Regelwerk, Allgemein Wirtschaft; Berufe

BuTMedAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsplan

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

§ 7 Inhalt

§ 8 Prüfungsbereiche

§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Abschnitt 3
Abschlussprüfung

§ 11 Zeitpunkt

§ 12 Inhalt

§ 13 Prüfungsbereiche

§ 14 Prüfungsbereich

§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen

§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation

Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten