Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
BootsbauerAusbVO
Inhalt =>
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik
§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Abschnitt C:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik
Abschnitt D:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Bootsbauer/Bootsbauerin
Teil I Vorbemerkungen
Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule
Teil III Didaktische Grundsätze
Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen
Teil V Lernfelder