Regelwerk, Allgemein, Berufe

Fahrschüler-AusbildungsO
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§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung

§ 2 Art und Umfang der Ausbildung

§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

§ 4 Theoretischer Unterricht

§ 5 Praktischer Unterricht

§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 5b Evaluierung

§ 6 Abschluss der Ausbildung

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Rahmenplan für den Grundstoff
(zu § 4)

Anlage 2.1 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
(zu § 4)

Anlage 2.2 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
(zu § 4)

Anlage 2.3 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C
(zu § 4)

Anlage 2.4 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE
(zu § 4)

Anlage 2.5 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D
(zu § 4)

Anlage 2.6 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L
(zu § 4)

Anlage 2.7 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T
(zu § 4)

Anlage 2.8 Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
(zu § 4 Absatz 4)

Anlage 3 Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
(zu § 5 Absatz 1)

Anlage 4 Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1 E, C und CE
(zu § 5 Absatz 3)

Anlage 5 Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
(zu § 5 Absatz 4)

Anlage 6 Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
(zu § 5 Absatz 5)

Anlage 7 Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
(zu § 5a Absatz 4)

Anlage 7.1 (aufgehoben)

Anlage 7.2 (aufgehoben)

Anlage 7.3 (aufgehoben)