenes Rechnen,
- Wirtschafts- und Sozialkunde
statt. | Bei der Durchführung der Zwischenprüfung soll dem Prüfling mehr Zeit für die Lösung der Aufgaben eingeräumt werden.
Vorschlag:
Für die Zwischenprüfung werden 30 Aufgaben insgesamt empfohlen, 3 Minuten pro Aufgabe. |
(4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- Waren annehmen, lagern und verkaufen,
- berufsbezogene Berechnungen vornehmen,
- wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann;
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden; für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Verkauf und Marketing,
- Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen,
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- verkaufsorientierte Handlungssituation.
| Erläuterung zu den Prüfungsinstrumenten
Schriftliche Aufgabe:
Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge. |
(3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
- .Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen,
- verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und
- in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann;
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
| Vorschlag: Mit Blick auf die Zielgruppe sind für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing nur geschlossene Aufgaben einzusetzen. |
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und -lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen bearbeiten,
- Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen,
- Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und
- berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
| Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen soll mehr Zeit pro Aufgabe zur Verfügung gestellt werden, insbesondere bei Rechenaufgaben.
Durchschnittlich sind 15 bis 20 Aufgaben anzusetzen.
Vorschlag: Mit Blick auf die Zielgruppe sind für den Präfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen nur geschlossene Aufgaben einzusetzen. |
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann;
- praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann;
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann.
Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellang; der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen;
- der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
- der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist;
- die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten.
Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
| Der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde ist in diesem Ausbildungsberuf im Vergleich zum Verkäufer/zur Verkäuferin etwas unterhalb dessen Niveau, daher wird das Verb "beschreiben" anstatt "darstellen" benutzt.
Vorschlag: 20 Fragen sollen zu diesem Prüfungsbereich gestellt werden.
Bei dem mündlichen Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation ist für die Auswahl der Aufgabe genügend Zeit einzuräumen.
Erläuterung zu den Prüfungsinstrumenten
Fallbezogenes Fachgespräch:
In einem Fachgespräch werden Fachfragen und fachliche Sachverhalte erörtert.
Es handelt sich um die Diskussion von Problemen, Lösungen oder Vorgehensweisen.
Eine spezifische Ausprägung dieses Prüfungsinstrumentes stellt das fallbezogene Fachgespräch dar.
Mit Blick auf die Zielgruppe ist beim fallbezogenen Fachgespräch zu berücksichtigen, dass dieses praxis- und realitätsnah und ggf. mit Einsatz von Waren durchgeführt wird. |
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 20 Prozent,
- Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: 20 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent,
- Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent.
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§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
- im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens "ausreichend",
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
- in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten | |
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/ § 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. | Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Absatz 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf mit bis zu einem Jahr auf die Ausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin anzurechnen.
Es wird ferner empfohlen, die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/ zur Fachpraktikerin im Verkauf mit bis zu 1,5 Jahren auf die Ausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk anzurechnen.
Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden. |
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchfiührung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK entsprechend. | |
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG/ § 27b Absatz 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden. | |
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§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der (Nennung der zuständigen Stelle) (Nennung des Mitteilungsblattes) in Kraft.
(Nennung des Ortes)
den (Nennung des Datums der Ausfertigung)
(Nennung der zuständigen Stelle)
| | in Vertretung |
| oder | |
_____________________
(Unterschrift Dienststellenleiter/ Dienststellenleiterin) | | ___________________
(Unterschrift
Bevollmächtigter/ Bevollmächtigte) |
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Ausbildungsrahmenpläne für Fachpraktiker/Fachpraktikerinen für die Bereiche Metallbau, Holzverarbeitung, Hauswirtschaft, Verkauf und Bürokommunikation
| ENDE |
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